LG Bielefeld : Weiterverkauf "gebrauchter" eBooks darf durch AGB untersagt werden

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AGB-Klausel eines Anbieters von eBooks, die seinen Kunden den Weiterverkauf gebrauchter eBooks und Hörbücher untersagt, verstößt nicht gegen geltendes Recht (Urt. v. 05.03.2013; Az. 4 O 191/11).

Verbot des Weiterverkaufs zulässig

Der Anbieter von eBooks ist von dem Bundesverband der Verbraucherzentralen in Deutschland (VZBV) wegen Verwendung einer Klausel abgemahnt worden, die dem Kunden den Weiterverkauf “gebrauchter” eBooks und Hörbücher untersagt. Nachdem sich der Anbieter zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung weigerte, reichte der VZBV Klage auf Unterlassung ein. Das LG Bielefeld wies die Klage kostenpflichtig ab.

Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 BGB liege nicht vor, da keine Kardinalspflichten formularmäßig ausgeschlossen worden seien. Wesentliche Vertragspflicht des Anbieters sei die Verschaffung einer Nutzungsmöglichkeit an den angebotenen eBooks und Hörbüchern. Die beinhalte lediglich die Ermöglichung des Downloads und des beliebig oft wiederholenden Anhörens oder Ansehens der Datei auf dem heimischen Datenträger. Der Ausschluss, die Datei für Dritte zu kopieren oder weiter zu veräußern, stehe mit dieser Pflichtenlage in Einklang. Aufgrund des Online-Vertriebs sei für den Verbraucher auch klar erkennbar, dass er kein körperliches Werkstück und damit eine “eigentümerähnliche Stellung” erhalte, sondern nur ein Werk in Dateiform, das von einer Vielzahl anderer Kunden downloadbar und ohne jeden Wertverlust übertragbar sei. Das nachvollziehbare Interesse des Anbieters an der Verhinderung eines unkontrollierbaren und u.U. urheberrechtsverletzenden Sekundärmarktes überwiege das sekundäre Weiterveräußerungsinteresse des Verbrauchers. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB liege ebenfalls nicht vor. Die Klausel weiche nicht von den wesentlichen Grundgedanken des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes i.S. des § 17 Abs. 2 UrhG ab, da die Vorschrift bei der Online-Übermittlung von eBooks und Hörbüchern in Dateiform keine Anwendung finde. Auch eine analoge Anwendung scheide aus. Mangels Übermittlung eines körperlichen Vervielfältigungsstücks trete bei Multimedia-Dateien keine Erschöpfungswirkung ein. Dies sei auch mit der Informationsgesellschafts-Richtlinie 2001/29/EG und der jüngsten EuGH-Entscheidung zur Used-Soft (vgl. EuGH, Urt. v. 03.07.2012; Az. C-128/11) vereinbar. Hier können Sie das Urteil des BGH im Volltext beziehen.

Praktische Konsequenzen

Die Entscheidung des LG Bielefeld ist höchst umstritten und zugleich von erheblicher praktischer Bedeutung. Zu Recht dürfte sich dem Durchschnittsverbraucher die Frage aufdrängen, warum gebrauchte Bücher, aber keine “gebrauchten” eBooks weiterverkauft werden dürfen. Hinzu kommt, dass der EuGH in seiner jüngsten Entscheidung die Weiterveräußerung gebrauchter Software auch dann erlaubt, wenn die Software nicht auf einem Datenträger, sondern per Download übermittelt wird. Da der VZBV in Berufung gehen wird, dürfte die Frage noch nicht abschließend geklärt sein.

Praxistipp

Da die meisten eBook-Anbieter vergleichbare AGB verwenden, sollte man den Weiterverkauf von eBooks vorerst unterlassen. Im Grundsatz gilt für den eBook-Erwerb: "Kauf ist hier nicht gleich Kauf".

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