Kündigungsfrist bei Eigentümerwechsel

18. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
woofy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 28x hilfreich)
Kündigungsfrist bei Eigentümerwechsel

Hallo zusammen,

ich hoffe, Ihr könnt mir helfen. Unser jetziger Vermieter möchte die Wohnung in der wir seit ca. 3 Jahre wohnen verkaufen. Falls der neue Eigentümer/Vermieter Eigenbedarf anmelden möchte, welche Kündigungsfrist gil da. Nun meine Frage: Gilt in diesem Fall die normale Kundigungsfrist von 3 Monaten oder tritt in diesem Fall der § 577a BGB (Kündigungssperrfrist min. 3 Jahre bis zur Anmeldung des Eigenbedarfs) Ich hab mich da schon ein bißerl schlau gema´cht, lese aber alles mögliche! Ich hoffe, es kann mir jemand helfen!

Herzlichen Dank

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)


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Verkauf ist kein Kündigungsgrund
Weder nach dem Verkauf noch nach der Versteigerung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung hat der Erwerber das Recht, den MieterInnen einfach zu kündigen. Nach einer Zwangsversteigerung verkürzen sich lediglich alle Kündigungsfristen auf die normale gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten; der Erwerber bleibt aber an die gesetzlichen Kündigungsgründe gebunden, und Ihnen bleiben alle Möglichkeiten des Widerspruchs (§ 57 a Zwangsversteigerungsgesetz).
Auch bei einer Kündigung wegen angeblichen Eigenbedarfs des neuen Eigentümers sollten Sie nicht kopflos werden: Lassen Sie sich umgehend beraten, welche Schritte Sie dagegen unternehmen können. Allgemeine Informationen zum Thema Kündigung finden Sie in unseren ”Tipps für MieterInnen, denen der Rausschmiss droht”.
Der neue Eigentümer hat kein Sonderrecht zur Mieterhöhung. Doch Sie müssen damit rechnen, dass er nach Möglichkeiten und Vorwänden für Mieterhöhungen sucht bzw. dass er vom alten Eigentümer nicht ausgeschöpfte oder versäumte Möglichkeiten nachzuholen versucht. Wappnen Sie sich und gehen sie zur Beratung !
Kaution bleibt sicher
Wenn Sie für Ihre Wohnung beim alten Vermieter eine Kaution gezahlt haben, so ist der neue Eigentümer nunmehr verpflichtet, Ihnen diese bei Ihrem Auszug zurück zu zahlen - selbst dann, wenn er sie vom Voreigentümer nicht erhalten hat (§ 566 a BGB ). Kann der Erwerber nicht zahlen, ist der alte Vermieter jedoch weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.
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http://www.bmgev.de/recht/wechsel/einleit.htm
______________________
Es wäre gut, zu kontrollieren, ob der alte ET
eine evtl. gezahlte Kaution an den neuen ET
weitergegeben hat.
________________
Interessantes allgemein zum Thema:
unter Suchen "Eigetümerwechsel" eingeben bei:
http://www.mieterbund.de/

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
woofy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 28x hilfreich)

Hallo "Legende",
danke für die schnelle Rückinfo. Das heißt also, Kündigungsfrist 3 Monate wenn er selbst einziehen will. ISt das Richtig?

28x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Naddel424
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo, brauche dringend Hilfe...

Unser jetziger Vermieter möchte seine Wohnung verkaufen, in der wir vor 8 Monaten eingezogen sind. Es handelt sich um eine Eigentümergemeinschaft, nun zu meiner Frage, er hat bereits einen Käufer. Der hat uns mitgeteilt, das er uns auf die schnelle nicht raus klagen will, aber Mitte nächsten Jahres, selber einziehen möchte. Wir haben einen neunjährigen Sohn,der bereits einmal die Schule und Freundeskreis wechseln musste. :sad: Der Wohnungsmarkt ist bei uns derzeit so schlecht und was machen wir,wenn wir nichts passendes finden. Ich hoffe ihr könnt mir helfen... Liebe Grüße

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Naja,
solange man zur Miete wohnt muss man damit rechnen, dass so ein Fall mal eintritt. Und Ihr habt ja wohl Zeit bis Mitte nächstes Jahr, somit solltet Ihr halt mal mit der Suche anfangen, anstatt zu jammern.

mfg
thomas


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1x Hilfreiche Antwort

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