Kündigung wegen fehlendem 2. Fluchtweg.

2. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
DrBob123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung wegen fehlendem 2. Fluchtweg.

Hallo,

ich wohne mit zwei Mitbewohnern in einer WG in München.
Es handelt sich um eine DG Wohnung und im Vertrag steht als Nebenbemerkung, dass offenes Licht (z.B Kerzen) aufgrund von einem fehlenden 2. Rettungsweg untersagt ist.

Nun ist unser Vermieter verstorben und seine Tochter hat uns wegen des fehlenden 2. Rettungsweges mit einer 2 monatigen frist gekündigt. Mein Vertrag geht aber noch 5 Monate.

Nun zu meinen Fragen.
Ist die Kündigung, vorallem "fristlos", gerechtfertigt? Dass es nach seinem Tod zum "Streit" mit ihr kommen könnte hatte er indirekt schon angemerkt.
Ich bin Student und lebe von Bafög. Ein bezahlbares Zimmer zu finden dauert viele Monate. Habe ich Anspruch auf eine Ersatz"wohnung" o.ä. z.B bis zum Ablauf des Vertrags?

Schonmal ein Dank für alle Antworten
Ibo



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40 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Hat die Tochter denn die Eigenschaft "Vermieter" denn überhaupt schon nachgewiesen?
Oder hat man die Eigenschaft "Vermieter" schon irgendwie anerkannt?



Genauer Wortlaut der Kündigung?



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Lag der Kuendigung ein Schreiben vom Bauamt bei oder wurde darauf Bezug grnommen?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von DrBob123):
Nun ist unser Vermieter verstorben und seine Tochter hat uns wegen des fehlenden 2. Rettungsweges mit einer 2 monatigen frist gekündigt. Mein Vertrag geht aber noch 5 Monate.

Wenn es keinen Bescheid der Baubehörde schon gibt, dürfte die Kündigung nichtig sein, denn in der Regel gibt es in solchen Bescheiden nur Sofortvollzug oder eine längere Frist als die 2 Monate.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

Neben den bisherigen Hinweisen noch ein weiterer: Du schreibst, dein Vertrag gehe noch 5 Monate. Zeitmietverträge sind nur in wenigen Fällen erlaubt. Zum einen wäre also die Kündigung zu prüfen und zum anderen, ob denn überhaupt ein Zeitmietvertrag vorliegt. Da häufig die Fragenden hier Zeitmietvertrag mit Kündigungsausschluss verwechseln, wäre dazu der genaue Wortlaut dieser Vereinbarung wichtig.

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#5
 Von 
DrBob123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Als sie da war, war ich nicht zuhause und hatte es nur kurz erzählt bekommen. Jetzt habe ich die Kündigung da.

Zitat (von Akkarin):
Lag der Kuendigung ein Schreiben vom Bauamt bei oder wurde darauf Bezug grnommen?

Zitat (von Harry van Sell):
Hat die Tochter denn die Eigenschaft "Vermieter" denn überhaupt schon nachgewiesen?
Oder hat man die Eigenschaft "Vermieter" schon irgendwie anerkannt?
Genauer Wortlaut der Kündigung?



Zur Kündigung liegt nichts bei. Es gibt nicht einmal eine richtige Begründundung. Es heißt nur, dass mit dem Tod ihres Vaters sein Nutzungsrecht und damit der Überlassungsvertrag erloschen ist. ("...aus diesem Grund kündige ich außerordentlich...")
Die Begründung es fehle ein zweiter Rettungsweg, hat sie nur mündlich erzählt.


Zitat (von cauchy):
Neben den bisherigen Hinweisen noch ein weiterer: Du schreibst, dein Vertrag gehe noch 5 Monate. Zeitmietverträge sind nur in wenigen Fällen erlaubt. Zum einen wäre also die Kündigung zu prüfen und zum anderen, ob denn überhaupt ein Zeitmietvertrag vorliegt. Da häufig die Fragenden hier Zeitmietvertrag mit Kündigungsausschluss verwechseln, wäre dazu der genaue Wortlaut dieser Vereinbarung wichtig.


Der Vertrag ist wie ein Handyvertrag. Geht immer vom 1.4. - 30.9. bzw 1.10 - 30.3 6 Monate. ( Also wie die Semester)
Wird der Vertrag nicht bis 1 Monat vor Ablauf gekündigt, verlängert er sich um 6 Monate.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

Das, was du erzählst, klingt recht abenteuerlich. Entweder da fehlen noch Informationen, deren Bedeutung du dir nicht bewusst bist, oder die Vermieterin und der ehemalige Vermieter haben keine Ahnung von Mietrecht. Denn durch Tod des Vermieters ändert sich am Mietvertrag nichts; der Erbe hat insbesondere kein Sonderkündigungsrecht. Und auch die geschilderten Semesterverträge sind im normalen Mietrecht zumindest nicht zulässig.

Ich glaube nur nicht, dass du über das Forum hier die Sachlage wirklich sinnvoll aufklären kannst. Dafür muss sich ein Experte den Mietvertrag und diese Kündigung (sagen wir mal vorsichtig diesen Kündigungsversuch) anschauen. Daher würde ich empfehlen, einen solchen Experten aufzusuchen.

Es wird doch sicherlich bei euch eine Fachschaft, einen Asta oder etwas ähnliches geben. Vielleicht haben die Adressen, an die du dich wegen des Mietvertrages wenden kannst. Ansonsten wären Mietervereine geeignet. Wobei du darauf achten musst, dass du fähige Leute bekommst. In deinem Fall könnten nämlich möglicherweise Ausnahmen gelten, wenn es sich um ein Studentenwohnheim handelt. Die Darstellung klingt zwar nicht danach, aber prüfen sollte man dies.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DrBob123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

cauchy du hattest recht. Nach einer Unterhaltung mit meinem Mitbewohner und genauerem Druchlesen, musste ich feststellen, dass mein ehemaliger Vermieter nicht der Eigentümer der Wohnung war. Die Tochter ist und war die Eigentümerin und er hatte nur das Nutzungsrecht der Wohnung.
Etwas Google-Recherche hat ergeben, dass sie dadurch bei seinem Tod und damit dem Erlöschen seines Nutzungsrechts und gleichzeitig des Vertrags zwischen uns nicht verpflichtet ist den Vertrag zu übernehmen.
Daher darf sie anscheinend fristlos kündigen.
Die nicht zulässige 6 monatige Frist erübrigt sich.
Was es mit der Unbewohnbarkeit wegen dem fehlenden 2. R+F Weg auf sich hat weiß ich immernoch nicht.

Mir bleibt also keine weitere Möglichkeit, sollte es wie erwartet nicht der Brandschutz sein, als zu versuchen mit ihr einen neuen Vertrag (dieses mal mit mehr Ahnung) auszuhandeln.

Sehe ich das richtig oder gibt es noch irgendeine Möglichkeit uns Rechte einzuräumen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2331 Beiträge, 363x hilfreich)

Also für mich stellt sich das so dar, dass der Verstorbene einen "Mietvertrag" mit seiner Tochter hatte (letztendlich wohl eher eine unentgeltliche Überlassung) und dieser hat diese Wohnung an euch weitervermietet.

Und jetzt wo der Erbfall eintritt wird es spannend: Was bedeutet das für das (Unter-)Mietverhältnis? (ich weiss selbst nicht, wie das rechtlich genau laufen würde)

1) Tritt die Tochter in Mieterin in ihr eigenes "Mietverhältnis" mit ihrem Vater ein und damit als Vermieterin von euch? Dann gilt euer Vertrag weiter. Das Mietverhältnis der Tochter mit sich selbst würde sich dann auflösen und zurückbliebe nur euer Untermietverhältnis.
2) Gibt es evtl. weitere Erben? Dann würde wohl das "Mietverähltnis" zwischen Tochter und Erbengemeinschaft bestehen und euer Untermietverhältnis zwischen der Erbengemeinschaft und euch. Dann könnte die Tochter auch nicht so ohne weiteres alleine kündigen.
3) War der Verstorbene möglicherweise gar nicht berechtigt weiterzuvermieten? Dann hätte die Eigentümerin wohl tatsächlich einen Räumungsanspruch und ihr einen Anspruch auf Schadenersatz (Umzugskosten, Makler, etc.) gegenüber der Erbengemeinschaft.

Alles in allem sollte sich das ein Profi angucken (nicht vergessen, dashier ist ein Laienforum)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von DrBob123):
Etwas Google-Recherche hat ergeben, dass sie dadurch bei seinem Tod und damit dem Erlöschen seines Nutzungsrechts und gleichzeitig des Vertrags zwischen uns nicht verpflichtet ist den Vertrag zu übernehmen.
Daher darf sie anscheinend fristlos kündigen.

Stimmt allerdings so weit man in Erinnerung hat, sind es drei Monate.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von DrBob123):
dass mein ehemaliger Vermieter nicht der Eigentümer der Wohnung war. Die Tochter ist und war die Eigentümerin und er hatte nur das Nutzungsrecht der Wohnung.
Das wird jetzt außerordentlich kompliziert. Bei Nießbrauch gibt es solche Dinge öfter bei Tod des Nießbrauchers. Schau mal hier: https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der-vom-verstorbenen-niessbraucher-abgeschlossene-mietvertrag-323991 . Wenn es nur einen Erben gibt und dieser auch der Eigentümer der Wohnung ist, dann wird bisher angenommen, dass kein Sonderkündigungsrecht existiert.

Im übrigen ist der Eigentümer meiner Meinung nach verpflichtet Nachweise zu liefern. Also sowohl Nachweise, dass er jetzt alleiniger Eigentümer der Wohnung ist als auch Nachweise, dass er nicht Alleinerbe des Erblassers geworden ist. Ob ich mich persönlich auf eine solche äußerst komplizierte Auseinandersetzung einlassen würde, kann ich jedoch nicht sagen. Da muss man sich schon genau überlegen, ob sich der Stress lohnt. Aber vielleicht spendiert ja der neue Vermieter eine etwas längere Kündigungsfrist, wenn der Mieter auf die rechtliche Auseinandersetzung verzichtet.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
DrBob123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallihallo,
kleine Aktualisierung.

Ich war bei der Rechtsberatung vom Studentwerk. Echt toll, unkomplizierte und schnelle Beratung. In meinem Fall hauptsächlich Bestätigung, weil ich vorher schon viel nachgeschlagen hatte.

Ich habe der Kündigung widersprochen.
Zum einen, weil sie Alleinerbin ist und damit nach BGH Urteil ihr Sonderkündigungsrecht verwehrt wird.
Zum anderen, weil sie mindestens 2 volle Monate gewartet hat. §545 stillschweigende Verlängerung.

Neben dem Einschreiben habe ich ihr es noch als Email geschickt mit einer persönlichen Nachricht, dass wir gerne bereit sind mit ihr zu reden um ggf. im gegeinseitigen Interesse den Vertrag anzupassen.

Ihre Antwort kam schnell.
Die Kündigung sei kein böser Wille.
Sie möchte klarstellen, dass wir kein Mietvertrag sondern Überlassungsvertrag haben.
Sie bietet an uns zusammenzusetzen, damit sie mir die "Problematik" erklären kann.

Darauf habe ich geantwortet.
Unser Vertrag ist sehr wohl ein Mietvertrag, auch wenn "Überlassungsvertrag" drüber steht, weil ich Miete zahle und jegliche Zahlungen seiens nur die NK machen aus dem ÜV einen MV.
Außerdem habe ich ihr noch "erklärt" (eher gezeigt, dass ichs nun weiß), dass die Befristung unbegründet und deswegen unzulässig ist.
Also habe/n ich/wir unbefristete Mietverträge mit ihr.

Jetzt warte ich.
Soll ich aktiv auf sie zugehen bzgl. reden und herausfinden was sie will oder warten ?



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#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zunächst einmal vielen Dank für die Rückmeldung. Wenn du dir nach der Beratung sicher bist, würde ich an deiner Stelle erstmal abwarten. Die Vermieterin wird sich vermutlich erstmal selber beraten lassen und dafür benötigt sie Zeit. Irgendwann wird schon eine Antwort kommen.

Parallel solltest du jedoch nach Alternativwohnraum suchen. Denn diese Vermieterin wollte dich offenbar raushaben. Auch wenn das mit den bisherigen Versuchen nicht gelang, so kann sie es ja nochmal anders probieren. Oder sie bietet dir eine Ausgleichszahlung an, wenn du freiwillig ausziehst. Da macht es Sinn, vorbereitet zu sein. Vielleicht findest du ja ein anderes Zimmer, was für dich passt. Dann musst du dir den weiteren Stress mit dieser Vermieterin nicht mehr antun.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
DrBob123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Das freiwillig Ausziehen mit Ausgleichszahlung hört sich wirklich gut und vernünftig an.
Wie hoch kann man sowas einschätzen? Hängt es von der Miete etc. ab oder davon wie sehr sie mich los werden will?
Das könnte aber evtl. daran scheitern, dass wenn ich zwar die Möglichkeit habe auszuziehen mein Mitbewohner drin bleiben würde.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Ich würde jetzt erst mal ein paaer Warteschleifen drehen ... und mal schauen was ihr nächstes Angebot ist.



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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von DrBob123):
Das freiwillig Ausziehen mit Ausgleichszahlung hört sich wirklich gut und vernünftig an.
Wie hoch kann man sowas einschätzen? Hängt es von der Miete etc. ab oder davon wie sehr sie mich los werden will?
Das könnte aber evtl. daran scheitern, dass wenn ich zwar die Möglichkeit habe auszuziehen mein Mitbewohner drin bleiben würde.

Freier Markt, das heißt in Buxtehude 3,5€ * Faktor 2 in München- Schwabing 3,5€ *Faktor 1000 .-)

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#16
 Von 
DrBob123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
es gibt wieder neues.
Heute zum Auszug eines Mitbewohners, war meine Vermieterin da und hat mit mir geredet.
Meine Forderung auf 2'8 Abfindung, wegen Umzug, Verlust des guten Zimmers in München etc., Suche der neuen etc. hat sie abgelehnt, gemeint es wäre unverschämt, ich sei der schlimmste Mieter den sie je hatten, weil ich die letzen 9 Monate günstig und gut gewohnt habe und mich jetzt asozial verhalte.
Sie bietet mir 90€ an, um einen Kleintransporter für 4 Stunden zu mieten.
Dann drohte sie mit einer Kündigung von ihrem Anwalt.
Der Auszug aus dem 3. Stock ist ja nichts, und quer durch München und wieder zurückgeben. Naja.
Sie meinte weiterhin festentschlossen es ist ausschließlich wegen dem Brandschutz, und wenn ich nicht freiwillig gehe holt sie die Behörde, dann bin ich am nächsten Tag draußen.
Außerdem viel Stuss, dass ihre Eltern hier geputzt hättet etc. ( vor meinem Einzug), mit 86 Jahren hier n Ofen hochgetragen hätten (vor meinem Einzug), dass ihre Nichte in paar Tagen 3 WGs für 400€ in München besichtigt hätt und eine gekriegt, der Durchschnitt ja eh 400 ist, dass Umziehen zum Studentenleben dazugehört und ich mich damit abfinden soll...

Ich hätte die Möglichkeit auf ein Zimmer das 100€ mehr Kostet, deutlich kleiner ist, in einem sehr alten Haus, dafür aber näher zu Uni.
Soll ich nochmal diskutieren mit ihr, um paar Hundert rauszuschlagen, damit die Sache schnell geregelt ist?

Wie ist die rechtliche Lage?

Kurze Zusammenfassung:
1 Zimmer in einer 3er WG. Im Mietvertrag steht wegen fehlendem 2. Fluchtweg kein offenes Feuer.
In Ihrer Kündigung steht außerordentliche Kündigung weil das Nutzungsrecht ihres Vaters erloschen ist.
Mündlich erklärte sie es sei der Brandschutz..

Was kann ihr Anwalt tun?
Wenn sie die Wohnung nach dem 2. Fluchtweg prüfen lässt und die Wohnung für unbewohnbar erklärt wird, was habe ich dann für Ansprüche ? Muss ich dann meine Sachen packen und unter eine Brücke ? Mit Bafög wird kurzfrisitg nicht so viel drin sein. Und was ist mit den Kosten die entstehen?

Vorab vielen Dank







0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von DrBob123):
In Ihrer Kündigung steht außerordentliche Kündigung weil das Nutzungsrecht ihres Vaters erloschen ist.

Warum wurde das Nießbrauchsrecht denn nicht am Anfang erwähnt?
Es wurde also nicht geerbt, sondern das Nießbrauchrecht ist durch den Tod weggefallen, das ist eine andere Sachlage:
https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/kuendigung-durch-den-vermieter-235-vorzeitige-kuendigung-des-eigentuemers-bei-erloeschen-des-niessbrauchs_idesk_PI9865_HI2765236.html
Der Brandschutz ist dabei nebensächlich.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
DrBob123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von DrBob123):
In Ihrer Kündigung steht außerordentliche Kündigung weil das Nutzungsrecht ihres Vaters erloschen ist.

Warum wurde das Nießbrauchsrecht denn nicht am Anfang erwähnt?
Es wurde also nicht geerbt, sondern das Nießbrauchrecht ist durch den Tod weggefallen, das ist eine andere Sachlage:
https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/kuendigung-durch-den-vermieter-235-vorzeitige-kuendigung-des-eigentuemers-bei-erloeschen-des-niessbrauchs_idesk_PI9865_HI2765236.html
Der Brandschutz ist dabei nebensächlich.


Habe ich weiter oben getan.
Ich habe den Widerspruch gegeh Ihre Kündigung, mit der Ausnahme beim Nießbrauch erklärt, dass falls sie Alleinerbin ist, ihr kein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Das wurde seit dem nicht mehr erwähnt.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von DrBob123):
dass falls sie Alleinerbin ist, ihr kein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht

Sorry da wird sehr viel durcheinander gebracht.
Beim Nießbrauch war sie schon zu Lebzeiten des Vermieter die Eigentümerin. Nur durch den Tod des Nießbrauchnehmer hat die Eigentümerin wie man im Link aus heraus lesen kann, das Recht zu Kündigen.
Ein Widerspruch gibt es dabei nicht, nur eben die Räumungsklage welche die Eigentümerin jetzt in die Wege leiten kann, und da entstehen nur Kosten für den Mieter, denn die Gesetze zum Nießbrauch sind eindeutig.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Dann drohte sie mit einer Kündigung von ihrem Anwalt.


Auf die Kündigung wäre ich gespannt. Mal schauen, ob überhaupt eine kommt.

Zitat:
Sie meinte weiterhin festentschlossen es ist ausschließlich wegen dem Brandschutz, und wenn ich nicht freiwillig gehe holt sie die Behörde, dann bin ich am nächsten Tag draußen.


Kann sie ja mal versuchen. Zum einen glaube ich nicht, dass die Behörde eine sofortige Nutzungsuntersagung verfügt, zum anderen würde sich die Vermieterin dann vollumfänglich schadenersatzpflichtig machen.

Zitat:
Soll ich nochmal diskutieren mit ihr, um paar Hundert rauszuschlagen, damit die Sache schnell geregelt ist?


Ja, das solltest Du machen. Die Geschichte mit der Behörde kann man auch umdrehen und ankündigen, selbst dort hinzugehen. Entweder löst sich die Sache mit dem Brandschutz dann in heiße Luft auf oder die Vermieterin hat ein großes Problem.

Zitat:
Was kann ihr Anwalt tun?


Nichts, bzw. bestenfalls die Vermieterin von so einem selbstschädigenden Verhalten abbringen.

Zitat:
Wenn sie die Wohnung nach dem 2. Fluchtweg prüfen lässt und die Wohnung für unbewohnbar erklärt wird, was habe ich dann für Ansprüche ? Muss ich dann meine Sachen packen und unter eine Brücke?


Wieso unter eine Brücke? Die Ersatzunterkunft müsste die Vermieterin bezahlen.

Zitat:
Mit Bafög wird kurzfrisitg nicht so viel drin sein. Und was ist mit den Kosten die entstehen?


Alle Zusatzkosten sind von der Vermieterin zu bezahlen. Das heißt natürlich nicht, dass man dann in ein Luxushotel gehen darf. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass es dazu kommt.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
DrBob123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Es war ein BGH Urteil, und meine Vermieterin hatte keinen Einwand auf den Teil des Widerspruchs.
http://www.iww.de/mk/wohnraummiete/niessbrauch-kein-kuendigungsrecht-des-den-niessbraucher-beerbenden-eigentuemers-f49024

Ohne, dass sie schon Eigentümerin ist, hat der Nießbrauch doch keinen Sinn? Daher denke ich das "Erbe" an dieser Stelle sich auch an die vorzeitige Übertragung bezieht.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von DrBob123):
Ohne, dass sie schon Eigentümerin ist, hat der Nießbrauch doch keinen Sinn?

Klar der Nießbrauch wird öfters angewendet als man denkt. Haus wird auf Tochter / Sohn überschrieben und die Eltern erhalten den Nießbrauch. Man ist damit Eigentümer, jedoch das Nutzungsrecht haben die Eltern, egal ob sie selbst darin wohnen oder vermieten.
Zitat (von DrBob123):
Daher denke ich das "Erbe" an dieser Stelle sich auch an die vorzeitige Übertragung bezieht.

Nö Erbe wird man erst mit Tod des Erblasser, man ist bis zum Tod kein Eigentümer an der Sache.
Und deshalb der Hinweis, warum wurde das am Anfang nicht erwähnt:
Zitat (von DrBob123):
In Ihrer Kündigung steht außerordentliche Kündigung weil das Nutzungsrecht ihres Vaters erloschen ist.

Genau das ist hier der Unterschied, sie ist schon Eigentümerin vor dem Tod gewesen, und hat damit nicht geerbt, sondern der Nießbrauch ist weg gefallen.
Zitat:
§ 1056
Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.
(2) 1Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. 2Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.

Wer stand nun im Mietvertrag als Vermieter, wenn es der Vater war, ganz schlechte Karten, wenn die Vermieterin einen Anwalt einschaltet. Der zitierte BGB § 1056 2 /1 dürfte als Grund ausreichen.
Der Brandschutz ist Nebensache und wird wohl auch nicht schriftlich genannt sein.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
DrBob123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie schaut es aus, wenn ich selber aus dem Brandschutzgrund kündige, und eine Entschädigung verlange. Sie sagte es sei nicht möglich, die Wohnung umzubauen, um einen zweiten Fluchtweg zu ermöglichen.
Als Laien, war für mich durch die "keine Kerzen"-Regel, die Wohnung bewohnbar. Wegen ihrer Erklärung heute, weiß ichs jetzt besser und möchte nicht mehr hier wohnen und mein Leben riskieren.
Wie gesagt, sie erwähnt abseits der Kündigung immer nur den Brandschutz.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
DrBob123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):

Wer stand nun im Mietvertrag als Vermieter, wenn es der Vater war, ganz schlechte Karten, wenn die Vermieterin einen Anwalt einschaltet. Der zitierte BGB § 1056 2 /1 dürfte als Grund ausreichen.
Der Brandschutz ist Nebensache und wird wohl auch nicht schriftlich genannt sein.


Ihr Vater steht im Mietvertrag. Bis zur Kündigung wusste ich nichts von dieser Eigentümersache. Der einzige Hinweis war, dass im Mietvertrag die Rede von seinem Nutzungsrechts ist.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von DrBob123):
Wie schaut es aus, wenn ich selber aus dem Brandschutzgrund kündige, und eine Entschädigung verlange. Sie sagte es sei nicht möglich, die Wohnung umzubauen, um einen zweiten Fluchtweg zu ermöglichen.

So lange es seitens der Baubehörde keinen Bescheid gibt, kann man nichts fordern. Selbst wenn die Vermieterin oder der Mieter sich jetzt ans Bauamt wendet, werden die nicht sofort aktiv. Je nach deren Einschätzung kommt erst die Aufforderung zur Nachbesserung, und da vergeht Zeit ins Land.
Hier kennt keiner die baulichen Gegebenheiten ob ein Sofortvollzug kommen kann oder eben auch nicht.
Zitat (von DrBob123):
Der einzige Hinweis war, dass im Mietvertrag die Rede von seinem Nutzungsrechts ist.

Genau das ist eben Nießbrauch, der Vater hatte sein Nutzungsrecht vermietet, und damit §1056 BGB anwendbar.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Wenn der Eigentümer gleichzeitig Erbe des Nießbrauchers ist, dann hat er kein Kündigungsrecht aus § 1056 BGB . Die Antwort von 0815Frager ist daher falsch. Das entsprechende Bit-Version hast ja bereits selbst zitiert.

Bei einer Eigenkündigung des Mieters bestehen keine Ansprüche, da der mangelhafte Brandschutz bereits bei Mietbeginn bekannt war. Anders kann es bei einer behördlichen Verfügung aussehen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Muss BGH-Urteil und nicht Bit-Version heißen

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn der Eigentümer gleichzeitig Erbe des Nießbrauchers ist,

Wo steht das hier geschrieben?
Bisher kann man nur von Tatsachen ausgehen, welche hier geschrieben werden. Und dabei kann man nur folgendes lesen:
Zitat (von DrBob123):
Nun ist unser Vermieter verstorben und seine Tochter hat uns wegen des fehlenden 2. Rettungsweges mit einer 2 monatigen frist gekündigt. Mein Vertrag geht aber noch 5 Monate.

Da war erst die Tochter Erbe, wobei Erbangelegenheiten in der Regel doch einiges an Zeit sich hinaus ziehen.
Zitat (von DrBob123):
Der einzige Hinweis war, dass im Mietvertrag die Rede von seinem Nutzungsrechts ist.

Somit existiert mal kein Zusammenhang mit Erbe.
Aus dem Nähkästen von Notaren ist das Umschreiben von Häusern ganz und gar üblich, erst wird die Immobilien mit Nießbrauch überschrieben, wenn 10 Jahre später der Schenker ins Pflegeheim muss, tja dann bleibt das Eigentum erhalten und später wird das Erbe (da meist nicht gerade schwarze Zahlen sich angehäuft haben) abgelehnt.
So das ist jetzt die gleich Spekulation wie im Falle das Eigentümer gleich Erbe wäre. Wobei es durchaus schon in der Praxis erfolgreich angewandt wird, das Vormundschaftsgericht bekommt davon dann später graue Haare, denen wären normale Erben lieben, wo man die Häuser verwerten könnte.

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Es soll ja auch selten vorkommen, dass eine Tochter Erbe ihres Vaters ist. :augenroll: Diese seltene Möglichkeit müssen wir als nach Deiner Auffassung nicht betrachten.

Stattdessen hältst Du (@0815Frager) es für wahrscheinlich, dass die Tochter nicht Erbin geworden ist. Natürlich ist auch Deine Variante denkbar, aber es steht auch nirgendwo, dass der Vater im Pflegeheim gelebt hat oder dass die Tochter das Erbe ausgeschlagen hätte.

Außerdem hat die Tochter die Kündigung doch quasi zurückgezogen, nachdem der Mieter den entsprechenden Einwand gebracht hat.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von hh):
Außerdem hat die Tochter die Kündigung doch quasi zurückgezogen, nachdem der Mieter den entsprechenden Einwand gebracht hat.

Die Vermieterin hat vermutlich Null Ahnung, wenn sie mit Brandschutz kommt, und selbst die Behörden einschalten will. Wer dazu noch die Vorgehensweise der bayrischen Bauämter kennt, weis das vor Sommer gar nichts passiert.

0x Hilfreiche Antwort

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