Kündigung während krankheit durch arbeitgeber

18. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
DAU
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung während krankheit durch arbeitgeber

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage:

Ich bin seit dem 31.08.09 krankgeschrieben und seit dem 02.09.09 bis jetzt im Krankenhaus . Ich werde am 27.11.09 entlassen, aber weiter arbeitsunfähig sein
für längere Zeit (Krankschreibung ).

Während meiner Krankheit hat sich der Arbeitgeber NICHT an die 6 wöchige
Lohnfortzahlung gehalten; ich musste das Geld vom Krankenhaus beim Arbeitsgericht einklagen, einen Teil wurde nunmehr überwiesen.

Ich beziehe seit dem 12.10.09 Krankengeld.

Jetzt hat mir mein Arbeitgeber per Mail mitgeteilt, dass die Kündigung unterwegs
ist . Wahrscheinlich als Rache für meine Klage, allerdings blieb mir keine Wahl, da der Arbeitgaber auf telefonische und schriftliche Erinnerungen an die Lohnfortzahlung nicht reagiert hat .

Wenn mir die Kündigung vorliegt, was soll ich tun? und von wem bekomme ich Geld?

Krankenkasse oder ARGE,
muss ich mich arbeitslos melden obwohl ich noch einige Zeit kranke sein werde??

freue mich über Info, da ich ratlos bin

Beste Grüsse

DAU

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Guten Tag

Geld(Krankengeld) bekommen Sie jetzt von der Krankenkasse und zwar über einen Zeitraum von 78 Wochen, wenn Sie so lange krank sein sollten Hierzu müssen Sie der KK immer einen Auszahlschein vorweisen bzw.vorlegen.Dieser wird immer von Ihrem Arzt ausgestellt und SIE müssen diesen zur Kasse schicken.Von dort erhalten sie dann immer wieder einen neuen Schein zur Vorlage beim Arzt.Ohne diesen Schein gibt es kein Geld.
Arbeitslos melden müssen Sie sich jetzt nicht, nur wenn Sie Wissen das Ihre Krankheit beeendet ist, sollten Sie sich sofort bei der AG persönlich melden.
Wenn Sie als Kranker in die Arbeitslosigkeit kommen, erhalten Sie 70 % Ihres Lohnes als Krankengeld.(sonst 60%)
Gegen die Kündigung sollten Sie eine Kündigungsschutzkalge einreichen, dazu haben Sie 3 Wochen Zeit.Sie müssen aber erst einmal ein ordnungsgemäße Kündigung erhalten um zu klagen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

quote:
Sie müssen aber erst einmal ein ordnungsgemäße Kündigung erhalten um zu klagen.
Genau! Denn eine Kündigung per E-Mail ist keine Kündigung. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist eine Formvorschrift, welche selbst durch Vertrag nicht geändert werden kann. D.h. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen letztendlich eine schriftliche Kündigung per Post zukommen lassen (oder er bringt sie persönlich vorbei). Erst wenn diese vorliegt Kündigungsschutzklage einreichen (dann aber unverzüglich - soll heißen binnen 3 Wochen) Und dann denken, dass auch Ihr anwalt ein paar Tage Bearbeitungszeit benötigt, also nicht erst auf den letzten Drücker zu ihm hin.

Furchtbar solche Arbeitgeber!

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"Scientia potentia est.
Mein Beitrag darf gerne bewertet werden."

-- Editiert am 18.11.2009 12:07

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Slavonia

quote:
Arbeitslos melden müssen Sie sich jetzt nicht,


Wie lange bist du jetzt hier dabei?

Das ist VÖLLIG FALSCH und FATAL was du da rätst.

Eine ArbeitLOS Meldung muss in JEDEM Fall erfolgen und zwar 3 Tage nach Kenntnis der Kündigung. Lediglich eine ArbeitSUCHEND Meldung geht während einer AU nicht.

@Dau

Zunächst ma musst du dich, wie erwähnt sehr wohl arbeitslos melden sobald du Kenntnis von der Kündigung hast innerhalb 3 Tagen. Kenntnis meint: die schriftliche mit Originalunterschrift. Email und Co gelten nicht als Kündigung.

Solltest du verhindert sein, was du bist im Krankenhaus, solltest du vorab (wenn möglich) entweder anrufen oder eine kurze schriftliche Mitteilung an die AfA senden. Damit kommst du deiner Meldepflicht nach und holst die persönliche Meldung nach, wenn es dir besser geht. SGB III, §38

Zuständig ab Tag der dem Tag der Kündigung folgt ist die GKV sofern du bevor die Kündigung in Kraft trat bereits Arbeitsunfähig warst.
So ist es bei dir.

Die Arge, ALG2 (Hartz4) ist erst zuständig, wenn du keinen Anspruch (mehr) auf ALG1 hättest. Das ALG1 *verschiebt* sich nur, der Anspruch, sofern Anwartschaft und Rahmenfrist erfüllt sind, bleibt bei KG bestehen.


Ein kleiner Trost bei so einem A**** AG: das KG ist höher als es ALG1 wäre.

Noch ein Tipp: Die Kündigungsfrist gilt ab Kenntnis. Also achte drauf, zu wann der AG dir kündigt und ob er die Frist einhält. Desweiteren solltest du prüfen (lassen) ob Kündigungsschutz besteht.


Gute Besserung

Sunbee


-----------------
"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Also das ist schon komisch.Als ich zur Arbeitsagentur gegangen bin( als Kranker) und mich Arbeitslos melden wollte, meine Kündigung hatte ich auch schon in der Tasche, wurde mir mitgeteilt ich soll mich wieder melden wenn ich nicht mehr Krank bin oder zumindest weiß, wann ich der Arbeitsagentur wieder zur Verfügung stehen würde.
Eine Pflicht zur "unverzüglichen Meldung" nach 37b SGB III besteht nach einem VERSICHERUNGSPFLICHTVERHÄLTNIS. Einer Meldung können "anerkannte Hinderungsgründe" entgegenstehen, wie z.B. Arbeitsunfähigkeit (AU). Schon allein dies begründet, warum der arme Kranke z.Zt. von dieser Pficht befreit ist.
In diesem Fall könnte aber noch eine ganz andere Begründung zum Tragen kommen: Besteht die AU nach Ende der Kündigung fort, hat der Bettlägrige einen Anspruch auf Krankengeld (wie bereits berichtet). Und Krankengeldbezug im Anschluss an ein Versicherungspflichtverhältnis (wie hier der Fall) ist selbst wiederum versicherungspflichtig.
Eine "unverzügliche Meldung" hat nun eigentlich dann zu erfolgen, sobald der Kranke v.d. Krankenkasse den Bescheid erhalten hat, dass der Krankengeld bezug am ....... endet. Der Erhalt dieses Bescheides stellt nämlich die Kenntnis vom Ende des Vers.pfl.verhältnisses dar. In der Praxis ist es jedoch vollkommen ausreichend, sich am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit bei der Agentur zumelden, da auch nach Erhalt des Bescheides weiterhin der Hinderungsgrund AU vorliegt.



-- Editiert am 18.11.2009 17:52

-- Editiert am 18.11.2009 17:54

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Slavonia

SGB III, §38.
Eine Meldung MUSS erfolgen. ArbeitsLOS, nur ArbeitSUCHEND geht nicht.
Lies bitte mal die § über Mitwirkungspflichten im SGB I und hier die Meldepflicht im SGB III.


Geh doch bitte nicht immer vom worst case aus, der Aussteuerung. Hier liegt ein *normaler* Fall von AU vor, Kündigung steht an und um eine Sperre wegen verspäteter oder gar nicht Meldung zu verhindern, liest man den §.
Eine Arbeitsunfähigkeit ist übrigens KEIN Grund für die Verhinderung d. persönlichen Meldung per se. Dazu muss Bettlägerikeit oder wie hier Klinikaufenthalt da sein.
Selbst aus dem Ausland MUSS man sich vorab melden. Dazu hatten wir einen Thread im Sozialrecht. Ich glaube, @Chylla hatte das Problem.

Sunbee

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"

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