Kündigungsfristen/Aufhebungsvertrag/Freistellung bei langer Betriebszugehörigkeit

29. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)
Kündigungsfristen/Aufhebungsvertrag/Freistellung bei langer Betriebszugehörigkeit


Hallo liebes Forum,

eine Bekannte von mir hat folgende Frage. Sie ist seit mehr als 10 Jahren in ein und demselben Unternehmen angestellt. Seit ca. drei Jahren ist das Betriebsklima für sie dort unerträglich geworden. Mehrere Gespräche mit dem Chef brachten nicht den gewünschten Erfolgt. Aufgrund von einiger Krankheitsdauer wurde sie peu a peu gemobbed, ihre Arbeitsleistung wurde bemängelt etc. Sie ist mittlerweile nervlich am Ende und möchte da nur noch weg.

Nun hat sie laut Arbeitsvertrag eine beiderseitige Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Sie bewirbt sich seit einiger Zeit bei Konkurrenzunternehmen und Mitbewerbern. Üblich ist eine sofortige Freistellung, wenn der Mitarbeiter kündigt und einen Vertrag bei der Konkurrenz hat. Beträgt die Kündigungsfrist dann wie vertraglich vereinbart lediglich 3 Monate oder dominiert die gesetzliche Kündigungsfrist von 5 Monaten, bei dieser langen Betriebszugehörigkeit? Wie einigt man sich dann mit dem alten bzw neuen Arbeitgeber? Bekommt man dann 3 bzw. 5 Monate sein Gehalt weitergezahlt und darf nicht woanders anfangen oder gibt es eine Klausel die besagt, dass man eher kündigen kann?

Falls meine Bekannte ein Angebot von einer Konkurrrenzfirma erhält, wo sie erst nächstes Jahr anfangen kann, kann sie denn jetzt kündigen und darauf bestehen, dass der Arbeitgeber ihr 3-5 Monate volles Gehalt zahlt obwohl sie freigestellt ist und zuhause sitzt? Muss sie einem Vergleich oder eine Verkürzung der Kündigungsfrist zustimmen?

Gruß

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Einen Anspruch auf Freistellung gibt es nicht, es sei denn, es ist im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung was anderes festgelegt. Hinsichtlich der Kündigungsfrist gilt die getroffene Vereinbarung. Das Gesetzt greift nur, wenn die Vereinbarung unwirksam ist oder aber Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung nichts hergeben.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Wenn im Arbeitsvertrag NICHT steht, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen sowohl für AN als auch AG gelten sollen, gelten die 3 Monate für den AN. Ob eine Freistellung erfolgt, ist AG abhängig.

Signatur:

Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Warum sollte der AG eigentlich keinen Aufhebungsvertrag schließen wollen?
Wenn der Mitarbeiter eh nur bezahlt zu Hause herumsitzt ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

Hallo,

der Arbeitgeber hält es eben so. Auch hat er sich die Möglichkeit im Arbeitsvertrag eintragen lassen.

Zur Kündigungsfrist, einen Auszug aus dem Vertrag:

"Es gilt eine beidseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. Sofern sich diese aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Regelungen verlängern gilt dies sowohl für die Gesellschaft als auch für die Mitarbeiterin"

Sind das bei 15 jähriger Zugehörigkeit nun 6 Monate oder die wie im Vertrag 3?
Gruß Tom

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

habe folgendes gefunden:
" Ist der Arbeitnehmer allerdings 20 Jahre im Betrieb, dann beträgt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Im Arbeitsvertrag steht aber immer noch, dass die Kündigungsfrist nur drei Monate beträgt. Es gilt dann die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats."

ist das korreckt?
Wenn der Arbeitnehmer kündigt, dann ist es aber trotzdem einen Monat??? oder 3?

Gruß Tom

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Siehe dein eigener Beitrag #4 mit dem Auszug aus dem AV.

Du musst schon die Klausel insgesamt lesen und nicht nur den ersten Satz.Hier kommt doch offenkundig der Satz mit dem 'Sofern ...' zum Zuge.
§ 622 BGB - also das Gesetz - sieht eine längere K-Frist vor - für den AG (lt. Gesetz). Und die Klausel des AV erlegt diese längere Frist eben auch der AN auf. Also gelten auch für deine Bekannte die längern K-Fristen.
Aber was denn nun: 10 Jahre oder doch 15 Jahre? Hier zum Aussuchen das BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
....
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

-- Editiert von blaubär+ am 30.08.2017 11:39

2x Hilfreiche Antwort

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