Kündigung von PrivatSchutz nach Todesfall

31. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
FZUE
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigung von PrivatSchutz nach Todesfall

Hallo,

nach dem Tode meines Vaters möchten wir die Privatschutz-Versicherung mit folgenden Inhalten kündigen (Priv. Haftpflicht, Hausrat, Gebäude und Verkehrsrechtschutz). Der Versicherer akzeptiert die Kündigung nicht, mit der Begründung, dass meine Mutter bis dato mitversichert war und nun als Versicherungsnehmer eingesetzt wird. Existiert hier wirklich kein Sonderkündigungsrecht?

Vorab vielen Dank.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Kommt darauf an, was genau in den vertraglichen Vereinbarungen steht ...




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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von PHIPHI):
In den Vertraglichen Vereinbarungen kann nur was gesetzlich vorgeschrieben, je nach Versicherungsart natürlich.

Abgesehen von dem gruseligen Deutsch, ist das inhaltlich schlicht Unfug.



Zitat (von PHIPHI):
Hier ein Top Ratgeber:

Echt?
Da hat man die Warnung auf der Seite wohl überlesen:
Das abc-Recht-Portal wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berücksichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.



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#4
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

gelöscht

-- Editiert von Retels am 04.02.2017 13:59

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von PHIPHI):
In die o.g. Versicherungszweige können überhaupt keine Vereinbarung im Vertrag über die Kündigung im Todesfall.

Keine Ahnung, was genau Du mit dem Gestammel zum Ausdruck bringen willst.
Wie wäre es mal mit verständlichen Sätzen?



Zitat (von PHIPHI):
Vertragsvereinbarungen sind hier irrelevant,

Unfug wird nicht richtiger nur weil man ihn ständig wiederholt.
Selbstverständlich können Vertragsvereinbarungen relevant sein.



Zitat (von PHIPHI):
Fraglich nur, steht Ihre Mutter/andere Personen bereits im Grundbuch? Falls ja, denn diese auch kann nicht vorzeitig gekündigt werden.

Grundbuch kündigen? Das Grundbuch kann man nicht kündigen... :augenroll:



Zitat (von PHIPHI):
den Hinweis auf Bearbeitung der Seite dient nur als Haftungsausschluss.

Die lügen also? Aha ...
Warum? Weil man für das Gesagte nicht haften will? Warum will man denn nicht haften, wenn das doch alles stimmt?



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von PHIPHI):
Der Fragesteller hat u.a. über Kündigung der Gebäudeversicherung, vielleicht wissen Sie noch nicht, dass wenn die Mutter Miteigentümerin ist bzw. im Grundbuch bereits steht, denn kann der Vertrag nicht gekündigt werden.

Das ist schlicht falsch.
Natürlich kann der Vertrag gekündigt werden, zum einen wenn das so vertraglich vereinbart wurde, zum anderen wenn die Kündigung durch die Versicherung akzeptiert wurde.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von PHIPHI):
dass solche Vereinbarung kann nie vereinbart werden,

Es ist und bleibt falsch, mangels Rechtsgrundlage ...



Zitat (von PHIPHI):
Versuchen Sie auch zu verstehen, dass der Versicherer hat im vorliegende Fall die vorzeitige Kündigung abgelehnt.

Das habe ich verstanden, sonst hätte ich in #1 logischerweise keine Nachfrage gestellt ...






-- Editiert von Harry van Sell am 04.02.2017 23:23

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#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Versicherungsverträge enden im Regelfall mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Es bedarf daher keiner Kündigung, nur des rechtzeitigen Nachweises.

Es gibt aber tatsächlich Vertragsarten, die den Eintritt einer mitversicherten Person in die Versicherungsnehmereigenschaft vorsehen, wenn dies in einer definierten Frist von dieser erklärt wird (als Beispiel § 15 Absatz 1 MBKK 2009 [Private Krankenversicherung]), aber auch den automatischen Übergang. Beides dient dem Schutz der mitversicherten Person, damit diese nicht Knall auf Fall und ggf. sogar ohne Kenntnis ohne Versicherungsschutz da steht.

Der Tip einen Blick in die jeweiligen Versicherungsbedingungen zu werfen - ggf. vorher nachfragen wo es stehen soll - ist daher richtig.

Dabei auch daran denken, dass in vielen Sachversicherungsverträgen der laufende Beitrag fürs Versicherungsjahr gezahlt ist, und man zum Ende des Versicherungsjahres ordentlich kündigen kann.

Berry

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