LBB (Amazon Kreditkarte) und Real Inkasso

11. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
trawes
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)
LBB (Amazon Kreditkarte) und Real Inkasso

Hallo liebes Forum,

ich habe mir vor knapp 2 Jahren eine Amazon.de-Kreditkarte der Landesbank Berlin (LBB) zugelegt. Nun wurden aufgrund etwas blöder Umstände 2 Lastschriften in Folge zurückgegeben und das Kreditkartenkonto gekündigt. Die LBB hat nun die Forderung abgetreten und ich habe einen Brief von „Real Inkasso" erhalten. Die Forderung beläuft sich auf knapp 1.400 Euro inklusive Inkassokosten in Höhe von rund 200 Euro. Die Zahlung soll innerhalb von 7 Tagen an das Inkassobüro erfolgen. Nun habe ich mich etwas schlau gemacht und unter anderem hier im Forum gelesen, dass die Inkassogebühren unverhältnismäßig hoch sind und man diese nicht bezahlen sollte. Es ist nun so, dass am 30.11. knapp 2.200 Euro durch die Kündigung eines Bausparvertrages auf mein Konto überwiesen werden und ich die Forderung mit diesem Geld gerne auf einen Schlag bezahlen würde. Ich will auf keinen Fall eine Ratenzahlung vereinbaren. Nun sind es bis Ende November ja noch ein paar Wochen hin, daher wollte ich einmal nachfragen, wie Ihr nun vorgehen würdet, um das Inkassobüro bis zu diesem Datum „hinzuhalten". Wie gesagt, eine Ratenzahlung über mehrere Monate mit dann noch anfallenden Zinsen will ich unbedingt vermeiden. Außerdem müsste man dann ja, wenn ich das richtig verstanden habe, die Inkassogebühren auf jeden Fall bezahlen.

Hier noch einmal die Forderungen:

Hauptforderung 1.415,67 €
Verzugszinsen: 2,88 €
Nebenforderungen der Auftraggeberin: 18,00 €
Inkassovergütung: 201,71 €
Gesamtforderung: 1.638,26 €


Welche Beträge muss ich denn abseits der Hauptforderung auf jeden Fall bezahlen, und was ist überzogen bzw. eventuell sogar nicht rechtens?


Ich bedanke für mich jede Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen

Post vom Inkassobüro?

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Wusste der die LBB von irgendwelchen Zahlungsschwierigkeiten von dir? Wenn du diese nicht vorab schriftlich darauf hingewiesen hast sehe ich keinen Grund warum du das zu Recht beauftragte IB nicht bezahlen willst zumal die Kosten absolut im Rahmen sind. Selbstverständlich hast du Zinsen zu zahlen für die Zeit in der du nicht zahlen willst und das IB bzw dessen Auftraggeber auf deine Zahlungsbereitschaft warten sollen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10652 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
zumal die Kosten absolut im Rahmen sind.


Ja?

Was hat das Inkasso denn gemacht um eine 1,3 er Gebühr fordern zu können?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Also feranab von der Kostenfrage müsste man erst mal eine Möglichkeit fInden um Zeit zu schinden:

Von daher würde ich denen folfenden Brief schreiben:

wertes Inkasso,
vielen Dank für Ihr Schreiben.
Leider sehe ich mich gezwungen, Ihre angebliche Forderung mangels gültiger Vorlage einstweilen vollumfänglich zurückzuweisen.
Sicher verstehen Sie, dass hier eine ordnungsgemäße Anzeige Ihrer Tätigkeit vonnöten ist.

Zur Vorlage der Vollmacht sowie einer detaillierten Forderungsübersicht setze ich ihnen hiermit eine Frist bis zum (14 Tage ab Briefdatum).

MfG

Die Frist werden die Erfahungemäß nicht schafften.
Dann wird aller Wahrscheinlichkeit eine Generalvollmacht kommen in Kopie.

Diese dann wieder bemängeln.

Es muss eine Originalvollmacht auf Deinen Namen sein.

So hast Du gute Chanchen die bis Ende November zu beschäftigen.

Dann das Geld direkt auf Dein Kreditkartenkonto überweisen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von trawes):
wie Ihr nun vorgehen würdet,


Die Hauptforderung bezahlen. Der Vertrag wurde gekündigt, der Negativeintrag müsste sowieso bald stehen. Anfallende Zinsen bis November mitzahlen. Inkassogebühren zum Teil zahlen. Wobei die 200€ nun auch nicht sonderlich viel sind.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
trawes
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Jonathon):
Also feranab von der Kostenfrage müsste man erst mal eine Möglichkeit fInden um Zeit zu schinden:

Von daher würde ich denen folfenden Brief schreiben:

wertes Inkasso,
vielen Dank für Ihr Schreiben.
Leider sehe ich mich gezwungen, Ihre angebliche Forderung mangels gültiger Vorlage einstweilen vollumfänglich zurückzuweisen.
Sicher verstehen Sie, dass hier eine ordnungsgemäße Anzeige Ihrer Tätigkeit vonnöten ist.

Zur Vorlage der Vollmacht sowie einer detaillierten Forderungsübersicht setze ich ihnen hiermit eine Frist bis zum (14 Tage ab Briefdatum).

MfG

Die Frist werden die Erfahungemäß nicht schafften.
Dann wird aller Wahrscheinlichkeit eine Generalvollmacht kommen in Kopie.

Diese dann wieder bemängeln.

Es muss eine Originalvollmacht auf Deinen Namen sein.

So hast Du gute Chanchen die bis Ende November zu beschäftigen.

Dann das Geld direkt auf Dein Kreditkartenkonto überweisen.


Danke für Deine Hilfe!

Den Brief werde ich nun morgen versenden, dann mal schauen was als Nächstes kommt.

Das Geld kann ich Ende November allerdings nicht auf das Kreditkartenkonto überweisen, da es ja gekündigt wurde.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
trawes
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Situla):
Zitat (von trawes):
wie Ihr nun vorgehen würdet,


Die Hauptforderung bezahlen. Der Vertrag wurde gekündigt, der Negativeintrag müsste sowieso bald stehen. Anfallende Zinsen bis November mitzahlen. Inkassogebühren zum Teil zahlen. Wobei die 200€ nun auch nicht sonderlich viel sind.


Was meinst Du genau mit "zum Teil zahlen"? Ich finde 200 Euro als reine Inkassogebühren schon recht happig.

Mit freundlichen Grüßen

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Der Streitwert ist halt auch hoch. RVG funktioniert wie eine Art Tabelle. Bei Streitwerten bis 500€ wäre die Gebühr auch niedriger.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
trawes
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)



Hallo,

es gibt Neuigkeiten. Heute habe ich nun einen Mahnbescheid vom Amtsgericht Hamburg erhalten. Auf den verschickten Brief, in dem ich das Inkassobüro um eine Generalvollmacht und eine detaillierte Forderungsübersicht gebeten habe, wurde gar nicht erst geantwortet. Durch diesen Mahnbescheid sind nun noch einmal 197,10 Euro Verfahrenskosten hinzugekommen. Ist das für einen Mahnbescheid nicht total übertrieben? Muss ich das zahlen?

Hier nochmal eine Übersicht über alle Forderungen:

1. Hauptforderung 1.415,67 Euro

2. Verfahrenskosten (neu dazugekommen durch den Mahnbescheid)
-Gerichtskosten 35,50 Euro
-Auslagen des Antragstellers für dieses Verfahren (Auskunftsgebühr) 0,95 Euro
-Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandskosten:
-Gebühr 115,00 Euro
-Auslagen 20,00 Euro
-19,00 % MWSt 25,65 Euro
Gesamt: 197,10 Euro

3. Nebenforderungen
-Mahnkosten: 18,00 Euro
-Inkassokosten: 201,71 Euro

4. Zinsen: insgesamt 7,52 Euro


Macht nun gesamt 1.840,00 Euro.

Wie ich im Startpost schon schrieb werden mir am 30.11. knapp 2.200 Euro auf mein Konto überwiesen, die Forderung könnte ich dann also auf jeden Fall begleichen. Ich frage mich nur, ob ich nun auch die kompletten Verfahrenskosten in Höhe von 200 Euro zahlen muss, die nun auf einen Schlag neu dazugekommen sind. Ist diese Forderung nicht zu hoch? Die Inkassokosten (1,3-Gebühr) werde ich wohl zahlen müssen, oder?

Und wie sollte ich nun auf den Mahnbescheid reagieren? Kompletten Widerspruch einlegen oder Teilwiderspruch? Es wäre super nett wenn mir jemand helfen könnte!

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

ICH würde einen Teilwiderspruch gegen die Inkassokosten und gegen die Auslagen (20€) einlegen. Der Rest ist m.E. gerechtfertigt. Über die restliche Forderung wird sicherlich noch der VB ergehen bis Ende November.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

(gelöscht, schlechte Idee)

-- Editiert von so475670-44 am 07.11.2017 22:29

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#11
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Der Streitwert ist halt auch hoch. RVG funktioniert wie eine Art Tabelle. Bei Streitwerten bis 500€ wäre die Gebühr auch niedriger.


Du hast (wie alle anderen) etwas übersehen, denn der TE schrieb:

Zitat (von trawes):
Die LBB hat nun die Forderung abgetreten und ich habe einen Brief von „Real Inkasso" erhalten.


In eigener Sache kann Real Inkasso keine Vergütung verlangen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von trawes):
Heute habe ich nun einen Mahnbescheid vom Amtsgericht Hamburg erhalten.


Bitte beachten Sie, dass Sie bis einschließlich zum 21.11.2017 reagiert haben müssen, ansonsten droht Ihnen der Vollstreckungsbescheid.

Zitat:
Auf den verschickten Brief, in dem ich das Inkassobüro um eine Generalvollmacht und eine detaillierte Forderungsübersicht gebeten habe, wurde gar nicht erst geantwortet.


Unter der Voraussetzung, dass die LBB Sie nicht über die Abtretung informiert hat, würde ich an Ihrer Stelle vollständigen Widerspruch einlegen.

Den Widerspruch legen Sie (mit dem beigefügten Formular) gegen Ende der Frist ein, aber noch so rechtzeitig, dass diese spätestens am 21. November beim Amtsgericht Hamburg eingeht. Auf jeden Fall den Widerspruch nachweislich versenden (Einwurf-Einschreiben genügt) und die Sendungsverfolgung nutzen. Eine Übermittlung per Fax wäre auch möglich.

Das Mahngericht wird den Antragsteller dann mit einer Abschrift über Ihren Widerspruch informieren und Sie gewinnen so weiterhin etwas Zeit.

Gibt es hier nicht die Möglichkeit für Sie kurzfristig an ein Darlehen zukommen, wo Sie doch in Kürze einen entsprechenden Zahlungseingang erwarten?

Zitat:
Durch diesen Mahnbescheid sind nun noch einmal 197,10 Euro Verfahrenskosten hinzugekommen. Ist das für einen Mahnbescheid nicht total übertrieben? Muss ich das zahlen?


Jedenfalls dann nicht, wenn Sie zuvor wirksam und berechtigt den Anspruch zurückgewiesen haben.

Zitat:
Hier nochmal eine Übersicht über alle Forderungen:

1. Hauptforderung 1.415,67 Euro


Keine Einwände?

Zitat:
2. Verfahrenskosten (neu dazugekommen durch den Mahnbescheid)
-Gerichtskosten 35,50 Euro

-Auslagen des Antragstellers für dieses Verfahren (Auskunftsgebühr) 0,95 Euro
-Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandskosten:
-Gebühr 115,00 Euro
-Auslagen 20,00 Euro
-19,00 % MWSt 25,65 Euro
Gesamt: 197,10 Euro

Diese Kosten müssen Sie nach meiner Einschätzung nicht ersetzen, da der Mahnbescheid zu Unrecht beantragt wurde., vielmehr hätte das Inkassounternehmen Ihnen zunächst die Abtretungsurkunde vorlegen müssen.

Zitat:
3. Nebenforderungen
-Mahnkosten: 18,00 Euro


Die Mahnkosten erscheinen mir deutlich überhöht zu sein.

Sie können hier vom Inkassounternehmen eine Darlegung verlangen, wie sich der Betrag zusammensetzt und ggf. auch die Vorlage von geeigneten Belegen.

Nach meiner Einschätzung entstehen hier pro schriftlicher Mahnung Kosten für ein Blatt Papier, ausdrucken, ein Umschlag und eine entsprechende Briefmarke in Höhe von gerundet 1,00 €, die dann auch zu ersetzen wären.

Zitat:
-Inkassokosten: 201,71 Euro


Diese Kosten sind von Ihnen nicht zu ersetzen, da in eigener Sache sich das Inkassounternehmen nicht selbst eine Vergütung berechnen kann.

Zitat:
4. Zinsen: insgesamt 7,52 Euro


Sie können die Zinsen selbst hier ausrechnen: https://www.mahngerichte.de/verfahrenshilfen/zinsrechner.html

Beachten sollten Sie außerdem, dass diese Zinsen weiterlaufen.

Welcher Zinssatz wird von Ihnen seit wann verlangt?

Zitat:
Ich frage mich nur, ob ich nun auch die kompletten Verfahrenskosten in Höhe von 200 Euro zahlen muss, die nun auf einen Schlag neu dazugekommen sind. Ist diese Forderung nicht zu hoch?


Ja, die Kosten erscheinen überhöht, zumal ein Inkassounternehmen in eigener Sache für ein Mahnverfahren keinen Rechtsanwalt benötigt.

Zitat:
Die Inkassokosten (1,3-Gebühr) werde ich wohl zahlen müssen, oder?


Nein, da es sich hier (nach Ihrer Schilderung) um eine Abtretung handelt, können gar keine Inkassokosten entstehen. Abgesehen davon ist eine 1,3 Gebühr völlig überhöht für eine simple Mahnung. In Frage kommt entweder eine 0,3- oder eine 0,5-Gebühr.

Zitat:
Und wie sollte ich nun auf den Mahnbescheid reagieren?


Siehe oben. Wenn Sie die Frist ausschöpfen, dürfte, bis der Antragsteller auf Ihren Widerspruch reagieren kann, bereits der 27. November sein.

Wichtig ist, dass Sie am 30. November umgehend die Teile, die dem Antragsteller zustehen überwiesen und den Antragsteller gleichzeitig auf Ihre Zahlung und wie diese zu verrechnen ist, hinweisen (Per Fax oder Brief (Einschreiben-Einwurf), ggf. vorab per E-Mail).

Zitat:
Kompletten Widerspruch einlegen oder Teilwiderspruch?


Zeit gewinnen Sie nur, wenn Sie die Frist ausschöpfen, aber gleichzeitig dafür sorgen, dass Ihr Widerspruch auf jeden Fall beim Mahngericht innerhalb der Frist eingeht. Nach Ihrer Schilderung würde ich einen vollständigen Widerspruch einlegen.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
ICH würde einen Teilwiderspruch gegen die Inkassokosten und gegen die Auslagen (20€) einlegen. Der Rest ist m.E. gerechtfertigt. Über die restliche Forderung wird sicherlich noch der VB ergehen bis Ende November.


Bei den 20,00 € Auslagen handelt es sich um die Pauschale nach 7002 KV RVG und deren Höhe bestimmt sich immer nach der Geschäftsgebühr des Rechtsanwaltes (bei einer Deckelung auf 20,00 €). Insoweit wären diese, wenn die Geschäftsgebühr korrekt ist, berechtigt.

Laut TE hat der Ursprungsgläubiger LBB den Anspruch an die Real Inkasso abgetreten. Der TE ist nur dann verpflichtet auf die Mahnung der Real Inkasso als neuer Gläubige zu leisten, wenn entweder die LBB dem TE die Abtretung angezeigt hat (§ 409 BGB ) oder die Real Inkasso dem TE eine entsprechende Abtretungsurkunde vorlegt (§ 410 BGB ). Die Zurückweisung ist auch scheinbar unverzüglich erfolgt.

Ein Vollstreckungsbescheid kann nur auf Antrag über den Teil ergehen, dem Seitens des TE nicht widersprochen worden ist. Der früheste Zeitpunkt für diesen Antrag ist der 22. November. Bei einem Vollstreckungsbescheid werden in diesem Fall außerdem weitere Rechtsanwaltsgebühren erhoben.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ja, da haben wir wohl etwas übersehen.

Man kann nun erst mal etwas Verwirrung stiften, um zeit zu schinden. Widerspruch einlegen und dann ans Inkasso schreiben.

Beispielsweise "Wertes Inkasso. Ich wiederhole mein Schreiben vom XX.XX.XXXX. Solange Sie mir die Abtretungsurkunde nicht in Kopie vorlegen, kann ich ihre Forderung nicht anerkennen. Ich biete Ihnen die Zahlung der Hauptforderung, angemessener Mahngebühren und der Zinsen an, sobald Sie die Abtretungsurkunde vorlegen.
Ein gerichtliches Verfahren ist vollkommen überflüssig.
Die Inkassogebühren stehen Ihnen aufgrund der Abtretung nicht zu (Forderung in eigenem Namen)."

Sobald man das Geld hat, könnte man sogar das Geld bei Gericht hinterlegen. Die Voraussetzungen sind dafür gegeben, denn man ist sich unklar, ob nun wirklich eine Abtretung vorliegt und damit ist man sich unklar, ob man nun an die Bank oder ans Inkasso selbst zahlen muss.

Sollte das Inkasso dann eine Klageschrift einreichen, legt man die beiden Briefe vor, mit denen man das Inkasso um detaillierte Forderungsaufstellung und um Abtretung/Vollmacht bat und erklärt, dass dieses nie geantwortet hat. Man erklärt, dass die Klage total unnötig war und dass es nie einen Zweifel gab, dass man die Hauptforderung bezahlen wird, wie auch die Hinterlegung bei Gericht gezeigt hat. Meiner Meinung nach dürfte das Vorgehen dafür sorgen, dass das Inkasso dann auch auf den Kosten sitzen bleibt. Zumindest für die Hauptforderung, den Rest wird man dann sehen.

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#15
 Von 
trawes
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Erst einmal vielen Dank an jeden der eine Antwort geschrieben hat und versucht hat zu helfen!


Zitat:
Bitte beachten Sie, dass Sie bis einschließlich zum 21.11.2017 reagiert haben müssen, ansonsten droht Ihnen der Vollstreckungsbescheid.


Werde ich beachten!


Zitat:
Unter der Voraussetzung, dass die LBB Sie nicht über die Abtretung informiert hat, würde ich an Ihrer Stelle vollständigen Widerspruch einlegen.

Den Widerspruch legen Sie (mit dem beigefügten Formular) gegen Ende der Frist ein, aber noch so rechtzeitig, dass diese spätestens am 21. November beim Amtsgericht Hamburg eingeht. Auf jeden Fall den Widerspruch nachweislich versenden (Einwurf-Einschreiben genügt) und die Sendungsverfolgung nutzen. Eine Übermittlung per Fax wäre auch möglich.

Das Mahngericht wird den Antragsteller dann mit einer Abschrift über Ihren Widerspruch informieren und Sie gewinnen so weiterhin etwas Zeit.


Zitat:
Der TE ist nur dann verpflichtet auf die Mahnung der Real Inkasso als neuer Gläubige zu leisten, wenn entweder die LBB dem TE die Abtretung angezeigt hat (§ 409 BGB )



Die LBB schrieb in ihrem letzten Brief, den ich von ihnen erhalten habe, dass sie, wenn der Gesamtsaldo nicht mit einer Frist von 14 Tagen überwiesen wird, einen Inkassodienst mit dem Einzug des offenen Betrages beauftragen werden. Das, nehme ich an, zählt wohl als Informierung über die Abtretung. Sollte ich trotzdem einen vollständigen Widerspruch einlegen?


Zitat:
Jedenfalls dann nicht, wenn Sie zuvor wirksam und berechtigt den Anspruch zurückgewiesen haben.


Das habe ich getan. In meinem Schreiben an das Inkassobüro vom 14.10.2017, auf das nicht geantwortet wurde, schrieb ich: "Leider sehe ich mich gezwungen, Ihre angebliche Forderung mangels gültiger Vorlage einstweilen vollumfänglich zurückzuweisen."


Zitat:
Keine Einwände?


Nein, gegen die Hauptforderung gibt es keine Einwände, diese ist berechtigt.

Zitat:
Diese Kosten müssen Sie nach meiner Einschätzung nicht ersetzen, da der Mahnbescheid zu Unrecht beantragt wurde., vielmehr hätte das Inkassounternehmen Ihnen zunächst die Abtretungsurkunde vorlegen müssen.


Gut zu wissen!

Zitat:
Welcher Zinssatz wird von Ihnen seit wann verlangt?


Im Mahnbescheid steht folgendes: "Zinsen von 5,000 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 1.415,67 EUR ab dem 03.11.17" und "Zinsen von 5,000 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu Nebenforderung 1 aus 18,00 EUR ab dem 04.10.17, 2 aus 201,71 EUR ab dem 04.10.17"


Zitat:
Diese Kosten sind von Ihnen nicht zu ersetzen, da in eigener Sache sich das Inkassounternehmen nicht selbst eine Vergütung berechnen kann.



Zitat:
Nein, da es sich hier (nach Ihrer Schilderung) um eine Abtretung handelt, können gar keine Inkassokosten entstehen. Abgesehen davon ist eine 1,3 Gebühr völlig überhöht für eine simple Mahnung. In Frage kommt entweder eine 0,3- oder eine 0,5-Gebühr.


Ich habe im Internet einige Male gelesen, dass man die Inkassokosten zahlen muss, falls man der LBB nicht mitgeteilt hat, dass man zahlungsunfähig ist. Dies habe ich nicht getan. Dass die 1,3-Gebühr total überhöht ist, habe ich auch einige Male gelesen. Aber in meinem Fall ist es wahrscheinlich nicht ganz sicher zu sagen, dass ich die vollen Inkassogebühren zahlen muss oder gar keine, oder?

Zitat:
Siehe oben. Wenn Sie die Frist ausschöpfen, dürfte, bis der Antragsteller auf Ihren Widerspruch reagieren kann, bereits der 27. November sein.

Wichtig ist, dass Sie am 30. November umgehend die Teile, die dem Antragsteller zustehen überwiesen und den Antragsteller gleichzeitig auf Ihre Zahlung und wie diese zu verrechnen ist, hinweisen (Per Fax oder Brief (Einschreiben-Einwurf), ggf. vorab per E-Mail).


Am 30.11 werde ich natürlich direkt die berechtige Hauptforderung in Höhe von 1.415,67 EUR überweisen. Bemerkung sollte dann sein "zur Verrechnung auf die Hauptforderung", richtig?




-- Editiert von trawes am 11.11.2017 18:30

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
trawes
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Ja, da haben wir wohl etwas übersehen.

Man kann nun erst mal etwas Verwirrung stiften, um zeit zu schinden. Widerspruch einlegen und dann ans Inkasso schreiben.

Beispielsweise "Wertes Inkasso. Ich wiederhole mein Schreiben vom XX.XX.XXXX. Solange Sie mir die Abtretungsurkunde nicht in Kopie vorlegen, kann ich ihre Forderung nicht anerkennen. Ich biete Ihnen die Zahlung der Hauptforderung, angemessener Mahngebühren und der Zinsen an, sobald Sie die Abtretungsurkunde vorlegen.
Ein gerichtliches Verfahren ist vollkommen überflüssig.
Die Inkassogebühren stehen Ihnen aufgrund der Abtretung nicht zu (Forderung in eigenem Namen)."

Sobald man das Geld hat, könnte man sogar das Geld bei Gericht hinterlegen. Die Voraussetzungen sind dafür gegeben, denn man ist sich unklar, ob nun wirklich eine Abtretung vorliegt und damit ist man sich unklar, ob man nun an die Bank oder ans Inkasso selbst zahlen muss.

Sollte das Inkasso dann eine Klageschrift einreichen, legt man die beiden Briefe vor, mit denen man das Inkasso um detaillierte Forderungsaufstellung und um Abtretung/Vollmacht bat und erklärt, dass dieses nie geantwortet hat. Man erklärt, dass die Klage total unnötig war und dass es nie einen Zweifel gab, dass man die Hauptforderung bezahlen wird, wie auch die Hinterlegung bei Gericht gezeigt hat. Meiner Meinung nach dürfte das Vorgehen dafür sorgen, dass das Inkasso dann auch auf den Kosten sitzen bleibt. Zumindest für die Hauptforderung, den Rest wird man dann sehen.


Das werde ich auf jeden Fall machen, mit dem Schreiben gewinnt man noch einmal etwas Zeit, bis ich dann Ende November das Geld zur Verfügung habe. Da die LBB mir in ihrem letzten Brief geschrieben hat, dass sie einen Inkassodienst mit dem Einzug des offenen Betrages beauftragen werden, falls ich ihn nicht innerhalb von 14 Tagen überweise, fällt die Möglichkeit mit dem Geld hinterlegen weg, oder? Denn das zählt ja als Information, dass die Forderung abgetreten wird, oder sehe ich das falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ein Inkasso mit der Einziehung beauftragen und die Forderung ans Inkasso zu verkaufen, ist ein Unterschied. Und "ein Inkasso" beauftragen heißt nicht, dass man genau dieses beauftragt hat...

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#18
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von trawes):
Die LBB schrieb in ihrem letzten Brief, den ich von ihnen erhalten habe, dass sie, wenn der Gesamtsaldo nicht mit einer Frist von 14 Tagen überwiesen wird, einen Inkassodienst mit dem Einzug des offenen Betrages beauftragen werden. Das, nehme ich an, zählt wohl als Informierung über die Abtretung. Sollte ich trotzdem einen vollständigen Widerspruch einlegen?


Nein, das ist keine Forderungsabtretung, sondern die Ankündigung eines Inkassoauftrages, bei der das Inkassounternehmen im Namen der LBB die Forderung für die LBB beitreibt.

Woraus schließen Sie den, dass hier eine Abtretung vorliegt?

Zitat:
Im Mahnbescheid steht folgendes: "Zinsen von 5,000 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 1.415,67 EUR ab dem 03.11.17"


Das passt. Zinsen können Sie hier ausrechnen: https://www.mahngerichte.de/de/zinsrechner.html

Zitat:
und "Zinsen von 5,000 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu Nebenforderung 1 aus 18,00 EUR ab dem 04.10.17, 2 aus 201,71 EUR ab dem 04.10.17"


Welche Nebenforderungen sind das und wurden diese gemahnt?

Zitat:
Ich habe im Internet einige Male gelesen, dass man die Inkassokosten zahlen muss, falls man der LBB nicht mitgeteilt hat, dass man zahlungsunfähig ist. Dies habe ich nicht getan. Dass die 1,3-Gebühr total überhöht ist, habe ich auch einige Male gelesen. Aber in meinem Fall ist es wahrscheinlich nicht ganz sicher zu sagen, dass ich die vollen Inkassogebühren zahlen muss oder gar keine, oder?


Letztlich kommt es drauf an, ob und wie Sie gegenüber der LBB reagiert haben. Abgesehen davon liegt der Satz zwischen 0,5 und 2,5. Dann gibt es noch den 0,3 Satz. Jedenfalls sind Mahnverfahren meiner Meinung nach so ziemlich das einfachste, was ein Rechtsbeistand durchführen kann.

Zitat:
Am 30.11 werde ich natürlich direkt die berechtige Hauptforderung in Höhe von 1.415,67 EUR überweisen. Bemerkung sollte dann sein "zur Verrechnung auf die Hauptforderung", richtig?


Ja, wobei Sie die Verzugszinsen für die Hauptforderung mit überweisen sollten für den Zeitraum 3. bis 30. November. Und dann auch klarstellen im Vrrwendungszweck: „Vorgangsnummer Inkassounternehmen, x € HF + x € Zinsen auf HF".

Und informieren Sie den Gläubiger zusätzlich per Fax oder E-Mail sofort über diese Zahlung.

-- Editiert von Xipolis am 13.11.2017 05:49

-- Editiert von Xipolis am 13.11.2017 05:50

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
trawes
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat:
Nein, das ist keine Forderungsabtretung, sondern die Ankündigung eines Inkassoauftrages, bei der das Inkassounternehmen im Namen der LBB die Forderung für die LBB beitreibt.

Woraus schließen Sie den, dass hier eine Abtretung vorliegt?


Da haben Sie Recht, über die Abtretung wurde ich definitiv nicht informiert. Im Mahnbescheid steht nun geschrieben: "Die Forderung ist seit dem 29.10.17 an den Antragsteller abgetreten bzw. auf ihn übergegangen. Früherer Gläubiger: Landesbank Berlin AG in 10178 Berlin". Ich werde den Widerspruch am Freitag versenden, dann liegt er auf jeden Fall innerhalb der Frist vor.

Zitat:
Welche Nebenforderungen sind das und wurden diese gemahnt?


Die Nebenforderungen sind die Mahnkosten in Höhe von 18,00 EUR und die Inkassokosten in Höhe von 201,71 EUR. Was genau meinen Sie mit "wurden gemahnt"? Sie sind natürlich auf dem Mahnbescheid aufgeführt.

Zitat:
Letztlich kommt es drauf an, ob und wie Sie gegenüber der LBB reagiert haben. Abgesehen davon liegt der Satz zwischen 0,5 und 2,5. Dann gibt es noch den 0,3 Satz. Jedenfalls sind Mahnverfahren meiner Meinung nach so ziemlich das einfachste, was ein Rechtsbeistand durchführen kann.


Reagiert habe ich gar nicht auf die Schreiben der LBB. Meine erste Reaktion in diesem Fall war der Brief, den ich ans Inkasso versendet habe, indem ich es um eine detaillierte Forderungsübersicht und eine Vorlage der Vollmacht gebeten habe.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von trawes):
Da haben Sie Recht, über die Abtretung wurde ich definitiv nicht informiert. Im Mahnbescheid steht nun geschrieben: "Die Forderung ist seit dem 29.10.17 an den Antragsteller abgetreten bzw. auf ihn übergegangen. Früherer Gläubiger: Landesbank Berlin AG in 10178 Berlin". Ich werde den Widerspruch am Freitag versenden, dann liegt er auf jeden Fall innerhalb der Frist vor.


Also ist Antragsteller das Inkassounternehmen. Ansonsten ist das soweit OK. Sie sollten zusätzlich vom Antragsteller die Vorlage der Abtretungsurkunde nach § 410 BGB verlangen.

Zitat:
Die Nebenforderungen sind die Mahnkosten in Höhe von 18,00 EUR und die Inkassokosten in Höhe von 201,71 EUR. Was genau meinen Sie mit "wurden gemahnt"? Sie sind natürlich auf dem Mahnbescheid aufgeführt.


Diese hätten auch in Verzug gesetzt werden müssen hinsichtlich der Zinsen, da diese bereits seit Anfang Oktober gefordert werden. Dazu kommt, dass Mahnkosten in dieser Höhe ohne Darlegung überhaupt nicht nachvollziehbar sind und in eigener Sache keine Inkassovergütung erhoben werden kann.

Zitat:
Reagiert habe ich gar nicht auf die Schreiben der LBB. Meine erste Reaktion in diesem Fall war der Brief, den ich ans Inkasso versendet habe, indem ich es um eine detaillierte Forderungsübersicht und eine Vorlage der Vollmacht gebeten habe.


OK

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
trawes
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für deine Hilfe Xipolis!

Es gibt nun wieder Neuigkeiten. Ich habe gestern nun tatsächlich einen Brief vom Inkasso erhalten, der sich auf mein Schreiben vom 14.10. bezieht, in dem ich es um eine detaillierte Forderungsübersicht und eine Vollmacht gebeten habe.

Folgendes wird geschrieben:

"Sie erhalten zur Klärung die von Ihnen gewünschten Unterlagen.
Wir bitten um Prüfung und erwarten Ihre Stellungnahme bzw. den Zahlungsausgleich der Forderung bis zum 30.11.2017.
Die Gesamtforderung einschließlich der durch den Verzug begründeten Kosten und Zinsen beläuft sich auf 1.842,23 EUR.
Sollten wir mit Ablauf dieser Frist keine Nachricht von Ihnen erhalten haben und auch keinen Zahlungseingang verbuchen können, werden wir auftragsgemäß das Verfahren fortsetzen."

Ich habe nun eine Forderungsübersicht erhalten, in der die Forderungen und das jeweilige Datum dazu noch einmal aufgelistet sind, sowie eine Vollmacht der Berliner Sparkasse, Niederlassung der Landesbank Berlin, an das Inkasso, die für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung aller ihrer Forderungen erteilt wurde.

Ich hätte nicht mehr mit einer Antwort des Inkassos auf meinen Brief gerechnet und frage mich nun vor allem, ob es rechtlich korrekt ist, dass ich am 18.11. (der Brief ist auf den 16.11. datiert) eine Antwort auf meinen Brief vom 14.10. erhalte, und ich während diesem Zeitraum einen Mahnbescheid am 07.11. erhalten habe. Diese Kosten in Höhe von knapp 200 Euro für den Mahnbescheid hätte man sich unter Umständen ja einfach sparen können, wenn man nicht erst nach über einem Monat auf meinen Brief geantwortet hätte, oder sehe ich das falsch?

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#22
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von trawes):
oder sehe ich das falsch?
Ja, sehen Sie falsch, wenn sie in Verzug waren, wovon ich ausgehe.

Man hätte Sie garnicht mehr anschreiben müssen, hätte vielmehr sofort einen Mahnbescheid beantragen können.

Die zwischenzeitliche Korrespondenz hat eher den Charakter von Geplänkel, welches sie zur Zahlung bewegen sollte. Rechtlich bewirkt hat es nichts.

Alles was jetzt streitig ist, wird sofern es zum streitigen Verfahren kommt, wovon ja auszugehen ist, wenn sie dem Mahnbescheid widersprechen, ausgeurteilt werden. Selbst wenn das Inkasso nicht mit der gesammten Forderung durchdringt, wird die Endsumme wegen der mit dem Mahnbescheid verbundenen Kosten vermutlich höher sein, als der Betrag, auf den sie sich von Anfang an hätten einigen können.

Hab ich es richtig gelesen, dass Sie dem Mahnbescheid komplett widersprechen wollen?

Berry

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#23
 Von 
trawes
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat:
Hab ich es richtig gelesen, dass Sie dem Mahnbescheid komplett widersprechen wollen?


Ja, habe ich bereits getan. Am 30.11. werde ich ja nun einmal auf jeden Fall die Hauptforderung plus die angefallenen Zinsen überweisen. Was würden Sie mir denn raten? Halten Sie die angefallenen Inkassokosten und die Kosten für den Mahnbescheid für gerechtfertigt?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
trawes
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat:
Ja, wobei Sie die Verzugszinsen für die Hauptforderung mit überweisen sollten für den Zeitraum 3. bis 30. November. Und dann auch klarstellen im Vrrwendungszweck: „Vorgangsnummer Inkassounternehmen, x € HF + x € Zinsen auf HF".


Ich wollte nun, da ja übermorgen das Geld kommt, noch einmal nachfragen, was ich genau überweisen sollte. Natürlich die Hauptforderung und die angefallenen Zinsen, aber weiter oben schrieben Sie ja beispielsweise, dass man auch die Kosten für die Briefe, die vom Inkasso versendet wurden, zu ersetzen hat, oder Auslagen in Höhe von 20 Euro.

Mit freundlichen Grüßen

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#25
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Überweisung würde ich übrigens "ohne Anerkenntnis Rechtspflicht" ergänzen.

Also. Hinsichtlich der Inkassogebühren scheiden sich die Geister. Es gibt Konstellationen, wo sich Gerichte einig sind, dass man die Inkassokosten niemals bezahlen muss. Eine der Konstellationen wäre, dass der Gläubiger vor Einschaltung des Inkassos von den Zahlungsproblemen wusste. Soweit ich das Thema noch im Kopf habe (will nicht nochmal alles durchlesen), trifft so etwas bei dir schon mal nicht zu.

Viele weitere Argumente, beispielsweise dass das Inkasso verbotenerweise (siehe RDG) auf Erfolgsbasis arbeitet und deswegen gar kein Schaden entsteht, kann man schwer bis gar nicht nachweisen. Und ob sich ein Richter auf solche Diskussionen einlässt, kann man kaum vorher sagen. manche Richter tun es, so kommen auch die vielen Urteile zustande, in denen die Inkassokosten zusammengestrichen werden. Aber manche Richter tun es auch nicht. Du hast diese Ungewissheit, das Inkasso hat diese Ungewissheit.

Ein Argument, was durchaus zieht ist, dass bei einer Abtretung das Inkasso nun als Gläubiger auftritt und dass es dann keine Rechtsdienstleistung erbringt, ergo keine Inkassogebühren mehr fordern darf.

Hinsichtlich des Mahnbescheides hatte ich oben ja empfohlen, deine Haltung, dass du die Abtretung sehen willst, nachdrücklich zu äußern und die Zahlung anzubieten und eine gerichtliche Auseinandersetzung für unnötig zu erklären, da man die Hauptforderung akzeptiert. Denn es ist legitim und vom BGB her auch fest verankert, dass du die Forderung bei Verweigerung eine Vollmacht bzw. Abtretung nachzuweisen, zurückweisen darfst. Daraus ergibt sich meiner Meinung nach in Folge dann, dass du auf keinen Fall die Mahnbescheids-Kosten bezahlen musst. Dass du nur Zeit schinden wolltest, ist erst mal egal.

Ich persönlich würde aufgrund der Weigerung, die Abtretung nachzuweisen, jedenfalls keine Inkassokosten und Mahnbescheidskosten bezahlen. Ob man damit durchkommt, kann ich nicht sagen und versprechen. Jedenfalls wird es bei einer Klage dem Inkasso schwer fallen, sein Verhalten zu erklären und warum es einfach die Abtretungsurkunde nicht in Kopie vorlegt und warum es trotz Abtretung Gebühren fordert. Ich würde hoffen, an einen Richter zu geraten, der das genauso hinterfragt und dann die Kosten zurückweist. Aber versprechen kann dir hier niemand im Forum, dass es klappt.

-- Editiert von mepeisen am 29.11.2017 01:07

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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