Kürzung bei Handwerkerrechnung möglich?

4. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12302.06.2022 13:56:22
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Frischling
(26 Beiträge, 12x hilfreich)
Kürzung bei Handwerkerrechnung möglich?

Guten Tag.
Sachverhaltsschilderung:
Landschaftsgärtner-Betrieb wurde im September 2011 von mir beauftragt, Pergola zu errichten mit Pflasterarbeiten am Stellplatz. Termin zur Angebotsabgabe habe ich 2 x nachgefragt. Termin zur Ausführung habe ich mehrfach nachgefragt, bis ich Termin bekommen habe und Aussage zum Zeitablauf. Er sagte, in 5 - 6 Tagen ist die Sache erledigt. Beginn war dann Mitte November und er hat 3 Wochen lang diese 5-6 Tage verteilt.
Rechnung war dann 4.700,-. Das Angebot hatte auf 4.400,- gelautet. Ich habe ihm die letztendliche Rechnung um die 300,- EUR gekürzt als Schadensersatz wegen Nichtnutzung des Stellplatzes und des Gartens.
Mein Wagen wurde öffentlich abgestellt und ich hatte nicht die Möglichkeit, Garten ab dem 1. Advent zu dekorieren. Desweiteren habe ich die ganze Planung und Entwürfe, sogar ein Modell erstellt, weil er zwischendurch gar nicht wußte, wo er seine Notizen verlegt hatte. Dadurch, dass er die Balken und Steine erst 3 Tage vor seiner Ausführung bestellte, war es meinem Partner nur möglich, nach dem Aufbau in 2,5 m Höhe die Balken mit Lasur Anfang Dez. zu streichen. All diese Umstände sehe ich als gerechtfertigt an, die Rechnung auch um diesen doch im Verhältnis kleinen Betrag zu kürzen.
Jetzt führt er an, dass er andere Materialien genommen hat, dass er die Demontage vom vorhandenen Zaun vorgenommen hat usw. Er hatte uns ein vorheriges mangelhaftes und "schwammiges" Angebot zukommen lassen, worin er noch nicht einmal irgendwelche Alternativ-Positionen aufgeführt hatte. Er wollte nageln, anstelle mit Winkeln zu verschrauben. Dagegen haben wir uns natürlich gewehrt und darauf bestanden, dass er eine solide Verschraubung der schweren Balken macht. Wofür habe ich denn einen Handwerksbetrieb mit der Ausführung beauftragt? Da hätte ich mir auch einen Discounter-Bausatz holen können und einen Hilfsarbeiter, der hätte vielleicht mehr Anhnung gehabt, wie man eine Pergola aufbaut.

Wie ist darüber die Ansicht allgemein, hat jemand Erfahrung, wie man in solch einem Fall z.B. die Schiedsstelle einschaltet? Ich habe ihm alles schriftlich geschildert und er hatte nur eine Gegenrechnung aufgestellt, angeblich die zusätzlichen Dinge mir zum reinen Einkaufspreis schon aus Kulanz gegeben wegen der Zeitverzögerung.
Eigentlich witzig: er räumt ja schon seine verschuldete Verzögerung damit ein.

Er stellte mir Fragen wie: welchen Lieferanten nehme ich denn für die Drainage-Steine? Welches Holz soll ich denn nehmen?
Die Beratung war eigentlich gleich Null, ich hätte ihm den Auftrag nicht vergeben sollen, aber hinterher ist man immer schlauer.
Ich habe stundenlang im Internet recherchiert für einzelne Sachen ihm rauszusuchen. Dann hatte ich meinen Urlaub für diese 5 - 6 Tage geplant, dass immer jemand anwesend ist, das war dann natürlich auch hinfällig. Er wollte uns gar nicht dabei haben - jetzt weiß ich auch weshalb.
Er hätte da etwas zusammengebastelt mit den billigsten Möglichkeiten.

Das Ergebnis war letztendlich gut gemacht, aber nur aufgrund dessen, dass mein Partner und ich aufpassten, was der ausführte. Und ich ein Modell bastelte und ihm die Hinweise mit den Winkeln gab usw.......

Ist da meine Schadenersatzforderung von 300,- EUR angemessen?
Es handelt sich immerhin um eine Rechnung von 4.700,- EUR für einen Stellplatz zu pflastern und Pergola zu errichten. Also nach meinem Abzug handelt es sich um 4.400,- EUR. Und das kassiert er noch als Kleinunternehmen-Regelung. Ich habe auch die Rechnung schon bezahlt.

Danke für Eure Hinweise, ich bin gespannt, welche Meinungen es da gibt.

MfG

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:
Mein Wagen wurde öffentlich abgestellt

Welcher Schadenist dadurch entstanden?



quote:
ich hatte nicht die Möglichkeit, Garten ab dem 1. Advent zu dekorieren.

Fürchterliche Sache, aber dafür wird es keinen Schadensersatz geben.



quote:
Dadurch, dass er die Balken und Steine erst 3 Tage vor seiner Ausführung bestellte, war es meinem Partner nur möglich, nach dem Aufbau in 2,5 m Höhe die Balken mit Lasur Anfang Dez. zu streichen.

Wenn die Bestellung nicht vertraglich füher fixiert wurde, hätte er sie auch erst 1h vor Ausführung bestellen können.
Daraus ergibt sich keinen Anspruch auf Schadensersatz.



quote:
aber nur aufgrund dessen, dass mein Partner und ich aufpassten, was der ausführte.

DAS muss man bei jedem Handwerker.
Spätestens bei der Abnahme des Werkes wenn man seine Ansprüche behalten will.



quote:
Und ich ein Modell bastelte

Ein Blatt Papier mit Skizzen hätte genügt.
Aus dem Ausleben deines Basteltriebes ergibt sich kein Anspruch auf Schadensersatz.



quote:
Er sagte, in 5 - 6 Tagen ist die Sache erledigt. Beginn war dann Mitte November und er hat 3 Wochen lang diese 5-6 Tage verteilt.

Und es war vertraglich vereinbart, das diese 5-6 Tage aufeinanderfolgen sollen?
Ansonsten ist eine Verteilung über 2-3 Wochennicht unüblich, die******rung spielt ja auch eine Rolle, gerade in dieser Jahreszeit.





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#2
 Von 
guest-12302.06.2022 13:56:22
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 12x hilfreich)

Die angefragte Handwerkskammer sagte mir bisher:
Der Handwerker/ Auftragnehmer muss zunächst nun tätig werden. Da er letztendlich dann in einem gerichtlichen Verfahren der Kläger ist, liegt an ihm auch eine Beweispflicht, sich den Differenzbetrag von mir zu holen. Aber auch da genügen nicht seine Notizen alleine. Er hat sich weder Abnahme noch sonst etwas schriftlich bestätigen lassen, er hat sich gar nichts schriftlich bestätigen lassen, somit hat er ein weitaus größeres Problem als ich. Er kann lediglich die Einkäufe seiner Materialien nachweisen.

Einen Schadenersatzanspruch als Auftraggeber hat man auch durch Nicht-Nutzen-Können einer Sache oder eines Zeitaufwandes, was durch einen Auftragnehmers entstanden ist.

Klar ist, dass bei einem gerichtlichen Streitverfahren es keinen Gewinner gibt, es wird schlussendlich auf einen Vergleich hinauslaufen - er gibt seine Gegenrechnung, ich gebe meine Gegenrechnung usw... und der Anwalt verdient sich was dabei, nämlich seine Vergleichsgebühr.

Man sollte sich aber als Kunde nicht immer der Willkür des Auftragnehmers aussetzen. Wir sind viel zu geduldig in unserer Service-Wüste. Und wenn ich mir schon einen Handwerksbetrieb nehme zur Ausführung einer Arbeit, dann möchte ich schon nicht nur die Pflichten zur Zahlung wahrnehmen, sondern auch Rechte haben.

Aber danke für die Meinung, es bleibt spannend.



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Er kann lediglich die Einkäufe seiner Materialien nachweisen. <hr size=1 noshade>

Zweifelsohne kann er wohl auch die erstellung des Werkes und den damit verbundenen Aufewand nachweisen.



quote:<hr size=1 noshade>Einen Schadenersatzanspruch als Auftraggeber hat man auch durch Nicht-Nutzen-Können einer Sache <hr size=1 noshade>

Das die Sache nicht genutz werden kann während das Werk erstellt wird, löst denknotwendigerweise keinen Schadenersatzanspruch aus.
Wenn die Dauer der Erstellung nicht konkret genug festgelegt wird, nimmt man 'den üblichen Durchschnitt' ermittelt von einem Sachverständigen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten.



quote:<hr size=1 noshade>oder eines Zeitaufwandes, was durch einen Auftragnehmers entstanden ist. <hr size=1 noshade>

Aber kein vermeidbarer Zeitaufwand (Modell basteln) oder ein Zeitaufwand durch notwendige und übliche Vorgänge (z.B. die Kontrolle) im Rahmen des Vorganges.



quote:<hr size=1 noshade>Er hat sich weder Abnahme noch sonst etwas schriftlich bestätigen lassen, er hat sich gar nichts schriftlich bestätigen lassen, <hr size=1 noshade>

Das ist in dem Falle wohl auch nicht notwendig.
Stellt der Auftragnehmer seine Schlussrechnung ohne eine vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme zu verlangen und zahlt der Auftraggeber den überwiegenden Teil des vereinbarten Werklohnes wird das Verhalten der Vertragsparteien als übereinstimmender Verzicht auf die Durchführung einer förmlichen Abnahme und als konkludente Abnahmeerklärung des Auftraggebers gewertet werden.
OLG Stuttgart, AZ: 10 U 9/09 , OLG Köln, AZ: 19 U 7/99



quote:<hr size=1 noshade>Klar ist, dass bei einem gerichtlichen Streitverfahren es keinen Gewinner gibt, <hr size=1 noshade>

Doch, du hast ih schon genannt: den Anwalt ;)



Die HWK hat für solche Unstimmigkeiten eine Schiedstelle. Deren Spruch sollte man akzeptieren, da ein Prozess eigentlich für keine der Seiten Sinn macht.





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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12302.06.2022 13:56:22
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 12x hilfreich)

Lohn:
Ja, wenn er zumindest das getan hätte, hat er aber nicht, weil er ein festes Angebot erstellt hatte. Ich möchte nicht wissen, was er seinem Hilfsarbeiter gezahlt hat, hoffentlich wenigstens so etwas wie einen Mindestlohn. Hoffentlich muss er nochh bei dem gerichtlichen Verfahren dies ein bißchen deutlicher beschreiben.

Zeitaufwand:
Wenn der Auftragnehmer seine eigenen Notizen nicht mehr findet, sehe ich dies sehr wohl für mich als ein vermeidbarer Zeitaufwand, weil der nicht mehr weiß, was er eigentlich geplant hatte.

Schiedsstelle:
HWK hat mir zwar die Auskunft erteilt zur weiteren Vorgehensweise, aber:
bei Landschaftsgärtner mit Kleinunternehmer-Regelung gibt es so etwas nicht wie eine Schiedsstelle. Der Gartenbauverband, der zuständig wäre, hat da auch keine Möglichkeit, hilfreich einzugreifen.

Vielleicht hat da jemand einen Hinweis für mich?

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12302.06.2022 13:56:22
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 12x hilfreich)

...nimmt man den üblichen Durchschnitt ....


Der Hinweis ist gut, danke. Das sehe ich nämlich auch so.



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:
sehe ich dies sehr wohl für mich als ein vermeidbarer Zeitaufwand, weil der nicht mehr weiß, was er eigentlich geplant hatte.

Aber nicht die Bastelstunden mit dem Modell.



quote:
Ja, wenn er zumindest das getan hätte, hat er aber nicht, weil er ein festes Angebot erstellt hatte.

DANN muss er auch keine Einzelnachweise liefern, da diese nicht vereinbart waren.





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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12302.06.2022 13:56:22
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 12x hilfreich)

Leider musste ich einen User leider blocken, er wurde leider ironisch mit der "Bastelstunde". Ich möchte bitte ernsthafte Meinungen und Hilfestellungen.

Ich sehe es als einen sehr ernsthaften Zeitaufwand an, wenn ich die Planung und Entwürfe übernehmen muss, was der Handwerker zu erledigen gehabt hätte.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:
Ich möchte bitte ernsthafte Meinungen und Hilfestellungen.

Gewitter5000 möchte aber bitte auch nur Antworten die ihr genehm sind und ihre Meinung bestärken.

Realistsche Einschätzungen sind wohl eher nicht erwünscht.






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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Ich sehe es als einen sehr ernsthaften Zeitaufwand an, wenn ich die Planung und Entwürfe übernehmen muss, was der Handwerker zu erledigen gehabt hätte.
War das überhaupt vertraglich vereinbart, das er die Planung und Entwürfe übernimmt?



Es existiert so etwas wie eine Schadensminderungspflicht.

quote:
zwischendurch gar nicht wußte, wo er seine Notizen verlegt hatte.

Es gab also nur Notizen auf Papier.
Wenn dann jemand lieber stundenlang ein Modell unnötigerweise bastelt anstatt die Vorstellung in wenigen Minuten zu Papier zu bringen, kann man dies nicht ernsthaft als Schadensersatz geltend machen.





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#10
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Bis du Lehrer ?

Wenn du wert auf eine Arbeit die genau nach deinen Anweisungen, Terminen, Materialien und Farben - dann muss man das eben vereinbaren. Ganz einfach

Wobei ein Handwerker bei deinem 500 Seiten Vertrag kaum mitmachen wird.

Gibt es irgendeinen Mangel am Werk ? Nein
Gab es irgendeinen verpassten Termin im "Vertrag" Nein

quote:
Er hatte uns ein vorheriges mangelhaftes und "schwammiges" Angebot zukommen

Genau das muss er dann einhalten :-)
danach muss die komplette Smme bezahlt werden.

Deine Rache des "Oberschlauen" entfällt. Sind dir die 300 Euro wirklich ein Rechtsstreit wert. Gewinnen wirst du den eh nicht - nur weiteres Geld an Anwälte raushauen.

Und deren "Vollmacht" ist weit schwammiger als das Angebot :-)



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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Pass auf, du kommst auch auf die 'Unartig Liste' ... :devil:

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#12
 Von 
guest-12302.06.2022 13:56:22
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 12x hilfreich)

Jetzt bin ich auch ein wenig schlauer nach einer Rechtsberatung.

Es handelt sich um einen sogenannten Werkvertrag mit einem vorher festgelegten Pauschalpreis.
Von diesem Pauschalpreis kann von beiden Seiten grundsätzlich nicht abgewichen werden.
D.h., auch wenn der Auftragnehmer kostengünstiger seine Materialien beschafft oder weniger Stunden benötigt etc., hätte auch ich keinen Anspruch auf irgendwas, wie z.B. Rückvergütung. Umgekehrt allerdings auch nicht ein Nachforderungsanspruch des Auftragnehmers, wenn der Auftragnehmer (ohne es sich von mir schriftlich bestätigen zu lassen) Mehrarbeit oder Mehrkosten hat, um das geschuldete Werk zu errichten.

Er hat seine Rechnung bezahlt bekommen nach seinem vorher kalkuliertem Angebot. Ist also für beide Seiten also eigentlich gut gelöst. Wenn er jetzt nachfordern möchte um solch einen geringen Betrag, stellt dies ein wenigstens nicht unlösbares Problem dar.
Vielen Dank für das rege Interesse an dem Fallbeispiel.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:
Das Angebot hatte auf 4.400,- gelautet.

Es war also kein Angebot, sondern ein Festpreisangebot.
Das ist natürlich ein nicht ganz unwichtiges Detail ...

Ein Festpreisangebot ist im Gegensazt zu einen normalen Angebot oder gar einen unverbindlichen Angebot bindend.





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1x Hilfreiche Antwort

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