Kündigung – was nun? Aufgeben oder kämpfen?

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Die Kündigung

Kündigung – was nun? Aufgeben oder kämpfen?

An einem ganz gewöhnlichen Arbeitstag ruft Sie der Chef zu sich herein und übergibt Ihnen nach einigen ausweichenden entschuldigenden Bemerkungen über die schlechte wirtschaftliche Lage der Firma ein Schreiben. Sie öffnen es und finden darin Ihre ordentliche „betriebsbedingte“ Kündigung zum Ende nächsten Monats. Was ist zu tun? Aufgeben oder kämpfen? Versuchen Sie nach Möglichkeit zunächst mehr Einzelheiten zu den Hintergründen der Kündigung zu erfahren. Wie viele Kollegen müssen, jetzt oder später gehen? Wie wurde die Auswahl getroffen? Wenn es einen Betriebsrat gibt, wurde er zu Ihrer Kündigung angehört und wie hat er reagiert? Weiter zu beachten sind die Formvorschriften der Kündigung: ist diese wirksam von der richtigen Person unterzeichnet worden? Wurde die Kündigungsfrist richtig berechnet? Welche Begründung enthält sie?

Was tun?

Eine Rücknahme der Kündigung erreichen Sie – zumindest ohne Anwalt – zu diesem Zeitpunkt meist nicht. Wenn Ihnen der Chef gleich oder später den Abschluss eines Aufhebungsvertrags anbietet, unterschreiben Sie nicht sofort, sondern lesen Sie diesen in Ruhe zu hause durch und lassen Sie sich am besten rechtlich beraten. Seit letztem Jahr kann die Firma Ihnen freiwillig eine Abfindung in Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anbieten, wenn diese ihre Kündigung auf „dringende betriebliche Erfordernisse“ stützt und Sie schriftlich darauf hinweist, dass Sie Anspruch darauf haben, wenn Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung keine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht haben. Wenn Ihre Firma Ihnen dieses Angebot nicht macht oder Sie es nicht annehmen wollen, müssen Sie auf jedem Fall die Klagefrist einhalten. Achtung! Annehmen sollten Sie nur, wenn Sie bereits kurzfristig oder direkt im Anschluss einen neuen Job haben. Ansonsten droht Ihnen die Verhängung einer Sperrzeit von 12 Wochen durch die Arbeitsagentur, d.h. eine Wartezeit bis zur ersten Zahlung und die Verkürzung der Ansprüche um diesen Zeitraum. Dies ist zumindest dort die bisherige Meinung und Praxis. Sie können dies nur vermeiden, wenn Sie rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben, um dann vor Gericht ggf. einen Aufhebungsvergleich abzuschließen.

Einvernehmliche Aufhebung

Auch hier ist Vorsicht geboten: Es dürfen nicht die gesetzlichen Kündigungsfristen verkürzt werden, sonst droht eine (teilweise) Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld, d.h. es gibt erst Leistungen, wenn ein bestimmter Teil der Abfindung verbraucht ist. Zu beachten bei der Beendigung sind noch eine mögliche Freistellung durch die Firma, d.h. Sie müssen nicht mehr erscheinen, erhalten aber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Ihr Gehalt, u.U. wird aber Ihr Resturlaub hierauf angerechnet. Neben dem Resturlaub zu klären sind ferner Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber, aber auch Rückzahlungsansprüche wegen Weihnachtsgeld oder sonstiger Tantiemen. Auch ist zu prüfen, wann Sie ein Ihnen überlassenes Firmenfahrzeug zurückgeben müssen. Bei all diesen Fragen und einer vielleicht anstehenden Abwicklung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Fragen des Arbeitszeugnisses berate ich Sie gern.