Kündigung wegen Eigenbedarf
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Die Kündigung wegen Eigenbedarf des Vermieters stellt eine der häufigsten Kündigungsarten im Mietrecht dar. Der Vermieter benötigt in einem solchen Fall die Wohnung für sich selbst, einen nahen Angehörigen oder auch eine Person, welche in einem besonderen Näheverhältnis zum Vermieter steht.
Gleichwohl ist auch bei einer Eigenbedarfskündigung eine Interessensabwägung notwendig. Hier spielt auch die Frage mit hinein, ob der Vermieter über andere Wohnungen verfügt, welche ebenso geeignet wären, den Eigenbedarf zu befriedigen.
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Das Problem für den Mieter war jedoch bislang, dass er naturgemäß selten bis nie über nähere Informationen verfügte, welche Wohnungen der Vermieter noch besitzt und welche davon frei steht oder vergleichbar ist.
Das Landgericht Frankfurt hat nunmehr mit Beschluss vom 31.05.2011, Az. 2-17 S 18/11 entschieden, dass der Mieter über einen Auskunftsanspruch verfügt, welchen er im Wege der Klage oder Widerklage geltend machen kann. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für den Mieter dar, welcher nunmehr den Vermieter zwingen kann, ihm Auskunft darüber zu geben, ob nicht auch andere Wohnungen für den Eigenbedarf genutzt werden könnten. Für den Vermieter hingegen ist diese Entscheidung ein Rückschlag, da er im Falle einer Eigenbedarfskündigung nunmehr alle seine Wohnungen mit in die Entscheidung mit einbeziehen muss, wenn er den Eigenbedarf anmeldet. Bisher konnte der Vermieter die Eigenbedarfskündigung aussprechen und der Mieter musste schauen, wie er an die notwendigen Informationen kam, um den Eigenbedarf entfallen zu lassen. Jetzt steht dem Mieter ein starker Anspruch zur Seite, der gerade bei Vermietern mit vielen Wohnungen dazu führen könnte, dass der Eigenbedarf nicht begründet werden kann.
Sowohl als Mieter als auch als Vermieter empfiehlt es sich, sich der Hilfe eines erfahrenen Anwaltes zu bedienen, wenn man mit einer Eigenbedarfskündigung konfrontiert ist bzw. gedenkt eine solche auszusprechen, da die rechtlichen Hürden bei dieser speziellen Kündigungsart enorm sind.
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