Kündigungsfrist (ehemals kurzfristiges möbl. Wohnen, wurde dann etwas länger )

23. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Petra H
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 21x hilfreich)
Kündigungsfrist (ehemals kurzfristiges möbl. Wohnen, wurde dann etwas länger )

Guten Morgen. Ich habe eine Frage zur Kündigungsfrist. Ich vermiete grundsätzlich möb. Zimmer bzw. eine Wohnung an Monteure etc. Meine Mieter bleiben zwischen einer und 4 Wochen hier. Dazu gibt es jeweils über einen festen Zeitraum eine sogenannte Mietvereinbarung.
2014 kam ein Mieter, der aber auch nach 3 Monaten noch hier war und sich allmählich zum Dauermieter entwickelte. Wir fertigten einen Mietvertrag, den er für das Jobcenter brauchte, in dem wird uns auf mögliche Kündigung jeweils zum Monatsende einigten. Ich befürchte, dass das nun nicht mehr rechtens ist, da er jetzt 3 Jahre hier wohnt. Liege ich richtig, dass ich ihm nun 3 Monate Kündigungsfrist einräumen muss ? Oder gilt da noch die „Kurzzeitvermietung"? Es geht um eine Einliegerwohnung, die demnächst von mir anderweitig genutzt werden muss.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Petra H):
eine Mieter bleiben zwischen einer und 4 Wochen hier.
Das klingt nach Wohnungen zum vorrübergehenden Gebrauch. Für diese gelten weite Teile des Mietrechts nicht

Zitat (von Petra H):
Wir fertigten einen Mietvertrag, den er für das Jobcenter brauchte
Damit dürfte das wohl doch eine normale Mietwohnung sein. Somit gilt das komplette Mietrecht. Kündigungsfristen ergeben sich aus § 573c BGB und sind zum Nachteil des Mieters nicht änderbar. Problematischer ist noch, dass ein Vermieter nicht ohne ausreichenden Grund kündigen kann. Eigenbedarf kann ein solcher Grund sein, der muss aber entsprechend begründet werden. Und es sind noch weitere formale Dinge einzuhalten. Ganz am Ende kann der Mieter dann auch noch Widerspruch einlegen, wenn es z.B. für ihn aussichtslos ist, eine andere Wohnung zu finden.

Kurzum: Ganz wesentlich wird die Einschätzung sein, ob das eine Wohnung zum vorrübergehenden Gebrauch ist oder nicht. Bei 3 Jahren Mietzeit gehe ich persönlich davon aus, dass es eine normale Mietwohnung ist. Daher würde ich empfehlen, sich entweder mit dem Mieter zu einigen (Aufhebungsvertrag) oder einen Anwalt aufzusuchen. Der kostet natürlich Geld. Aber er kann dann auch einigermaßen sicher beurteilen, ob und wenn ja wie du dem Mieter kündigen kannst.

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#2
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ganz wesentlich wird die Einschätzung sein, ob das eine Wohnung zum vorrübergehenden Gebrauch ist oder nicht.


Das ist sicher kein vorübergehender Gebrauch, denn es gibt keinen Grund für die zeitliche Begrenzung. Außerdem hat der Mieter dort seinen Lebensmittelpunkt eingerichtet.

Bei einem vorübergehenden Gebrauch, muss die Beschränkung vom Mieter ausgehen. Und der Grund für die Beschränkung muss auch im Vertrag stehen.

Wenn es eine Einliegerwohnung ist, dürfte es ein erleichtertes Kündigungsrecht geben. Ohne Grund verlängern sich die 3 Monate noch um weitere 3 Monate.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Wenn es eine Einliegerwohnung ist, dürfte es ein erleichtertes Kündigungsrecht geben. Ohne Grund verlängern sich die 3 Monate noch um weitere 3 Monate.
Auch das sollte besser ein Anwalt prüfen. § 573a BGB spricht von selbst bewohnten Gebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen. Aus dem Eingangsposting kann ich nicht entnehmen, ob das hier zutrifft. Zumindest scheint es mehrere Fremdenzimmer zu geben.

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Für mich ist nicht ganz ersichtlich, ob er nun ein möbl. Zimmer gemietet hat, oder die ganze Wohnung. 549 II 2 BGB könnte evtl. greifen, auch ich würde hier einen Fachmann zur Seite holen.

-- Editiert von AltesHaus am 23.07.2017 13:20

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#5
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Für mich ist nicht ganz ersichtlich, ob er nun ein möbl. Zimmer gemietet hat, oder die ganze Wohnung. 549 II 2 BGB könnte evtl. greifen, auch ich würde hier einen Fachmann zur Seite holen.


So wie ich .....

Zitat (von Petra H):
Es geht um eine Einliegerwohnung, die demnächst von mir anderweitig genutzt werden muss.


verstehe, geht es um eine ganze Wohnung. Bei einer Einliegerwohnung handelt es sich meist um eine einzelne Wohnung im EFH.

Ob da noch einzelne Zimmer vermietet werden, ist unschädlich, solange die keine eigene Küche und Bad haben (jedenfalls so weit ich weiß)

Ein Fachmann wäre nicht schlecht, ich fürchte nur mit dem Vertrag hat sich die TE ins eigene Knie geschossen. Der Mieter kann übrigens wie vereinbart kündigen, nur der Vermieter nicht.

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wenn es eine Einliegerwohnung ist, dann kann sie ja gekündigt werden, aber evtl. ist es auch nur ein Zimmer in dieser Wohnung (kann auch gekündigt werrden)... wer weiß das schon außer der VM ...

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#7
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wenn es eine Einliegerwohnung ist, dann kann sie ja gekündigt werden, aber evtl. ist es auch nur ein Zimmer in dieser Wohnung (kann auch gekündigt werrden)... wer weiß das schon außer der VM ...


Hier war doch die Frage nach der Frist zur Kündigung. Ich bin der Meinung die Vermieterin hat hier auf jeden Fall die 3 Monate einzuhalten. Der Mieter kann -vermutlich - immer noch zum Monatsende kündigen.

Hier würde ich versuchen, den Mieter zur Eigenkündigung bewegen (Geld, gut zureden ...)

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@Ver

100% Zustimmung .... Ausrechnen was ein Prozess an Zeit und Geld kosten würde und das dann dem Mieter anbieten (würd ich auf jeden Fall versuchen) evtl. vorschlagen, dass man sich an den Maklerkosten beteiligt und ihm entgegenkommt bzgl. des Auszugstermins (wenn der evtl. kurzrfristig wäre)

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#9
 Von 
Petra H
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 21x hilfreich)

Es handelt sich um ein Zimmer und ein Bad, das von meiner Wohnung abgezweigt wurde und einen separaten Eingang hat. Der Mieter sollte übergangsweise für ein paar Wochen hier wohnen, bis er eine geeignete Wohnung gefunden hat. Er ist ein (sehr hitziger und agressiver) Spanier. Alle anderen Monteure, die hier wöchentlich im Haus ein Zimmer buchen, stören ihn, Alle sind "osteuropäische Penner", Junkies, Ar....cher , nur er nicht. Er droht mir, keine Miete mehr zu bezahlen, wenn ich weiter "solche Penner" -er meint Polen oder Arbeiter aus Ostdeutschland, die hier im Ort von Mo-Fr schwer arbeiten und niemanden stören- hier annehme. Seine Textnachricht an mich : Ich könnte ihn dann ja anzeigen, aber das wäre nicht klug. Denn dann würde ich ihn richtig kennenlernen. Auch Deutsche Mieter alles Alkoholoker, Junkies und Penner und Deutsche Frauen = Schlampen.
Könnt Ihr verstehen, dass ich diesen Menschen so schnell wie möglich raus haben will, ohne einen rechtlichen Fehler zu machen? Da habe ich hier wirklich lieber Monteure, die froh sind, nach 12 Stunden Arbeit ein Bett und ein Dusche zu haben.

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Petra H):
Könnt Ihr verstehen, dass ich diesen Menschen so schnell wie möglich raus haben will, ohne einen rechtlichen Fehler zu machen?
Ein Grund mehr einen Anwalt aufzusuchen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ich kann cauchy nur zustimmen, ich würde auch zz (ziemlich zügig) einen Anwalt aufsuchen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ich kann cauchy nur zustimmen, ich würde auch zz (ziemlich zügig) einen Anwalt aufsuchen.


100% Zustimmung. Störung des Hausfriedens könnte ein Grund sein. Bitte keinen Eigenbedarf, wenn er nicht tatsächlich existiert.

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