Kündigung während Probezeit - welche Möglichkeit?

25. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
knibbeldu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung während Probezeit - welche Möglichkeit?

Folgender Fall:

Person A hat am 01.08.2014 seine Ausbildung in einem elektrotechnischen Beruf begonnen.

Am 25.09.2014 wurde ihm innerhalb der dreimonatigen Probezeit gekündigt.

Person A kann dies absolut nicht nachvollziehen, da er stets nach bestem Wissen und Gewissen seine Tätigkeiten ausgeführt hat, und nie krank war.

Person A hat die Vermutung dass sich 2 Mitarbeiter über ihn beschwert haben müssen, da Person A angeblich die leichtesten Tätigkeiten in der Ausbildung nicht hinbekommen hat. Person A befindet sich jedoch noch nicht lange in der Ausbildung, und kann demnach nicht alle Aufgaben perfekt lösen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat Person A dieser Kündigung zu widersprechenchen? Und wie hoch stehen die Chancen auf Wiedereinstellung?

Vielen Dank!


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-- Editiert von Moderator am 01.10.2014 14:34

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Wahrscheinlich eine geringe Chance. Vielleicht mal mit der Anlaufstelle bei der Kammer reden?

wirdwerden

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#2
 Von 
knibbeldu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Person A hat beim Chef einen Gesprächstermin ausgemacht, um nochmal über alles zu reden.

Ist es für Person A ratsam morgen wieder zur Arbeit zu gehen (Kündigungsfrist ist bis zum 30.09)?

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Und wie sollte sich Person A beim Gespräch verhalten?

-- Editiert knibbeldu am 25.09.2014 12:05

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#3
 Von 
Schnebi
Status:
Lehrling
(1061 Beiträge, 602x hilfreich)

Das ist nicht nur ratsam, sondern absolut notwendig.

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" Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung. Es handelt sich um keine Rechtsberatung!"

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#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8412 Beiträge, 3774x hilfreich)


In der Berufsausbildung ist innerhalb der PZ nur eine fristlose Kündigung möglich (§ 22 BBiG) - warum die Befristung auf Monatsende? Gibt es tarifvertragliche Sonderregelungen? Einen Betriebsrat vllt?

Am besten an die zuständige Kammer wenden.

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#5
 Von 
knibbeldu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Einen Betriebsrat gib es. In der Kündigung steht auch dass der Betriebsrat dieser Kündigung nicht widersprochen hat.

30.09 da Pweson A ab nächsten Monat Berufsschule haette

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#6
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8412 Beiträge, 3774x hilfreich)

Völliger Unsinn; die Berufsschule gehört zur Ausbildungszeit, der Azubi ist freizustellen - das ist keine ausbildungsvertragsfreie Zeit:

Die Kündigung in der PZ ist nur fristlos möglich, die Befristung also falsch. Du kannst dich ja mal bei der zuständigen Stelle/Kammer erkundigen, welche Chancen die sehen, an der Kündigungsfrist einen Aufhänger zu finden.
Was ist aber mit einer tarifvertragl. Sonderregelung, die evtl. die Frist verlangt?? Du musst den BR fragen.

Ich sehe da allgemein ganz schlechte Chancen - dann lieber die Energie in neue Ausbildungsplatzsuche investieren; irgendwo ist/wurde ein andere Azubi gegangen und eine Stelle ist frei.



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-- Editiert HeHe am 25.09.2014 16:32

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Nur fristlos kann nach Beendigung der Probezeit gekündigt werden. In der Probezeit geht alles.

wirdwerden

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>§ 22 BBiG -Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. <hr size=1 noshade>

Bedeutet aber nicht, das man nicht dennoch eine Frist von ein paar Tagen gewähren kann.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Eben, kann, nicht muss.

wirdwerden

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#10
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8412 Beiträge, 3774x hilfreich)


Das BBiG sieht in der Ausbildung nur fristlose Kündigungen vor; einzige Ausnahme gilt für den Azubi: Bei Aufgabe der Ausbildung oder Wechsel des Berufsbildes.

Daneben geht natürlich jede Form der Kündigung, die der Gekündigte einfach akzeptiert. Wo kein Kläger....

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Nein, in der Probezeit eben keine fristlosen Kündigungen, nur hinterher. Das Wort "kann" ist im Gesetz nachzulesen.

wirdwerden

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das BBiG sieht in der Ausbildung nur fristlose Kündigungen vor; <hr size=1 noshade>

Witzigerweise steht das aber ganz anders im Gesetz
Interessanterweise sogar in dem von Dir selbst erwähnten § 22 BBiG

Aber eventuell kannst Du der geneigten Leserschaft hier mal kurz erläutern weshalb der Satz
quote:<hr size=1 noshade>... (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. ... <hr size=1 noshade>

fristlose Kündigungen ausschließen soll.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#13
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8412 Beiträge, 3774x hilfreich)

Ich habe die fristlose Kündigung nicht [u][/u] ausgeschlossen, hast du meinen Beitrag mit dem von wirdwerden verwechselt???


Hier nochmal fett:

quote:

§ 22 Kündigung

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1.aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

2.von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.


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" "

-- Editiert HeHe am 26.09.2014 14:32

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Mensch, "kann" heisst doch nicht "muss." Der Azubi ist noch in der Probezeit. Weil eine Kündigungsfrist eingehalten wird, ist die Kündigung nicht unwirksam. Nur nach der Probezeit, da geht nur noch die fristlose Kündigung.

wirdwerden

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#15
 Von 
knibbeldu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,

in meiner Kündigung steht "Der Betriebsrat wurde in dieser Angelegenheit angehört. Er hat der Kündigung nicht widersprochen"

Laut § 102 BetrVG muss der Betriebsrat zu jeder Kündigung angehört werden noch bevor diese ausgestellt wird.

Er kann der Kündigung widersprechen, oder ihr zustimmen.

Soweit so gut.

Im Betrieb von Person A wurde der Betriebsrat vor rund 3-4 Wochen neu gewählt.

Die Wahl ist aber ungültig, da die Wählerstimmen NICHT öffentlich ausgezählt wurden.

Laut § 18 Absatz 3 BetrVG MÜSSEN die Stimmen jedoch öffentlich ausgezählt werden.

quote:<hr size=1 noshade>Die Nichtigkeit der Wahl führt dazu, dass die Handlungen des gewählten Betriebsrats rückwirkend unwirksam sind. <hr size=1 noshade>


Quelle: http://www.betriebsrats-wahlen.de/page.asp?his=6640.6647

Sollte Person A gegen die Kündigung vorgehen? Ist die Kündigung nichtig wenn der Betriebsrat auf einer unrechtsmäßen Stimmauszählung basiert?

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Wahl ist aber ungültig, <hr size=1 noshade>

Das ist fraglich.

Meines Wissens nach muss die Wahl innerhalb einer Frist angefochten werden, ansonsten gilt sie.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
knibbeldu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn gegen wesentliche Wahlgrundsätze verstossen wurde, kann die Wahl jederzeit angefochten werden.

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#18
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

quote:
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat Person A dieser Kündigung zu widersprechenchen? Und wie hoch stehen die Chancen auf Wiedereinstellung?

1.Gar keine ( Probezeit... ohne Grund!)
2.0,000...9% ?

Das Gesetz sieht bei Kündigung des Ausbildungsverhältnisses in der Probezeit keine Kündigungsfrist vor,egal ob AG oder AN ( Azubi) kündigt.
Der AG kann/darf aber freiwillig eine Auslauffrist gewähren um dem Azubi ein Ziel zu geben.

Lest euch doch einfach den §22 des BBiG von Anfang bis Ende durch!

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Die Wahl ist erfolgreich anfechtbar, eventuell, aber nicht nichtig.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Der Betriebsrat ist vor einer Kündigung anzuhören, das ist richtig. Der Arbeitgeber hat die Kündigung dem Betriebsrat zuzuleiten Kuss und damit ist seine Pflicht auch erfüllt . Ob der Betriebsrat arbeitsfähig ist oder nicht , ob er gültig zusammengesetzt ist, bei der Wahl Fehler passiert sind , ob die Wahl angefochten wird .... - das ist alles nicht Sache des Arbeitgebers.
Die Kündigung kann gewiss nicht erfolgreich angegriffen werden, weil der Betriebsrat nicht funktioniert.

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#21
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

nu misch ich mich doch mal ein:

zum Verständnis:

die Kündigung wurde am 25.09. ausgesprochen !?
in welcher Form ? (Kündigungen bedürfen der Schriftform)
ich kann aus dem Beitrag des Fragestellers keine Frist erkennen.
Habe ich was überlesen ?
selbst wenn: § 22/1 BBiG !!
(wie schon treffend geschrieben: der AG kann natürlich eine "Auslauffrist" gewähren.)

Betriebsrat:
http://www.bwr-media.de/personal-arbeitsrecht/1027_probezeitkuendigung-wie-sie-ihren-betriebsrat-richtig-beteiligen/
so sind die Tipps für AG !?

Wie so oft stellt sich für mich die Frage:

Wieso wurde gekündigt?
Gab es im Vorfeld Gespräche mit Ausbildungsleiter
(Meister)?
Hat der/die Ausbildende gemäß BBiG Unterabschnitt 3 (Pflichten der Ausbildenden) § 14 (& folgende)gehandelt ?
Was ist eigentlich bei dem Gespräch mit dem AG "behandelt" worden ?
...

und zuletzt:

was will der/die FragestellerIn?
auf Unwirksamkeit der Kündigung klagen ?
sehe ich keine Chance

mein Rat:

Wenn dem/der FragestellerIn sehr an dem Ausbildungsplatz gelegen ist:

Gespäch mit AG versuchen !
eventuell konkrete Vereinbarungen treffen
(um nicht falsch verstanden zu werden: es geht nicht darum dem AG in den A... zu kriechen !)








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