"LA MARTINA"-Fälschungen: Heuking Kühn Lüer Wojtek Rechtsanwälte gehen gegen Einfuhr nachgeahmter Waren vor

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Nach Beschlagnahmung gefälschter "LA MARTINA"-Produkte Schreiben der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek erhalten?

Aktuell beobachten wir Schreiben der renommierten Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek im Auftrag der Quilate Services SA. Die in der Schweiz ansässige Firma Quilate Services SA ist unter anderem Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "LA MARTINA" .

Die Marke "LA MARTINA" ist in besonderem Maße von Produktpiraterie betroffen. Werden nachgeahmte Bekleidungsartikel in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, kann dies die Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek auf den Plan rufen. Nach einer Beschlagnahme der gefälschten "LA MARTINA"-Textilien durch das Hauptzollamt macht die Kanzlei Ansprüche aus dem Markenrecht geltend.

Verlangt wird die Zustimmung zur Vernichtung der Ware durch die Zollbehörden sowie umfangreiche Auskunft über die Herkunft der Ware, um der Versender habhaft zu werden. Quilate Services SA hat selbstverständlich ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung von Markenpiraterie.

In einem uns bekannten Fall wird der Streitwert der Angelegenheit mit EUR 250.000 beziffert - für eine markenrechtliche Sache nicht ungewöhnlich. Daraus resultieren Anwaltskosten von EUR 3.098. Die Heuking Kühn Lüer Wojtek Rechtsanwälte führen sodann aber aus, dass der Betroffene bisher mit Markenrechtsverletzungen an "LA MARTINA"-Artikeln nicht aufgefallen ist und lediglich eine geringe Menge eingeführt hatte. Auf eine Kostenerstattung wird daher verzichtet.

Zum einen kann ein solches Vorgehen natürlich als äußerst kulant angesehen werden. Auch wird deutlich, dass es den Heuking Kühn Lüer Wojtek Rechtsanwälten hier tatsächlich darum geht, die für Markenverletzungen verantwortlichen Hintermänner zu ermitteln.

Gleichzeitig muss aber auch klar erkannt werden, dass eine Markenrechtsverletzung ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt. Ansonsten bestehen keinerlei Ansprüche aus dem Markengesetz, d.h. weder Unterlassungs-, noch Schadensersatz oder Auskunftsansprüche. Nicht jede Einfuhr gefälschter Ware stellt also eine Markenrechtsverletzung dar. Im vorliegenden Fall lag nach unserer Auffassung keinesfalls ein Handeln im geschäftlichen vor, sodass ein Erstattungsanspruch ohnehin nicht bestanden hätte.

Gerade dieser Punkt muss sorgfältig geprüft werden, wenn Sie wegen einer Markenrechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Ein kompetenter Rechtsanwalt kann dies für Sie übernehmen.