Kündigung von ehemaligem Stasi-Mitarbeiter unwirksam

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Immer wieder sorgt die ehemalige Mitarbeit von Arbeitnehmern bei der Stasi, dem Ministerium der Staatssicherheit der DDR, für Streitfälle im Arbeitsrecht. Dabei dreht es sich regelmäßig um die Frage, ob der Arbeitgeber aufgrund dieser Tätigkeit bzw. Falschbeantwortungen auf Nachfrage in diesem Zusammenhang zur Kündigung berechtigt ist. In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Wirksamkeit einer entsprechenden Kündigung verneint (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2017 – 5 Sa 462/17).

Fristlose und ordentliche Kündigung unwirksam

In dem konkreten Fall ging es um den stellvertretenden Direktor des Landesinstituts für Rechtsmedizin des Landes Brandenburg. Dieser war über zwei Jahre als Militärarzt für das MfS als inoffizieller Mitarbeiter tätig gewesen, hatte diese Tätigkeit aber dem Arbeitgeber gegenüber verleugnet. Dessen darauffolgende fristlose Kündigung war schon in der ersten Instanz erfolgreich angegriffen worden, nun sah das LAG Berlin-Brandenburg auch die ordentliche Kündigung als unwirksam an (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2017 – 5 Sa 462/17).

Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar

Dem Land sei einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht unzumutbar. In Anbetracht der langjährigen, beanstandungsfreien Tätigkeit desselben sowie seiner eher als gering einzuschätzenden Verstrickung in die Tätigkeit des MfS, könne die wahrheitswidrige Leugnung das Arbeitsverhältnis nicht in einem für die Kündigung erforderlichen Maß beeinträchtigen.