Hallo zusammen,
Nehmen wir an, es gibt einen Person A (Untervermieter) die Person B(Untermieter) ein Zimmer untervermietet. Person B wohnt ein Dreivierteljahr in besagter Wohnung. A ist selbst nur Hauptmieter der Wohnung.
A möchte nun B kündigen.
Dazu habe ich 2 Fragen:
1) Reicht es als Kündigungsgrund einfach nur "Eigenbedarf", oder muss das noch konkretisiert werden? Und wenn es genauer sein muss, würde dann die Begründung reichen, dass er den Raum braucht, weil er sonst für sich selbt zu wenig Platz in der Wohnung hat?
2) Wenn Beispielsweise am 21.1. gekündigt wird, dann endet dann also das Mietverhältnis am 21.4., richtig?
Danke im voraus
Kündigungsgrund und Zeitraum
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Nehmen wir die Frage Nr. 2) mal vorweg, weil sie am einfachsten ist. Gekündigt werden kann immer nur zum Monatsende, also z.B. bei Kündigung am 21.01. zum 30.04. (nicht zum 21.04.).
Bei der Untervermietung eines Zimmers in der vom Vermieter (Untervermieter) selbst bewohnten Wohnung sind 2 Fälle zu unterscheiden; welcher zutrifft, ging aus der Fragestellung nicht hervor:
1. Das Zimmer ist vom Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegeständen ausgestattet - ein Fall des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB
. In diesem Fall kann der Vermieter ohne Angabe von Gründen kündigen, und zwar bis zum 15. eines Monats zum Monatsende (§ 573 c Nr. 3 BGB
); es sei denn, im (Unter-)Mietvertrag ist eine längere Kündigungsfrist vereinbart, dann gilt die.
2. Das Zimmer ist leer vermietet.Dann gibt es wieder 2 Möglichkeiten:
2a) Kündigung mit 3-Monatsfrist zum Ablauf eines Monats. Sind seit der Überlassung des Wohnraum bereits 5 bzw. 8 Jahre vergangen, verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils 3 weitere Monate. Die Kündigung ist zu begründen (z.B. Eigenbedarf, möglichst detailliert beschreiben, weshalb man das Zimmer braucht).
2b) Erleichterte Kündigung des Vermieters nach § 573 a BGB
, ein Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden. In diesem Fall verlängert sich jedoch die in 2a) genannte Kündigungsfrist um weitere 3 Monate . Im Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass sich der Vermieter auf die Voraussetzungen des § 573 a Abs. 2 BGB
beruft.
-----------------
""
Ok, vielen dank.
Ausgehend davon, dass das Zimmer leer vermietet wurde und im Vertrag 3 Monate Kündigungsfrist ausgemacht wurden. Bei der erleichterten Kündigung würde sich dann die Kündigungsfrist auf insgesamt 6 Monate verlängern (mit Hinweis auf § 573 a Abs. 2 BGB
)?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
quote:<hr size=1 noshade>Ausgehend davon, dass das Zimmer leer vermietet wurde und im Vertrag 3 Monate Kündigungsfrist ausgemacht wurden. Bei der erleichterten Kündigung würde sich dann die Kündigungsfrist auf insgesamt 6 Monate verlängern (mit Hinweis auf § 573 a Abs. 2 BGB )? <hr size=1 noshade>
Ja.
-----------------
""
Vielen Dank, damit wirden meine Fragen beantwortet.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
16 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
25 Antworten