Kündigungsfrist - Erbe erhält vom Vermieter außerordentlichen Kündigung

28. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
2Mieter2
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Kündigungsfrist - Erbe erhält vom Vermieter außerordentlichen Kündigung


Wie lange beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 580 BGB ?

Folgender fiktiver Fall:
Der verstorbene Mieter Hat seit ca 40 Jahren in der Wohnung gelebt. Der Erbe will

die Wohnung übernehmen. Der Vermieter hat mit einer außerordentlichen Kündigung

(nach §580 BGB ?) mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt. Ist §580 BGB hier

einschlägig?


Müsste hier nicht die gesetzliche Kündigungsfrist von 9 Monaten greifen, da der

verstorbene Mieter ca. 40 Jahre dort gelebt hat?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Die Antwort findest du hier: http://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/fl101.htm unter Punkt 13.

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Liane46):
Die Antwort findest du hier: http://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/fl101.htm unter Punkt 13.


Die gesetzliche Kündigungsfrist ist bei Wohndauer über 8 Jahre aber 9 Monate, nicht 3 wie es in dem Link steht.

Bei einem so alten Vertrag kann es sein das die K-Frist 12 Monate beträgt, weil vertraglich so vereinbart.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zitat (von Liane46):
Die Antwort findest du hier: http://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/fl101.htm unter Punkt 13.


Die gesetzliche Kündigungsfrist ist bei Wohndauer über 8 Jahre aber 9 Monate, nicht 3 wie es in dem Link steht.

Der Mietervereinhat das richtig dargestellt. Die gesetzliche Kuendigungsfrist ist 3 Monate.

Der Vermieter kuendigt hier außerordentlich nach 564 BGB. Die verlängerten Kündigungsfristen nach 573c gelten nur für die ordentliche Kündigung und kommen daher hier nicht zum tragen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Zitat (von Anitari):
Zitat (von Liane46):
Die Antwort findest du hier: http://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/fl101.htm unter Punkt 13.


Die gesetzliche Kündigungsfrist ist bei Wohndauer über 8 Jahre aber 9 Monate, nicht 3 wie es in dem Link steht.

Der Mietervereinhat das richtig dargestellt. Die gesetzliche Kuendigungsfrist ist 3 Monate.

Der Vermieter kuendigt hier außerordentlich nach 564 BGB. Die verlängerten Kündigungsfristen nach 573c gelten nur für die ordentliche Kündigung und kommen daher hier nicht zum tragen.


Bin etwas irritiert :???:

§ 573d
Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.

(2) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). 2§ 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Hallo Anitari,

Was genau irritiert dich?

Die Kuendigungsfrist fuer eine ordentliche Kündigung des VM ergibt sich gestaffelt nach der Dauer der Vertragsdauer.

Die Kündigungsfrist fuer die außerordentliche Kuendigung hingegen ist 3 Monate, sofern nicht fristlos.

Ak

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
2Mieter2
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)


Auf http://www.berlin.de/special/immobilien-und-wohnen/mietrecht/3152424-739654-tod-des-mieters-was-erben-und-vermieter-.html steht, daß die gesetzliche Kündigungsfrist gilt. (3-9 Monate)

Zitat:
"Auch der Vemieter hat ein Sonderkündigungsrecht
Der Vermieter hat ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Allerdings nur gegenüber Erben, die keine Mitmieter waren. Ihnen kann der Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters kündigen. Dabei gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die je nach Mietdauer zwischen drei und neun Monaten liegt. Bei der Fortsetzung des Mietvertrags mit dem oder den überlebenden Mietern gelten für den Vermieter die regulären, im Mietvertrag festgelegten Kündigungsfristen."


############################################################

Aus Mietrecht.org findet sich folgendes:
http://www.mietrecht.org/mietvertrag/mietvertrag-ausserordentliche-kuendigung/

Zitat:
"Gerade im Bereich der außerordentlichen Kündigungsgründe herrscht oftmals Unsicherheit, wann diese im Einzelfall einschlägig sind. Auch ist im Mietrecht zwischen der außerordentlichen fristlosen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu unterscheiden."

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#7
 Von 
2Mieter2
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

$564 S.2 spricht ja auch von der gesetzlichen Kündigungsfrist:
"§ 564
Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung[/b]

1Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. 2In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen


Korrekt und damit richtet sich die Kündigungsfrist nach § 573d Abs. 2 BGB . Sie beträgt also unabhängig von der Mietdauer 3 Monate.

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