Hallo zusammen,
wir haben nach knapp 2 Jahren Wohnzeit in unserer jetzigen Wohnung die Ankündigung durch den Vermieter erhalten, dass er im nächsten Jahr (spätestens Oktober) wegen Eigenbarf kündigen möchte (er möchte mit seiner Frau selbst hier wohnen). Er hat uns dies telefonisch im Oktober telefonisch mitgeteilt, bisher haben wir noch keine schriftliche Kündigung erhalten.
Wir möchten Anfang 2018 natürlich mit der Wohnungssuche beginnen. Wenn wir jetzt z.B. im April eine Wohnung finden, müssen wir ja ganz normal die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten oder? Wenn ich jetzt meinen Vermieter darum bitte, uns die Kündigung wegen Eigenbedarf zukommen zu lassen, gilt dann noch immer die gesetzliche Kündigungsfrist auf meiner Seite, sprich die 3 Monate? Ich will folgendes Beispielszenario unbedingt vermeiden:
- Vermieter kündigt uns wegen Eigenbedarf zum 1.11. schriftlich
- Wir fangen an zu suchen, finden eine Wohnung z.B. zum 1.5.
- Wir informieren den Vermieter, der besteht aber darauf dass wir die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten, sprich noch bis zum 1.8. weiterzahlen, wir also im schlimmsten Fall drei doppelte Monatsmieten hätten, obwohl er uns gleichzeitig zum 1.11. aus der Wohnung raus haben möchte
Wie sollten wir hier am besten vorgehen?
Vielen Dank für die Hilfe!
Kündigung wegen Eigenbedarf - gilt für mich als Mieter die gesetzliche Kündigungsfrist?
23. Dezember 2017
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Frage vom 23. Dezember 2017 | 09:04
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung wegen Eigenbedarf - gilt für mich als Mieter die gesetzliche Kündigungsfrist?
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#1
Antwort vom 23. Dezember 2017 | 09:28
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
Für Sie gilt die vereinbarte Kündigungsfrist. Wenn dies die gesetzliche ist, dann ist es diese.
Evtl. können Sie hier mit Ihrem VM eine Einigung finden. Das sollten Sie aber mit ihm besprechen, dieses Forum kann da nicht weiterhelfen.
#2
Antwort vom 23. Dezember 2017 | 09:31
Von
Status: Unbeschreiblich (47654 Beiträge, 16842x hilfreich)
Der Vermieter kann darauf bestehen, dass Ihr die gesetzliche Kündigungfrist einhaltet.
Auf der anderen Seite kann man bei nur 2 Jahren Mietzeit als Mieter prüfen, ob der Eigenbedarfsgrund für den Vermieter bereits bei Mietbeginn vorhersehbar war.
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#3
Antwort vom 23. Dezember 2017 | 09:35
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2378x hilfreich)
ZitatEr hat uns dies telefonisch im Oktober telefonisch mitgeteilt, bisher haben wir noch keine schriftliche Kündigung erhalten. :
Bei der kurzen Wohndauer kann er sich Zeit lassen, es ist wohl eher aus Fairness gewesen, das er das so früh ankündigt.
ZitatWenn wir jetzt z.B. im April eine Wohnung finden, müssen wir ja ganz normal die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten oder? :
Klar die Kündigungsfrist gilt für beide Seiten. Wobei ja meist nicht sofort der Einzug nach der Unterschrift bei der neuen Wohnung erfolgt.
ZitatWir informieren den Vermieter, der besteht aber darauf dass wir die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten, sprich noch bis zum 1.8. weiterzahlen, wir also im schlimmsten Fall drei doppelte Monatsmieten :
Na das wird meist in der Praxis nicht so stattfinden. Und eine Überschneidung wird es Bedingt durch einen Umzug immer geben, zumal man auch Zeit braucht um eventuelle Schäden in der Wohnung zu beheben.
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