Hallo,
nach dem Tode meines Vaters möchten wir die Privatschutz-Versicherung mit folgenden Inhalten kündigen (Priv. Haftpflicht, Hausrat, Gebäude und Verkehrsrechtschutz). Der Versicherer akzeptiert die Kündigung nicht, mit der Begründung, dass meine Mutter bis dato mitversichert war und nun als Versicherungsnehmer eingesetzt wird. Existiert hier wirklich kein Sonderkündigungsrecht?
Vorab vielen Dank.
Kündigung von PrivatSchutz nach Todesfall
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
Kommt darauf an, was genau in den vertraglichen Vereinbarungen steht ...
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ZitatIn den Vertraglichen Vereinbarungen kann nur was gesetzlich vorgeschrieben, je nach Versicherungsart natürlich. :
Abgesehen von dem gruseligen Deutsch, ist das inhaltlich schlicht Unfug.
ZitatHier ein Top Ratgeber: :
Echt?
Da hat man die Warnung auf der Seite wohl überlesen:
Das abc-Recht-Portal wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berücksichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.
gelöscht
-- Editiert von Retels am 04.02.2017 13:59
ZitatIn die o.g. Versicherungszweige können überhaupt keine Vereinbarung im Vertrag über die Kündigung im Todesfall. :
Keine Ahnung, was genau Du mit dem Gestammel zum Ausdruck bringen willst.
Wie wäre es mal mit verständlichen Sätzen?
ZitatVertragsvereinbarungen sind hier irrelevant, :
Unfug wird nicht richtiger nur weil man ihn ständig wiederholt.
Selbstverständlich können Vertragsvereinbarungen relevant sein.
ZitatFraglich nur, steht Ihre Mutter/andere Personen bereits im Grundbuch? Falls ja, denn diese auch kann nicht vorzeitig gekündigt werden. :
Grundbuch kündigen? Das Grundbuch kann man nicht kündigen...
Zitatden Hinweis auf Bearbeitung der Seite dient nur als Haftungsausschluss. :
Die lügen also? Aha ...
Warum? Weil man für das Gesagte nicht haften will? Warum will man denn nicht haften, wenn das doch alles stimmt?
ZitatDer Fragesteller hat u.a. über Kündigung der Gebäudeversicherung, vielleicht wissen Sie noch nicht, dass wenn die Mutter Miteigentümerin ist bzw. im Grundbuch bereits steht, denn kann der Vertrag nicht gekündigt werden. :
Das ist schlicht falsch.
Natürlich kann der Vertrag gekündigt werden, zum einen wenn das so vertraglich vereinbart wurde, zum anderen wenn die Kündigung durch die Versicherung akzeptiert wurde.
Zitatdass solche Vereinbarung kann nie vereinbart werden, :
Es ist und bleibt falsch, mangels Rechtsgrundlage ...
ZitatVersuchen Sie auch zu verstehen, dass der Versicherer hat im vorliegende Fall die vorzeitige Kündigung abgelehnt. :
Das habe ich verstanden, sonst hätte ich in #1 logischerweise keine Nachfrage gestellt ...
-- Editiert von Harry van Sell am 04.02.2017 23:23
Versicherungsverträge enden im Regelfall mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Es bedarf daher keiner Kündigung, nur des rechtzeitigen Nachweises.
Es gibt aber tatsächlich Vertragsarten, die den Eintritt einer mitversicherten Person in die Versicherungsnehmereigenschaft vorsehen, wenn dies in einer definierten Frist von dieser erklärt wird (als Beispiel § 15 Absatz 1 MBKK 2009 [Private Krankenversicherung]), aber auch den automatischen Übergang. Beides dient dem Schutz der mitversicherten Person, damit diese nicht Knall auf Fall und ggf. sogar ohne Kenntnis ohne Versicherungsschutz da steht.
Der Tip einen Blick in die jeweiligen Versicherungsbedingungen zu werfen - ggf. vorher nachfragen wo es stehen soll - ist daher richtig.
Dabei auch daran denken, dass in vielen Sachversicherungsverträgen der laufende Beitrag fürs Versicherungsjahr gezahlt ist, und man zum Ende des Versicherungsjahres ordentlich kündigen kann.
Berry
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