Kündigungsschutzklage Fehlformulierung?

6. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
in5omnia
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 17x hilfreich)
Kündigungsschutzklage Fehlformulierung?

Bitte um Hilfe zu dieser Frage.
Folgender fiktiver Fall

Person X erhält eine ordentliche Kündigung von ihrem Arbeitgeber.

Der Rechtschutz von Person X greift erst in der Zukunft, sagen wir in 3 oder 4 Wochen, was wiederum bedeutet das Person X selbstständig Kündigungsschutzklage verfassen und einreichen muss bevor der Fall von einem Fachmann übernommen wird.



Person X verfasst folgende Klage.

Ist mit Nachteilen im Prozess zu rechnen, da die Klage "leienhaft" verfasst wurde?
Welche Hauptfehlerquellen sind zu beachten?

Vielen Dank vorab



An das Arbeitsgericht xxxxxx Kündigungsschutzklage xxxxxx den xxxxxx

In Sachen

des xxxxxxxxx mitarbeiters,

xxxxxxxx
xxxxxx
xxxxxxxx

– Kläger –

gegen,

xxxxxxxxx
xxxxxx
xxxxxxxxx

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

– Beklagter –

wegen Kündigung

bitte ich um Anberaumung eines Gütetermins und beantrage:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom xxxxxx zugegangen am xxxxxx nicht aufgelöst worden ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den xxxxxx hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,

3. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter zu beschäftigen,

Gründe:

I.

Ich bin am xxxxxxxx geboren, ledig und unterhaltspflichtig für 1 Kind, x Jahre.

(Geburtsurkunde Kopie in der Anlage)

Ich wurde am xxxxxx bei dem Beklagten als xxxxxxx eingestellt und bin seither ausschließlich in der Niederlassung in:

xxxxxxx
xxxxxxx

tätig.

Zuletzt war ich als xxxxxxx in verschiedensten Abteilungen beschäftigt und erhielt ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt xxxxx EUR.

Beweis:

Vorlage des Arbeitsvertrages vom xxxxx; Vorlage der letzten drei Monatsabrechnungen bzw. Nachweis der letzten Lohnerhöhung vom xxxxxxxx (Kopien in der Anlage)

Der Beklagte beschäftigt in der Niederlassung

xxxxxxx

xxxxxxxx



ca. 150 Arbeitnehmer (§ 23 KSchG ).




Der Beklagte hat mir am xxxxxxx ordentlich gekündigt. Diese Kündigung habe ich am xxxxxx erhalten.

Beweis:

Vorlage der Kündigung vom xxxxxx(Kopie in der Anlage)

II.

Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Betriebsrat/Personalrat bei der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt wurde, insbesondere dass er ordnungsgemäß und vollständig über den gesamten Kündigungssachverhalt unterrichtet worden ist.

Ferner wird bestritten, dass der Beklagte den Betriebsrat über eine von ihm durchgeführte soziale Auswahl ordnungsgemäß unterrichtet, insbesondere den auswahlrelevanten Personenkreis unter Angabe der Sozialdaten der vergleichbaren Arbeitnehmer sowie die Auswahlkriterien mitgeteilt hat.

Es bestehen keine Kündigungsgründe in meinem Verhalten oder meiner Person. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kündigung aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen gerechtfertigt wäre.
Nur vorsorglich wird daher auch die ordnungsgemäße Sozialauswahl mit Nichtwissen bestritten.

III.

Der unter 2. gestellte Feststellungsantrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls aus Gründen der Vorsorge zulässig, auch wenn zunächst ein Feststellungsinteresse nicht oder noch nicht besteht

(BAG vom 7.12.1995 – 2 AZR 772/94 , NZA 1996, 334 ).

IV.

Der Beklagte ist für den Fall des Obsiegens in erster Instanz zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens zu verurteilen .

(Großer Senat des BAG vom 27.2.1985, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungs-pflicht).

Der Kläger, bietet hiermit seine Arbeitsleistung auch nach dem Ablauf der Kündigungsfrist ausdrücklich an.

V.

Mit der Klage behalte ich mir ausdrücklich die Geltendmachung etwaiger Ansprüche auf rückständiges und künftiges Arbeitsentgelt – gleich welcher Art oder Benennung und zwar einschließlich Grundgehalt, Zulagen, freiwilligen Leistungen, Schichtzuschlägen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sowie zwischenzeitliche Gehaltserhöhungen aller Art – ausdrücklich vor.




– eigenhändige Unterschrift –


-- Editier von in5omnia am 06.08.2016 22:13

-- Editier von in5omnia am 06.08.2016 22:28

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Die Hauptfehlerquelle ist ganz oft, wenn ein LAIE versucht, eine Klage wie ein Rechtsanwalt zu formulieren. Lassen Sie das sein. Gehen Sie zur Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts, deren Job ist, Klagen zu formulieren.
Der Rechtschutz greift in Zukunft, obwohl das Rechtsproblem schon besteht? Sehr ungewohnlich.

Nach Eingang der Klage findet sowieso erstmal eine 15-minütige Vergleichsverhandlung statt da zeigt der Richter schon regelhaft auf, wohin die Fahrt geht. Und wenn Sie merken, das wird schräg, dann melden Sie sich hier wieder oder beauftragen bei Bedarf einen Anwalt.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@in5omnia:

Zitat:
Der Rechtschutz von Person X greift erst in der Zukunft, sagen wir in 3 oder 4 Wochen, was wiederum bedeutet das Person X selbstständig Kündigungsschutzklage verfassen und einreichen muss bevor der Fall von einem Fachmann übernommen wird.


Wenn Du damit meinst, dass die Rechtsschutzversicherung erst vor kurzem abgeschlossen wurde und sich noch in der Wartezeit befindet, dann wird diese auch in 3 oder 4 Wochen nicht eintreten. Maßgeblich ist nämlich, ob zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls Versicherungsschutz bestand. Eintritt des Versicherungsfalls ist die Kündigung und wenn Du die währen der Wartezeit erhalten hast, dann wirst Du für diese Kündigungsschutzklage entweder Anwalt und Gerichtskosten selbst tragen oder die Sache von Anfang bis Ende ohne Anwalt durchziehen müssen.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
in5omnia
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 17x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort

Zitat (von altona01):

Der Rechtschutz greift in Zukunft, obwohl das Rechtsproblem schon besteht? Sehr ungewohnlich.
.


Bedeutet, das eine Rechtsschutzversicherung oder eine Gewerkschaft erst nach 3 Monaten nach Abschluß/ Mitgliedschaft rechtlich vertritt.

Restdauer bis zum *3Monats Knackpunkt* 25 Tage 01.09.2016
Frist zur Klageerhebung 19.08.2016


Vorrausgesetzt es dauert 2 Wochen bis zum Termin der gütlichen Einigung wäre zum Termin Rechtschutz vorhanden.
(bei ausschöpfung der Klagefrist)
Info Rechtsberatung IGM

Möglicherweise treten Versicherer in so einem Fall nicht ein aber laut IGM möglich.

Sollten die mir mist erzählt haben was ich nicht hoffe, besteht noch die möglichkeit auf Prozesskostenhilfe richtig?

Sie meinen besser der Rechtsantragsstelle überlassen?
Die Textbausteine wurden ausschließlich von Fachanwaltsseiten gezogen.

Danke vorab



-- Editiert von in5omnia am 06.08.2016 22:48

-- Editiert von in5omnia am 06.08.2016 22:54

-- Editiert von in5omnia am 06.08.2016 23:00

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Ich meine zu wissen:
Dass keine Rechtsschutzversicherung greift für Fälle, die schon in der Vergangenheit eingetreten sind. Die Gewerkschaft ist da schon toleranter aus meiner Erfahrung, die freut sich eben über neue Mitglieder, die dann eben auch rechtsschutzversichert sind.
Die IGM ist eine der Besten, aber eine mündliche Aussage bleibt im Zweifelsfall eine mündliche Aussage....
PKH: Wie hoch ist das Einkommen?
In der Rechtsantragsstelle arbeiten ausgebildete MAer, Laien können da immer Fehler machen. Ein Fehler bei einer Fehlformulierung des Rechtspflegers ist nicht Ihr Fehler. Es gibt wirklich keinen Grund, die Klage nicht besser da formulieren zu lassen. Außer Sie haben einen Freund als Anwalt.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
in5omnia
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 17x hilfreich)

Ich habe leider keinen Freund als Anwalt.
Ich bin mir sicher das PKH gewährt wird, da ich zur Zeit Krankengeld der Krankenkasse beziehe, unterhaltspflichtig bin
und meine Wohnung recht teuer ist. (Fließt laut PKH Rechner mit in die Berechnung ein)
Versicherungen sind auch ein paar vorhanden und Vermögen gibt es keins. Zumindest nicht auf meinem Konto.

Lieber wäre mir dennoch die IGM als Vertreter, da bedeutend weniger Bürokratie.
Sollte die Aussage der IGM nicht zutreffen, muss ich wohl PKH beantragen.
Ich hatte nicht vor die IGM ausschließlich für diesen Prozess zu "missbrauchen" aber sollten die Aussagen der Rechtsberatung nicht bindend sein, sind die mich als Mitglied wieder los.

Ok Danke :-) Ihr habt mich überzeugt. Ich lasse die Klageschrift auf dem AG verfassen.

Danke schon einmal für eure hilfreichen Beiträge

-- Editiert von in5omnia am 06.08.2016 23:33

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
in5omnia
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo liebes Forum,

ich war heut erneut in der Rechtsberatungsstelle der IGM vorstellig. Es wurde mir erneut versichert, den Fall ab dem 1 September aufzugreifen. Ich erwähnte das ich ansonsten PKH beantragen müsse und der nette Herr meinte das dies nicht nötig sei.

Bis hierher bin ich schon einmal froh. Nach kurzerm Blick auf meine "Beweismittel" kam die Aussage der IGM das die Chancen sehr gut seien.

Nach kurzer Rücksprache mit einem BR Mitglied, ist durchgesickert das es sich wohl um eine ordentliche Personenbedingte Kündigung handelt.

Nächste Woche werde ich Klage beim zuständigen AG erheben.

Ich würde mich freuen wenn mir jemand Tips oder Erfahrungen im Umgang mit dem Arbeitgeber bezüglich des Termins der gütlichen Einigung geben kann/könnte.

Vielen Dank bis hier her von mir

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
ich war heut erneut in der Rechtsberatungsstelle der IGM vorstellig. Es wurde mir erneut versichert, den Fall ab dem 1 September aufzugreifen


Das klingt dann aber nicht nach einer "Rechtsschutzversicherung". Was die IGM da mit "aufzugreifen" anbietet muss man mal sehen.

Dass wie man sagt, ein "brennendes Haus" und das wäre hier mit der Kündigung gleichzusetzen nicht nachversichert werden kann, bezweifele ich.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
in5omnia
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 17x hilfreich)

Es wurde mir ausdrücklich und mehrfach versichert das der Rechtschutz der IGM ab 1 September für meine Person
greift.

Desweiteren wurde mir versichert, das ich gerichtlich vertreten werde.
Ich habe ausdrücklich angegeben das ich anderenfalls PKH beantragen werde. Die IGM entgegnete mir, das dies nicht nötig sei da sie mich in meinem Fall gerichtlich unterstützen. Ich solle nur die Klage fristgerecht und selbsständig erheben und mich sofort am 1 sep. melden







-- Editiert von in5omnia am 09.08.2016 19:56

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
in5omnia
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 17x hilfreich)

Auf Nachfrage über die anfallenden Kosten für die rechtliche Vertretung bzw. evtl. anfallenden Gerichtskosten hieß es 0€ in der ersten Instanz

Im Falle einer Niederlage:

2te Instanz
Wird vorab geprüft auf Chancen der Klage.
Bei positiv Prognose, ebenfalls 0€
Bei negativ Prognose, müsse man dann selbst zahlen. ggf. PKH

Nach kurzem Gespräch mit dem BR des Unternehmens, hieß es seitens des BR die Kündigung stehe auf sehr "wackeligen Füßen"

Ich vermute die IGM ist froh über neue Mitglieder und sollte alles reibungslos laufen, bleibe ich dieser Gewerkschaft auch treu.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von in5omnia):
Es wurde mir ausdrücklich und mehrfach versichert das der Rechtschutz der IGM ab 1 September für meine Person
greift.

Und das hoffentlich schriftlich und bezogen auf den konkreten Fall?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
in5omnia
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 17x hilfreich)

Ich sehe, hier wird die Aussage der IGM stark angezweifelt. Im Grunde trau ich mir den Gütetermin auch allein zu, aber wir werden sehen.

Im Zweifel besteht noch die Möglichkeit der PKH nach gescheitereter Güteverhandlung.
Sollte die IGM nicht zu ihrem Wort stehen, werde ich den Güte Termin selbsständig wahrnehmen und im Falle eines Kammertermins PKH beantragen.
Ich werde berichten.

PS: der §675 (2) BGB war mir noch garnicht bekannt ;)

Viele Grüße



-- Editiert von in5omnia am 10.08.2016 01:24

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

@in5omnia
Was mich schon immer interessierte:
Warum nehmen Leute wie DU eigentlich die Hilfe von Gerichten dieses für euch nicht existenen Staates in Anspruch?
Ich verstehe diese Inkonsequenz von euch nicht. Oder ist das einfach nur "Rosinenpickerei"?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
in5omnia
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 17x hilfreich)

Nocheinmal: ich vertrete die Ansichten sogenannter Reichsspinner in keinster Weise, aber ich glaube was ich in Gesetzbüchern und Bundesgesetzblättern sehe.

Ich verstehe deshalb nicht warum Beiträge zur GVO u. ZPO editiert werden, obwohl nachweislich diese Änderungen vorliegen.

Souveränität hin oder her. Da lässt sich wohl drüber streiten, aber es sieht schon so aus als wären wir es nicht.
Haben auch immerhin den Krieg verloren... was will man da erwarten.

Fakt ist das es "Gesetze" zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung braucht und von denen werde ich auch Gebrauch machen. Wieso auch nicht?
Allerdings kann man sich auch mit der Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens beschäftigen oder den fragwürdigen Änderungen der ZPO und anderen Dingen wie das entfernen von Eingangsparagrafen usw. Warum denn nicht?
Ich mache die Gesetze nicht!

Ich verstehe das Problem nicht


Im übrigen habe ich in diesem Forum mit keiner Silbe ausgesprochen das dieser Staat nicht existiert. Brauch ich auch nicht tun, denn wer das hören möchte kann sich das von Schäuble, Seehofer, Gabriel und co erzählen lassen. Die sprechen sowas aus....

Darum geht es hier aber nicht, sondern um unsere Gesetze und wie sinnfrei diese teils geändert und gelöscht werden... warum auch immer....

-- Editiert von in5omnia am 12.08.2016 21:58

-- Editiert von in5omnia am 12.08.2016 22:04

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
in5omnia
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 17x hilfreich)

Vielleicht kann mir ja bei der Gelegenheit jemand erklären, warum der Abschnitt 4 899-915h ZPO gelöscht wurde?

Ich habe die alte ZPO vor mir liegen, da heisst es:

Abschnitt 4: Eidesstattliche Versicherung und Haft

Bsp:

§899 Zuständigkeit
§900 Verfahren zur Abnahme der eidestattlichen Versicherung
§901 Erlaß eines Haftbefehls

USW.

Danke vorab




-- Editiert von in5omnia am 12.08.2016 22:25

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von in5omnia):
Allerdings kann man sich auch mit der Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens beschäftigen oder den fragwürdigen Änderungen der ZPO und anderen Dingen wie das entfernen von Eingangsparagrafen usw.
Zitat (von in5omnia):
Ich verstehe deshalb nicht warum Beiträge zur GVO u. ZPO editiert werden, obwohl nachweislich diese Änderungen vorliegen.

Ja, nur hattest Du da wohl die "üblichen" Formulierungen der "Reichsspinner" verwendet.



Zitat:
Vielleicht kann mir ja bei der Gelegenheit jemand erklären, warum der Abschnitt 4 ZPO gelöscht wurde?

Deswegen: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/138/13878.html
Oder stark verkürzt: Man hat das Gesertz modernisiert und die §§ wurden nicht mehr benötigt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
in5omnia
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 17x hilfreich)

Es erschließt sich mir ehrlich gesagt nicht, wie der §899 Zuständigkeit nicht mehr benötigt werden kann.....? :augenroll:
Kurioserweise, scheint es ja so als wurde der Gerichtsvollzieher sogleich seines Beamtenstatus beraubt..

GVO ehemals §1 Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts...

Ich versteh die Welt dahingehend nicht so recht...


-- Editiert von in5omnia am 12.08.2016 22:45

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von in5omnia):
Es erschließt sich mir ehrlich gesagt nicht, wie der §899 Zuständigkeit nicht mehr benötigt werden kann.....


Meinen Sie ernsthaft, dass es jetzt im Recht der Zwangsvollstreckung in der ZPO keinerlei Zuständigkeitsvorschriften mehr gibt und der Gesetzgeber diese Flanke einfach offen gelassen hätte?

Sie sollten sich vielleicht doch mal mehr mit der Gesetzesänderung befassen. Zuständigkeiten sind jetzt in § 802e ZPO geregelt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
in5omnia
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 17x hilfreich)

Ich meine nicht aufgrund dessen das ich hinsichtlich dieser Angelegenheit im Recht bin, da ich dazu, zugegebener maßen zu wenig Rechtsverständis besitzte.

Das wir es dennoch alle mit einer einer eingetragenen Firma "ARD ZDF usw..."
die sich an das HGB zu halten hat
zu tun haben, macht mich doch sehr sehr stutzig. Ich zahle auf jedenfall nicht und das muss auch jeder für sich entscheiden.
Ich möchte das Thema hier auch nicht ausweiten, denn ursprünglich ging es um die Ksch Klage die ich morgen zu Protokoll geben werde.

Kann mir jemand sagen wie es sich in diesem Fall von Urlaub/ Kündigung verhält?

Jahresurlaubsanspruch 30
Kündigung am 30.07.2016
Ende der Kündigungsfrist 31.10.2016
geplanter und genehmigter Resturlaub im Sep, noch nicht angetreten 10 Tage
verbrauchter Urlaub, erste Jahreshälfte 16

Nach berechnung 2,5 Tage/Monat = 1 Tag zu wenig, da vor Kündigung 16 Tage genommen.

Ich meine irgendetwas von vollem Urlaubsanspruch , da zweite Jahreshälfte gelesen zu haben.

Danke vorab


-- Editiert von in5omnia am 15.08.2016 13:52

-- Editiert von in5omnia am 15.08.2016 13:55

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

"Ich versteh die Welt dahingehend nicht so recht..."

Ich denke, dass trifft den Kern Ihrer Anfrage und Ihre Reaktionen auf die zutreffenden Kommentare.


Und wenn Sei in der zweiten Instanz PKH bekommen sollten, bedeutet das auf keinen Fall Kostenfreiheit. Denn wenn Sie verlieren - weil vielleicht die Beweismittel doch nicht zu gut gewesen sind - werden Sie die Kosten und Aiuslagen der Gegenseite auch dann tragen müssen, wenn Sie PKH bekommen hätten. Sollte ine Gewerkschaft Ihnen also tartsächlich mitgeteilt haben, dass Sie bei PKH sicher nichts - in der zweiten Instanz - zahlen müssen, sollten Sie sich diese Auskunft einmal schriftlich geben lassen.

MfG

RA Thomas Bohle

0x Hilfreiche Antwort

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