Kurze Verjährung des Anspruches des Mieters auf Erstattung von zu Unrecht vorgenommenen Schönheitsreparaturen!

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Der Bundesgerichtshof hat am 04.05.11 eine weitreichende Entscheidung für Vermieter und Mieter getroffen. Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die verkürzte Verjährungsfrist des § 548 BGB auch für Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter Anwendung findet, die auf zu Unrecht ausgeführte Schönheitsreparaturen zurückzuführen sind. Solche Ansprüche müssen daher zukünftig binnen 6 Monaten nach Vertragsbeendigung geltend gemacht werden, wenn der Mieter nicht auf seinen Kosten sitzen bleiben möchte.

Hintergrund:

Maximilian A. Müller
Partner
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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter über Schönheitsreparaturen sind nicht gerade selten. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, die letztlich dazu führt, dass jede vertragliche KLausel, die dem Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen während oder vor Beendigung des Mietverhältnisses aufbürdet, im Einzelnen von den Gerichten auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden muss. Nur individuell ausgehandelte Klauseln können von dieser Prüfung im Einzelfall ausgenommen werden.

Ist eine Klausel unwirksam, so führt dies grundsätzlich dazu, dass der Mieter keiner Renovierungsaarbeiten durchführen muss. Die Arbeiten sind grundsätzlich von dem Vermieter zu übernehmen.

Was aber passiert, wenn der Mieter die Unwirksamkeit der Klausel erst erkennt, wenn er die Renovierung auf eigene Kosten für viel Geld bereits ausgeführt hat?

Die Rechtsprechung billigt dem Mieter in diesen Fällen das Recht zu, einen Bereicherungsanspruch gegen den Vermieter geltend zu machen. Der Mieter ist daher berechtigt, die für die Durchführung der Schönheitsreparaturen aufgewendeten Kosten von dem Vermieter zurückzufordern. Material- und eventuelle Handwerkerkosten sind zu ersetzen. Eigene Arbeitsleistung kann im Grundsatz mit ca. 10,00 € die Stunde in Ansatz gebracht werden.


Nachdem man bislang jedoch davon ausgegangen war, dass der Anspruch des Mieters in der regelmäßigen Verjährunfsfrist von 3 Jahren verjähren würde, hat der Bundesgerichtshof die Erstattungsfähigkeit nun zeitlich erheblich eingeschränkt. Der Mieter darf die Ansprüche nunmehr lediglich noch innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten geltend machen, danach ist er mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen.

Mieter sollten daher - insbesondere dann, wenn sie hohe Renovierungskosten hatten - möglichst kurzfristig eine abschließende KLärung des Mietverhältnisses anstreben, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren.

Für Vermieter bietet die vorliegende Entscheidung eine große Chancen, sich bei einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel zumindest dem Bereicherungsanspruch des Mieters zu entziehen.

RA Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Der vorstehende Artikel erhebt nicht den Anspruch, eine abschließende rechtliche Beratung darzustellen. Fragen, Lob, Kritik und sonstige Anregungen zu dem Artikel sind gerne gesehen.