Hallo,
ich stehe momentan vor einem Jobwechsel und bin mir etwas unschlüssig hinsichtlich der Kündigungsfrist.
Der Passus im derzeitigen Arbeitsvertrag lautet:
"Der Vertrag ist nach Ablauf der Probezeit von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende zu kündigen". Weitere Angaben sind nicht vorhanden.
Kann die Formulierung "von beiden Seiten" als Gleichstellungsklausel ausgelegt werden? D.h. die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers würde sich bei mehr als 5 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 2 Monate erweitern, wie es auch beim Arbeitgeber der Fall ist? Oder gehen individuelle Vereinbarungen der gesetzlichen Frist hier in jedem Fall vor?
Maßgeblich ist dies für den Eingang der Kündigung. Bei einem geplanten Jobwechsel zum 1.1.2018 müsste die Kündigung entweder bis Mitte November vorliegen (bei 6 Wochen) oder bis 31.10. (bei zwei Monaten). Ich tendiere dazu, dass es bei der obigen Formulierung für den Arbeitnehmer bei 6 Wochen bleibt, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. Wie ist die Sachlage?
Vielen Dank schon einmal für die Antworten
Liebe Grüße
-- Editiert von Testweise am 24.10.2017 18:31
Kündigungsfrist - Gleichstellungsklausel?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Lediglich die ausdrücklich vereinbarte Kündigungsfrist gilt für beide Seiten.
Für den AN gilt daher eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende.
-- Editiert von hh am 24.10.2017 19:18
ZitatNein, lediglich die ausdrücklich vereinbarte Kündigungsfrist gilt für beide Seiten. :
Also gelten die 6 Wochen in jedem Fall? Ich bitte, die Nachfrage zu entschuldigen, ich möchte hier lediglich keinen Formfehler begehen.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
/// Also gelten die 6 Wochen in jedem Fall?
Neee: sechs Wochen zum Quartalsende - macht einen gewaltigen Unterschied.
Ja
Vielen Dank für die Antworten, die haben schon mal sehr weitergeholfen!
Es haben sich leider doch noch Folgefragen ergeben.
Es kommt zusätzlich noch eine salvatorische Klausel zum Einsatz, in der Form
"Anstelle einer nichtigen oder unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die beide Vertragspartner unter Würdigung der beiderseitigen Interessen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten".
Wäre die eingangs formulierte Klausel zur Kündigungsfrist aus dem Grund unwirksam oder nichtig, da der AG bereits durch die Betriebszugehörigkeit über eine längere Kündigungsfrist verfügt, als im Vertrag angegeben? Wenn ja: Greift dann die gesetzliche Regelung stattdessen durch, die i.V.m. der salvatorischen Klausel zu einer beidseitigen Frist von 2 Monaten führen könnte (m.E. hinterlässt die salvatorische Klausel Interpretationsspielraum, was die beidseitigen Interessen sind)?
Ist das ggf. sogar zeitabhängig? Das BGB kennt ja keine Quartalsberechnungen für die Kündigungsfrist. Bei einer Kündigung im Januar wäre die eingangs erwähnte Frist länger als die gesetzliche des AGs, sodass die Klausel im Vertrag wirksam ist / sein müsste. Ab dem 1.2. wäre die gesetzliche Frist für den AG länger. Wie gestaltet sich das hier?
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
1 Antworten
-
8 Antworten
-
8 Antworten
-
2 Antworten
-
15 Antworten
-
1 Antworten
-
69 Antworten
-
24 Antworten
-
11 Antworten