Kündigung wegen schlechter Witterung

6. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Nanouk84
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigung wegen schlechter Witterung

Es geht um folgenden fiktiven Fall:

Eine Arbeitnehmerin ist bei einem Steinmetz im Büro in Vollzeit angestellt. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses betrug bis Dato 1,5 Jahre.

Nach ihrem Weihnachtsurlaub, am 05.01.2015 kommt die Arbeitnehmerin wie immer zur Arbeit. Im Betrieb ist niemand. Sie ruft den Arbeitgeber an, dieser kommt sogleich zum Betrieb und drückt der Arbeitnehmerin eine Kündigung, datiert auf den 18.12.2014 in die Hand. Darin steht: "Witterungsbedingte Kündigung zum 20.12.2014"

Dazu überreicht er ihr die Gehaltsabrechnung für Dezember 2014, in welcher auch nur bis zum 20.12.2014 der Lohn aufgeführt wurde. Die Arbeitnehmerin wurde ohne ihr Wissen einfach so abgemeldet.

Die Arbeitnehmerin war in der Zeit vom 15.12.2014 - 20.12.2014 krank geschrieben und hat auch eine AU fristgerecht vorgelegt. Darum konnte der Arbeitgeber ihr die Kündigung nicht vorher geben. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber ihr nur nebenbei mitgeteilt, dass der Betrieb wohl eventuell erstmal über den Winter aussetzt, sicher war das nicht.

Am 06.01.2014 suchte die Arbeitnehmerin die Agentur für Arbeit auf. Die Sachbearbeiterin schüttelte mit dem Kopf und sagte die Arbeitnehmerin hätte sich eher melden müssen, ihr drohe nun eine 3 - monatige Sperre.

Der Betrieb ist bis auf Weiteres erstmal nur mit Notbesetzung besetzt. Die Arbeitnehmerin bekommt nun, so wie es aussieht, von niemandem Geld zum Leben.

Ist das alles rechtlich vertretbar?
Müssen keine Kündigungsfristen eingehalten werden?
Hätte der AG ihr nicht die Kündigung per Post zustellen müssen?
Dürfen Bürokräfte überhaupt wegen schlechter******rung gekündigt werden?
Was soll die Arbeitnehmerin nun tun?`

MFG

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Empfang quittiert?

Falls ja: Hoffentlich mit Datum "5.1.15"!?


quote:
Am 06.01.2014 suchte die Arbeitnehmerin die Agentur für Arbeit auf. Die Sachbearbeiterin schüttelte mit dem Kopf und sagte die Arbeitnehmerin hätte sich eher melden müssen, ihr drohe nun eine 3 - monatige Sperre.


NEIN - Schwachsinn!!!

Umgehend dem AA schriftlich gegen Quittung den Sachverhalt nochmals mitteilen!


quote:
Ist das alles rechtlich vertretbar?


NEIN


quote:
Müssen keine Kündigungsfristen eingehalten werden?


Selbstverständlich


quote:
Hätte der AG ihr nicht die Kündigung per Post zustellen müssen?


NEIN


quote:
Dürfen Bürokräfte überhaupt wegen schlechter******rung gekündigt (Kündigung Arbeitsvertrag Arbeitnehmer) werden?


JA


quote:
Was soll die Arbeitnehmerin nun tun?`


Innerhalb von 3 Wo. Klage beim Arbeitsgericht einreichen!




-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

quote:
Ist das alles rechtlich vertretbar?

nein
quote:
Müssen keine Kündigungsfristen eingehalten werden?

doch:
bgb
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) (3)(trifft vermutlich nicht zu)
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

quote:
Hätte der AG ihr nicht die Kündigung per Post zustellen müssen?

nein
quote:
datiert auf den 18.12.2014

ist unerheblich weil:
bgb
§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(kündigung ist eine willenserkärung)

d.h.
kündigung "wirksam" ab 5.1.2015
+ 4 wochen kündigungsfrist

quote:
Was soll die Arbeitnehmerin nun tun?


einen rechtsanwalt aufsuchen

kschg

§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

quote:
Am 06.01.2014 suchte die Arbeitnehmerin die Agentur für Arbeit auf. Die Sachbearbeiterin schüttelte mit dem Kopf und sagte die Arbeitnehmerin hätte sich eher melden müssen, ihr drohe nun eine 3 - monatige Sperre


die an sollte sich vom ag den zugang (5.1) des kündigungsschreibens schriftlich bestätigen lassen



Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung

Verspätete Arbeitsuchend-Meldung

Als Arbeitnehmer/-in müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. des außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.

Wenn Sie erst innerhalb von drei Monaten vor dem Ende hiervon Kenntnis erlangen, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis melden.

Um die Arbeitsuchendmeldung zu erleichtern, können Sie sich beispielweise auch telefonisch unter der Telefonnummer 0800 4 5555 00 (Der Anruf ist für Sie gebührenfrei.) oder online über die JOBBÖRSE (www.arbeitsagentur.de) arbeitsuchend melden. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Meldung ist jedoch immer, dass Sie die persönliche Arbeitsuchendmeldung nach terminlicher Vereinbarung in der Agentur für Arbeit nachholen.

Eine Sperrzeit von einer Woche tritt ein, wenn Sie sich

nicht rechtzeitig arbeitsuchend melden oder
nicht wirksam arbeitsuchend melden, weil Sie den mit der Agentur für Arbeit vereinbarten Termin ohne wichtigen Grund nicht einhalten.

Legen Sie bitte bei der Arbeitslosmeldung, spätestens aber bei Abgabe Ihres Leistungsantrages unbedingt das Kündigungsschreiben mit Zugangsnachweis beziehungsweise Absendenachweis oder den Aufhebungsvertrag vor. So kann geprüft werden, ob die Meldung rechtzeitig war.

Weisen Sie bitte durch entsprechende Unterlagen nach, wenn Sie den vereinbarten Termin für eine persönliche Vorsprache in der Agentur für Arbeit aus wichtigem Grund, zum Beispiel wegen Krankheit, nicht wahrnehmen konnten.

Stand31.05.2013

quelle: internetseite der bundesagentur für arbeit

quote:
Die Arbeitnehmerin bekommt nun, so wie es aussieht, von niemandem Geld zum Leben.

doch: die an bekommt alg1

sollte der ag einsichtig sein und die kündigung "rechtsicher" aussprechen ist das alg zurückzuzahlen
ebenso bei erfolgreicher kündigungsschutzklage


edit:
hatte vorhergehenden beitrag noch nicht gelesen




-- Editiert Herr Müller 176 am 06.01.2015 22:13

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@Herr Müller 176

Deine umfangreichen Copy&Paste-Orgien sind oftmals schlecht zu lessen. Kannst Du Dich nicht lieber aufs Kopieren der wesentlichen Sätze beschränken?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Wird ein Tarifvertrag angewendet, der solchen kurzen Kündigungsfristen vorsieht?
Wieviel AN beschäftigt der Betrieb?

Die Aussage des SB der Arbeitsagenur ist wirklich unglaublich, wenn die so vorgetragen wurde. Anstatt gescheite Antworten zu geben, wird auch noch mit einer völlig unzutreffenden völlig überzogen sperre gedroht.
Selbst wenn der AN sich zu spät arbeitssuchend meldet löst dies höchtens eine Sperrzeit von 1 Woche aus.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Ein Steinmetzbetrieb gehört i. d. R. den Bauhauptgewerbe an, somit ist der BRTV verbindlich. Eine Kündigungsfrist von nur 2 Tagen ist darin allerdings nicht vorgesehen.

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

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