Kunterbunte Wände zum Auszug verboten!

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BGH Entscheidung verpflichtet Mieter zur Rückgabe der Wohnung in neutralen Farben

Der Mieter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er die Wohnung beim Auszug nicht in neutraler Dekoration zurück gibt. Entscheidung des BGH vom 6.11.2013 (BGH VIII ZR 416/12)

Auch bisher galt, zum Auszug hat der Mieter, der vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, die Wohnung in neutralen Farben zurückzugeben. Allerdings ist eine Vielzahl von Klauseln zu den so genannten Schönheitsreparaturen in Mietverträgen unwirksam.

Folgen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel

Eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel hat zur Folge, dass der Mieter vom Grundprinzip keine Schönheitsreparaturen zu leisten hat. Der Mieter haftet in diesen Fällen allerdings dennoch für von ihm verursachte Schäden. Demzufolge hatte der Mieter auch schon vor der neuen Entscheidung des BGH Schäden zu beseitigen wie etwa Bohrlöcher in den Wänden zu füllen oder Beschädigungen im Parkettboden zu reparieren, auch wenn er keine Schönheitsreparaturen durchzuführen hatte.

Bunte Wände stellen einen Schaden dar

Neu an der Entscheidung des BGH ist nun aber, dass Wände in kräftigen Farben ebenfalls als Schaden bewertet werden. Der Schaden des Vermieters ist darin zu sehen, dass der Vermieter gehindert ist die kunterbunte Wohnung neuen Mietern anbieten zu können. Die überwiegende Zahl von Interessenten würde eine solche Wohnung sicher nicht akzeptieren.

Gericht gibt keine genauen Vorgaben bezüglich der Farbwahl

Das Urteil hat zur Folge, dass nun bei der Frage nach der Wanddekoration bei Auszug gilt: Egal ob nach dem Mietvertrag Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart worden sind oder nicht, die Wohnung ist in neutralen Farben zurückzugeben. Das bedeutet nun nicht zwingend in weißem Farbanstrich, aber doch jedenfalls hell. Hier sind die Grenzen fließend.

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