Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen

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Grundsätze bei einer Kündigung wegen Diebstahls

Arbeitnehmer, die zum Nachteil des Arbeitgebers eine Straftat begehen, riskieren die Kündigung. Regelmäßig bedarf es hier nicht einmal einer Abmahnung. Etwas anderes gilt aber möglicherweise dann, wenn es sich um geringwertige Sachen handelt. Entscheidend ist immer, in welchem Maße das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer verletzt wurde.

Langjährige beanstandungsfreie Beschäftigung baut zusätzliches Vertrauen auf

Arbeitnehmer, die bereits sehr lange bei ihrem Arbeitgeber ohne Beanstandungen tätig waren, bauen in dieser Zeit zusätzliches Vertrauen auf. Sie häufen eine Art Vertrauensberg auf. In solchen Fällen kann es sein, dass eine relativ geringfügige und dennoch strafbare Verfehlung noch nicht ausreicht, um eine Kündigung zu rechtfertigen. So hat das Landesarbeitsgericht Hamm im Falle eines Diebstahls einer Tafel Schokolade durch einen Lageristen im Lebensmitteleinzelhandel, welche wegen bevorstehender Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums bereits ausgesondert und zur Abgabe für soziale Zwecke bestimmt war, wegen der langjährigen beanstandungsfreie Beschäftigung des Lageristen die Kündigung als unwirksam erachtet. Das Bundesarbeitsgericht hat dann die Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen, also diese Ansicht bestätigt (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 12. Mai 2011 – 8 Sa 1825/10 –, juris).

Entscheidend ist immer der Grad des Vertrauensverlustes

Für die Frage, ob die Kündigung wirksam ist, kommt es immer darauf an, inwiefern durch das Fehlverhalten des Arbeitnehmers das Vertrauen in die künftige Vertragstreue derartig erschüttert oder endgültig zerstört ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – nach der gesetzlichen Regelung für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist und bei ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmern für die Dauer der künftigen Vertragsbindung – als unzumutbar erscheint (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 12. Mai 2011 – 8 Sa 1825/10 –, juris).

Jeder Diebstahl ist gefährlich

Auch wenn es hier Ausnahmen gibt: In der Regel rechtfertigt ein Diebstahl zulasten des Arbeitgebers eine (fristlose) Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung. Das gilt insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst relativ kurze Zeit bestand. In diesen Fällen konnte der Arbeitnehmer noch gar keinen Vertrauensberg errichten.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie unbedingt innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Eine Abfindung ist in solchen Fällen immer drin. In dem Bereich ist in der Rechtsprechung vieles offen und ungeklärt. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind daher regelmäßig sehr gut.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber

Denken Sie in solchen Fällen immer auch an die Möglichkeit einer Verdachtskündigung. Bei einer Verdachtskündigung müssen Sie den Diebstahl nicht vollständig beweisen. Erforderlich ist aber immer, dass Sie den Arbeitnehmer vor der Kündigung anhören. Hierbei müssen Sie ihm sämtliche Umstände, die sie für ihren Verdacht heranziehen, mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das geschieht am besten schriftlich.

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