LADENDIEBSTAHL, Strafbefehl.

28. April 2002 Thema abonnieren
 Von 
cpt.nemo
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
LADENDIEBSTAHL, Strafbefehl.


Hallo,

ich 35 Jahre alt, wurde Anfang Februar beim Ladendiebstahl erwischt. Es handelte sich dabei um einen Adapterkabel im Werte von EUR 41.-.
Ich habe den Laden nicht mit dem Vorsatz betreten das Teil zu klauen, sondern die "zündende Idee" kam mir 5 Meter vor der Kasse, wo ich gesehen habe das die Kassiererin gerade sehr beschäftigt war.
Ich habe das Teil einfach in der Hand gehalten und den Kassenbereich verlassen. weitere 10 Meter hinter dem Kassenbereich habe ich das Teil eingesteckt.
Kurz vor verlassen des Ladens wurde ich von einem Hausdetektiv angehalten.

Ich bekam ein Anhörungsbogen von der Polizei wo ich die Tat zugegeben habe und mich zu dem Tathergang nicht geäusert habe da es mir zu peinlich war. Ich glaube das war Falsch.

Ich hätte zumindest meine Reue über die Tat ausdrucken können.
Ich wollte eigentlich am nächsten Tag den Geschäftsführer des Ladens sprechen, mich für die tat entschuldigen und Ihm darum bitten das Teil in seinem Laden kaüflich erwerben zu können.
Wie gesagt wollte... war mir aber doch zu peinlich.

Jetzt flattert mir ein Strafbefehl ins Haus über 60 Tagessätze a
30 EUR.
Das tut jetzt insofern sehr Weh , dass meine Frau in der 23 Woche schwanger ist und wir demnächst jeden Heller brauchen werden.

Vor ca. 8 Jahren habe ich einen Strafbefehl über 20 Tagessätze a 50 DM, da ich beim Diebstahl von Bücher erwischt worden bin.

Falls Ihr einem solch Verbrecher antworten könnt, hier meine Fragen:

1. Ist das Strafmaß nicht etwas zu hoch?
2. Soll ich dagegen Einspruch einlegen? evt. einen RA hinzuziehen? Welche Begründung?
3. Handelt es sich hier nicht um einem VERSUCHTEN Diebstahl, da ich die Ware nicht vor dem Kassenbereich eingesteckt habe?
4. Fällt die Tat nicht unter § 248a - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen?

Vielen Dank.

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1 Antwort
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#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

1. Das Strafmaß ist jedenfalls ganz ordentlich, was zum Teil auf Ihre einschlägige Vorbelastung zurückzuführen sein wird.
Die Höhe der Tagessätze richtet sich nach dem zur Verfügung stehenden Einkommen. Bei Ihnen ist man im Wege der Schätzung offenbar von netto 900 € ausgegangen (30 Tage x 30,-). Ob dies angemessen ist, weiß niemand besser als Sie.

2. Wenn überhaupt wäre wohl nur ein Einspruch gegen die die Strafzumessung sinnvoll, die Tat ansich soll wohl nicht bestritten werden.
Ein RA wäre im Anfangsstadium sicherlich sinnvoll gewesen, dann würden Sie jetzt auch den Inhalt der Akte kennen. Nunmehr will ich nicht verhehlen, daß die Problematik besteht, daß eine etwaige Reduzierung der Geldstrafe wohl wieder von den Kosten aufgefressen werden würde.

3. Entsprechend wissen wir nicht, ob auch in der Akte steht, daß das Kabel erst nach der Kasse eingesteckt wurde. Bei kleineren Gegenständen genügt im übrigen bereits das Ergreifen und Festhalten.
Aber Sie haben Recht, zumindest aufgrund der Beobachtung durch den Detektiv wäre Versuch zumindest zu problematisieren gewesen.

4. Na und. Ich würde mal davon ausgehen, daß der Detektiv für das Geschäft einen entsprechenden Starfantrag gestellt hat. Im übrigen liegt die Grenze für die Geringwertigkeit bei ca. 25 €.

Mit freundliche Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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