Kündigung wg. Insolvenz, wie sieht es mit der Abfindung aus

2. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
r1ringmeister
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung wg. Insolvenz, wie sieht es mit der Abfindung aus

Hallo 123recht-Team,
ich habe seit 13 Jahren in einem Betrieb gearbeitet. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde damals nicht vereinbart.Das Unternehmen hat im Nov. 2005 einen Insolvenzantrag gestellt und die Insolvenzeröffnung erfolgte im Jan. 2006. Der Betrieb wird derzeit weiterhin fortgeführt. Es sollen neue Investoren gefunden werden, sollte es nicht der Fall sein, wird der Insolvenzverwalter das Unternehmen stilllegen. (Zeitpunkt unbekannt)

Jetzt wurde mir am 31.07.2006 mit einer 3-monatiger Kündigungsfrist zum 31.10.2006 gekündigt. Gesetzlich gilt doch eine Künd.frist von 5 Monaten, da ich 13 Jahre ohne Unterbrechung in diesem Betrieb beschäftigt war, oder gilt hier wg. Insolvenz etwas anderes??? Wie sind hier meine Ansprüche???

Von der Abfindung ist keine Rede gewesen. Habe ich einen Anspruch? muss ich eine Kündigungsschutzklage einreichen??? Wie stehen da die Chancen zu gewinnen? Ich war in meinem Bereich der jüngste MA. Wie hoch kann hier meine Abfindung sein? Wird die Abfindung dann aus der Insolvenzmasse bezahlt?? erst nach Auflösung des Unternehmens?

Vielen Dank im Voraus.


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"r1ringmeister"

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Wenn du nach Vollendung des 25. Lebensjahres laenger als 12 Jahre dort beschaeftigt warst, betraegt die Kuendigungsfrist fuer den AG 5 Monate zum Ende des Kalendermonats. Die Jahre vor Vollendung des 25. Lebensjahres werden hierbei nicht beruecksichtigt.

3 Monate Kuendigungsfrist fuer den AG gilt, wenn du nach Vollendung des 25. Lebensjahres mindestens 8 Jahre dort beschaeftigt warst. Ab 10 Jahren sind es dann 4 Monate. Da musst du mal nachrechnen, was bei dir zutrifft.

Wieso Abfindung? Die gibt's nur bei einem entsprechenden Sozialplan oder wenn der AG Angst hat, dass er mit seiner Kuendigung nicht durchkommt. Beides waere bei einer Insolvenz recht unwahrscheinlich.

Gruss
CAM



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#2
 Von 
derkleineprinz
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 48x hilfreich)

Die verkürzte Kündigungsfrist ergibt sich, wenn ich mich nicht irre, aus § 113 Insolvenzordnung und beträgt maximal 3 Monate.

Woraus soll sich im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Abfindung begründen soll, weiß ich momentan allerdings nicht.

Wie viele Beschäftigte hat das Unternehmen eigentlich insgesamt? Besteht ein Betriebsrat?

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#3
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Einen generellen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht.

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die 3-Monate-Kündigungsfrist ergeben sich wie derkleineprinz schon richtig bemerkte aus § 113 Satz 2 InsO . Ist diese Kündigungsfrist kürzer als die sonst, d.h. ohne Insolvenz, geltende Kündigungsfrist, kann der AN gem. § 113 Satz 3 InsO wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Man kann also die Lohn- und Gehaltsansprüche insgesamt oder wenn man z.B. ALG bezieht die Differenz zur Insolvenztabelle anmelden. Ob am Ende des Insolvenzverfahrens dann eine Quote ausgezahlt wird, muss man abwarten.

Wenn ein Betriebsrat besteht und die Voraussetzungen des § 125 InsO vorliegen, wird durch den Insolvenzverwalter in aller Regel auch ein Interessenausgleich und ein Sozialplan mit dem Betriebsrat abgeschlossen. Wird ein Sozialplan abgeschlossen, ergibts sich daraus ein Abfindungsanspruch. Allerdings sind bei einem Insolvenz-Sozialplan Auszahlungen nur unter ganz bestimmten Vorausseztungen (§ 123 InsO ) zulässig. In den meisten Insolvenzverfahren kommt es daher nicht zu einer Auszahlung der Sozialplanabfindung.

Ob in einem Kündigungsschutzverfahren die Klage Aussicht auf Erfolg hat, hängt auch entscheidend davon ab, ob der Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich mit Namensliste mit dem Betriebsrat abgeschlossen hat und die Voraussetzugen des § 125 InsO vorliegen. Ist dies der Fall muss der AN darlegen und beweisen, dass sein Arbeitsplatz nicht weggefallen ist und die Sozialauswahl kann nur auf grobe Fehler und auch nur im Hinblick auf Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten untersucht werden. In diesem Fall sind die Erfolgsaussichten einer Klage für den Kläger in der Regel nicht gut. Liegt kein Interessenausgleich mit Namensliste vor, muss der AG bzw. Insolvenzverwalter den Kündigungsgrund wie sonst der AG auch nachweisen. Inwieweit letztendlich eine Kündigungsschutzklage erfolgreich wäre, kann man nur am konkreten Einzelfall entscheiden und mit mehr Sachverhaltskenntnissen. Dies dürfte aber bereits eine konkrete Rechtsberatung sein, die in einem Laienforum nicht erlaubt ist. Hier kann dann nur der Fachmann = Anwalt weiterhelfen. Das sollte dann aber ein Anwalt sein, der sich möglichst im Arbeits- und Insolvenzrecht auskennt.

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