Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder

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Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

Als wichtige Gründe, die einen Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen, kommen  z. B. in Betracht:

  • Strafanzeige(n) gegen den Arbeitgeber wegen nicht schwerwiegender Straftaten
  • Arbeitsverweigerung
  • Beleidigung(en), Ausländerdiskriminierung
  • Empfang von Schmiergeldern

Bei einer fristlosen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers, wie z. B.  einem Betriebsratsmitglied, ist für deren Wirksamkeit grundsätzlich entscheidend, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist zumutbar wäre.  Das Bundesarbeitsgericht  hat mit Urteil vom 17.01.2008 (Az: 2 AZR 821/06) die Rechte von Betriebsräten wie folgt gestärkt:

  • Nach § 15 KSchG ist auch eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber Betriebsratsmitgliedern  unzulässig. Sinn des § 15 KSchG ist es nämlich, den Betriebsrat - abgesehen von den Fällen des § 15 Abs. 4, 5 KSchG - von der Bedrohung durch ordentliche Kündigung gerade mit Rücksicht auf seine besondere Stellung auszunehmen.
  • Bei Zulassung einer verhaltensbedingten Kündigung mit Auslauffrist für Betriebsratsmitglieder würde sich exakt die Gefahr realisieren, die der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 15 KSchG ausschalten wollte.

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