Kündingsfrist mündl. Untermietvertrag, Hauptmieter, Vermieter, Nachmieterwechsel. Rechtslage?

22. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
koston85
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)
Kündingsfrist mündl. Untermietvertrag, Hauptmieter, Vermieter, Nachmieterwechsel. Rechtslage?

Hallo zusammen,

ich habe mir schon diesen TR durchgelesen, mein Fall entspricht dem ziehmlich. Jedoch ist dieser Fall nun schon über 7 Jahre her.

https://www.123recht.net/Kuendigungsfrist-muendlicher-Untermietvertrag-__f264341.html

Folgendes:

Ich bin bei meiner Hauptmieterin (HM) eingezogen. Ausgemacht im Beisen meines Vormieters (ob dieser allerdings für mich spricht, kann ich noch nicht genau beurteilen) war ein 1-Jahres Untermietvertrag, für x Miete und Kaution. (Die Kaution habe ich noch nicht gezahlt, wurde aber auch noch nicht aufgefordert).
Ich habe nichts schriftlich.

Nun will die HM spätestens zum 1.4. ausziehen, ein befreundetes Pärchen hat sich die Wohnung schon angeschaut. HM hat noch nicht gekündigt, und die Vermieterin wird sie aber auch nicht vorher aus dem Vertrag lassen. (Wie sie das bewerkstelligen möchte, weiß ich auch nicht. Das Pärchen hat sie der VM noch nicht vorgestellt.)
Ich soll deshalb auch zum 1.4. ausziehen, damit das Pärchen hier alleine wohnen kann. Ich möchte aber nicht.

Kann sie mir einfach so kündigen? Hab ich wirklich einen Vertrag? Ich kann ihn ja nicht beweisen. Was passiert, wenn sie kündigt?

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9 Antworten
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#2
 Von 
koston85
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
Zitat (von koston85):
Hab ich wirklich einen Vertrag?


Ja, auch ein mündlicher Vertrag ist wirksam.

§ 550 Abs. 1 BGB :
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.

Nachweise für die Mietzahlungen werden sie ja wohl haben?

-- Editiert von Dr. Kaiser am 22.01.2018 17:23



Ja, ich bin erst im Januar eingezogen, eine Überweisung habe ich getätigt bisher.

Also, 12 Monate-Vertrag (jan-dez) , ein Einjahresuntermietvertrag bedeutet "längere Zeit als ein Jahr" und bedeutet somit auch auf unbestimmte Zeit? Das heißt sie muss mir mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündingen, quasi frühestens zum 31.4. Das ein Jahr verfällt dann quasi und ist nicht mehr wirksam?
Und wenn sie das Zimmer räumen möchte, dann ruf ich die Polizei und sage... ich habe einen mündlichen Vertrag??? ;-).

-- Editiert von koston85 am 22.01.2018 17:42

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Also, 12 Monate-Vertrag (jan-dez) bedeutet auch auf unbestimmte Zeit?


Nein, der Vertrag läuft auf bestimmte Zeit.

Zitat:
Das heißt sie muss mir mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündingen, quasi frühestens zum 31.4.


Bei einem befristeten Vertrag kann gar nicht gekündigt werden.

Zitat:
Und wenn sie das Zimmer räumen möchte, dann ruf ich die Polizei und sage


Zunächst einmal kann man die Tür abschließen und sich auch selbst gegen die Räumung wehren. Wenn das nicht hilft, kann die Polizei zur Hilfe geholt werden. Wenn die Räumung in eigener Abwesenheit erfolgt ist, dann geht man sofort und auf der Stelle zu einem Anwalt und lässt von dem eine einstweilige Verfügung beantragen. Darüber kann man sich im Zweifel mit Hilfe eines Schlüsseldienstes wieder Zutritt verschaffen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
koston85
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank für eure Hilfe und Antworten!


Und welchen Status habe ich bzw. mein Mietvertrag, wenn sie ihren Mietvertrag kündigt?


-- Editiert von koston85 am 22.01.2018 18:24

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
koston85
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

.

-- Editiert von koston85 am 22.01.2018 18:22

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
koston85
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich möchte mein Thema nochmal nach oben schieben, mir brennt noch dringend diese Frage unter den Fingernägeln...:

Welchen Status habe ich bzw. mein Mietvertrag, wenn die HM ihren Mietvertrag kündigt (3-Monatsfrist), ich aber einen befr. UMV bis zum 31.12. habe?


1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

M.E. kam da bisher auch vieles zu kurz, um sein Handeln darauf zu stützen.

Zitat (von koston85):
Ich bin bei meiner Hauptmieterin (HM) eingezogen.
Ich gehe mal davon aus, dass du damit meinst: die Hauptmieterin deine Untervermieterin ist


Zitat (von koston85):
Ausgemacht im Beisen meines Vormieters (ob dieser allerdings für mich spricht, kann ich noch nicht genau beurteilen) war ein 1-Jahres Untermietvertrag, für x Miete und Kaution. (Die Kaution habe ich noch nicht gezahlt, wurde aber auch noch nicht aufgefordert).
Ich habe nichts schriftlich.
Zur Kautionszahlung musst du nicht extra aufgefordert werden.
Wenn nichts für den Mieter Günstigeres vereinbart ist, dann ergibt sich die Fälligkeit der Mietsicherheit aus dem Gesetz [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html]BGB § 551 [/link]:
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
Ab Kautions-Zahlungsverzug in Höhe von 2 Monatsmieten liegt für den Vermieter ein Grund für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung des Mietverhältnisses vor!!! > [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__569.html]BGB § 569 (2a)[/link]
D.h. wenn du die Mietkaution in entsprechender Höhe weiterhin nicht zahlst, dann "lieferst" du selbst den Grund für die Kündigung deines Untermietverhältnisses! Davon ist ganz dringend abzuraten!!!


Zitat (von koston85):
ich aber einen befr. UMV bis zum 31.12. habe?
Davon kann man natürlich einfach mal ausgehen - aber man sollte das dringend prüfen, weil sonst die Rechtslage u.U. wieder anders aussieht.
Zudem sollte man bedenken, dass im Rechtstreit der Richter diese Meinung möglicherweise nicht teilt - zumal man diese Behauptung mangels schriftlichem Mietvertrag auch nicht beweisen kann.

Warum sollte denn das Untermietverhältnis genau bis zum 31.12. laufen?
Vielleicht weil der Untermieter nur vorübergehend bis zum 31.12. dort wohnen wollte?
Oder weil der Untervermieter dann den Raum wieder für sich selbst benötigt? ... oder sein Mietverhältnis zu diesem Termin zu kündigen beabsichtigte?
Ist der Mietvertrag des Hauptmieters ebenfalls befristet?

Damit zum "Status":
Ggf. hängt der eben davon ab, wie ein Richter die jeweiligen Behauptungen einschätzt (ist ja nur ein mündlicher Vertrag).
Dann wäre auch zu prüfen, ob das Untermietverhältnis den besonderen Wohnraummieter-Schutzbestimmungen unterliegt - oder eben nicht [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__549.html]> BGB § 549 [/link]
Und unabhängig von allem anderen hat der (Haupt)Vermieter, immer dann, wenn das (Haupt)Mietverhältnis egal wie beendet wird, einen Räumungsanspruch auch gegen den Untermieter [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__546.html]> BGB § 546 (2)[/link]

So einfach ist es also nicht, mit der Beantwortung deiner Frage.
Über ein Forum wird das nicht möglich sein. Weil nichts Schriftliches vorliegt, wird ggf. alles davon abhängen, wie ein Richter die gegenseitigen Behauptungen/Argumente bewertet. Und da wird auch kein Anwalt verlässliche Vorhersagen treffen können.
Grundsätzlich ist aber dennoch zu empfehlen, sich vor jedweden Äußerungen/Schriftverkehr anwaltlichen Rat einzuholen, damit man dabei nichts verkehrt macht.

Ich würde wohl folgendes tun:
Erstmal abwarten, bis die Untervermieterin dir tatsächlich kündigt - und zwar schriftlich!
Dann Kündigung zurückweisen, weil "Untermietverhältnis befristet bis 31.12." aber gleichwohl einen Nachweis verlangen, zu welchem Termin das Hauptmietverhältnis beendet sein wird.
Selbst Rücksprache mit dem Hauptvermieter halten zwecks Verifizierung der Angaben des Untervermieters.

Letztendlich läuft alles auf die Überlegung/Entscheidung hinaus, ob man sich in Anbetracht des hohen Risikos (alles nur mündlich, Kostenrisiko falls es zu einem gerichtl. Streit kommt, falls Anwälte ins Spiel kommen) tatsächlich gegen die Kündigung/den Auszug wehren will oder ob man sich nicht besser aus ökonomischen Gründen zum entsprechenden Termin eine neue Unterkunft sucht.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von koston85):
Welchen Status habe ich bzw. mein Mietvertrag, wenn die HM ihren Mietvertrag kündigt (3-Monatsfrist), ich aber einen befr. UMV bis zum 31.12. habe?

Dein Status lautet "Problem", der Status des Mietvertrages lautet "eventuell gültig"



Zitat (von koston85):
Kann sie mir einfach so kündigen?

Ja, kann sie.

Ob das dann gültig wäre, kommt auf die Details an.
Wurde die Befristung wirksam vereinbart (Wortlaut der Vereinbarung)?
Was genau wurde zum Thema "Kündigung" vereinbart (Wortlaut der Vereinbarung)?
Wurde möbliert gemietet?
Bezieht sich der Untermietvertrag auf den Hauptmetvertrag (wenn ja, wo, wie und auf was genau)?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort


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