Kündigungsfrist 6 Wochen? Probleme mit der Auslegung.

12. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Neuernutzer1205
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist 6 Wochen? Probleme mit der Auslegung.

Hallo an alle,

ich würde gerne bald eine neue Stelle antreten und komme nicht zurecht mit der Kündigungsfrist.
Es handelt sich um den TVöD.

Und zwar wurde ich DIREKT nach der Ausbildung übernommen. Mein Arbeitsvertrag geht vom 22.06.2017 - 30.06.2018.

Nun steht folgendes in meinem Vertrag:
"Eine vorzeitige Kündigung ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis für eine längere Dauer als zwölf Monate vereinbart ist. Für die Vertragsdauer von mehr als einem Jahr beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Schluss eines KalenderMONATS (TVöD §30 Abs. 5)."

Nun meine Fragen :

1)Mein Vertrag ist ja für zwölf Monate und wenige Tage vereinbart, somit gehe ich von einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende aus.
Suche ich aber den §30 Absatz 5 im Internet, steht dort, dass die Kündigungsfrist sechs Wochen zum KalenderVIERTELJAHR beträgt und nicht wie in meinem Vertrag geschrieben "zum Schluss eines Kalendermonats".
Was gilt nun für mich?

2) Ich habe mal gelesen, dass die Ausbildungszeit eventuell mit als Beschäftigungszeit bzw Arbeitsverhältnis dazu gezählt wird, wenn man direkt danach übernommen wird. Somit würde sich meine Kündigungsfrist natürlich immens verlängern. Wie verhält es sich hier?

3) Gibt es auch die Möglichkeit eines Auflösungsvertrages?


Schon einmal vielen Dank im voraus.
Liebe Grüße.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Neuernutzer1205):
Suche ich aber den §30 Absatz 5 im Internet, steht dort, dass die Kündigungsfrist sechs Wochen zum KalenderVIERTELJAHR beträgt und nicht wie in meinem Vertrag geschrieben "zum Schluss eines Kalendermonats".


Nö, das gilt bei ab mehr als 2 Jahren. Nochmal genau lesen.



Zitat (von Neuernutzer1205):
Ich habe mal gelesen, dass die Ausbildungszeit eventuell mit als Beschäftigungszeit bzw Arbeitsverhältnis dazu gezählt wird, wenn man direkt danach übernommen wird. Somit würde sich meine Kündigungsfrist natürlich immens verlängern.


Regelmäßig nicht, außer es wäre was anderes vereinbart.
Zitat (von Neuernutzer1205):
Gibt es auch die Möglichkeit eines Auflösungsvertrages?


Ja natürlich.

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#2
 Von 
guest-12307.10.2018 16:16:46
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 87x hilfreich)

Soweit ich weiß, darf dein AG nicht verhindern das du woanders anfängst, da du bei ihm ja ein befristetes AV hast, wenn du dann mit dem neuen AV bessergestellt bist. Frage doch nach einem Aufhebungsvertrag.

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Zitat (von Jawoll1701):
Soweit ich weiß, darf dein AG nicht verhindern das du woanders anfängst, da du bei ihm ja ein befristetes AV hast, wenn du dann mit dem neuen AV bessergestellt bist.

Sie mögen das gerne glauben, aber mit der Rechtslage hat das nichts zu tun und die Aussage ist falsch. Vertrag ist Vertrag.

Die Kündigungsfrist im Vertrag ist die, auf die Sie als Arbeitnehmer vertrauen dürfen.

-- Editiert von altona01 am 12.03.2018 20:58

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12307.10.2018 16:16:46
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 87x hilfreich)

Habe mir den §30 Absatz 5 im TVÖD-V durchgelesen. Wenn du vor dem 21.6. kündigst beträgt deine Frist auch nur 4 Wochen zum Monatsende, danach dann 6.
In der Agentur f. Arbeit gab es eine Vereinbarung zur Pflicht des AG einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen, wenn der AN bei einem anderen AG besser gestellt war. Frag doch Mal bei deinem Personalrat nach.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Zitat (von Jawoll1701):

In der Agentur f. Arbeit gab es eine Vereinbarung zur Pflicht des AG einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen, wenn der AN bei einem anderen AG besser gestellt war.


So eine Vereinbarung mag mal irgendwann in irgendeiner AfA in irgendeinem Einzelfall vereinbart worden sein, aber mit der Wirklichkeit hierzulande hat das ansonsten nichts zu tun.

-- Editiert von altona01 am 12.03.2018 23:43

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12307.10.2018 16:16:46
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 87x hilfreich)

Nein, das galt für ganz Berlin und so lange ist das auch noch nicht her. Nachfragen kostet nichts.
Und Absolutismus nützt hier keinem was!

2x Hilfreiche Antwort

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