Hallo,
und zwar liegt folgendes Problem vor.
Ich bin Werkstudent und habe wie vertraglich vorgeschrieben gekündigt.
Das ganze war am 27.10.2017 ... leider bin ich seit 30.10 krank und der Arzt hat mich bis zum 24.11.2017 krank geschrieben.
Die Frage ist nun wie sieht das mit der Entgeltfortzahlung aus? Muss ich meinem Chef die Forderung noch während meines Arbeitsverhältnisses zukommen lassen? Also bevor der 27.11.2017 vorrüber ist?
Grüße & Danke!
Harry
Kündigung und dann krank
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Du brauchst den AG gar nicht aufzufordern, die Entgeltfortzahlung läuft automatisch, sofern du länger als 1 Monat dort gearbeitet hast.
Auch wenn es sich nur um eine Werkstudentenstelle handelt?
Der AG war bisher immer schon sehr zimperlich was die Bezahlung anging. Ich glaube nicht das er von sich aus einfach weiter zahlt ohne das ich Stunden geleistet habe :/
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'Werkstundenten' sind auch nur Arbeitnehmer. Im Krankheitsfall bist du so zu stellen, als ob du gearbeitet hättest. Sollte also dein AG auf die nette Idee kommen, deine AZ für die Zeit der Erkrankung mit Null anzusetzen, klagst du direkt beim Arbeitsgericht den üblichen Lohn ein. Am besten wäre, wenn du einen festen Arbeitsrhythmus hattest, ansonsten evtl. den Durchschnitt der letzten 3 Monate.
Sollte also dein AG auf die nette Idee kommen, deine AZ für die Zeit der Erkrankung mit Null anzusetzen, klagst du direkt beim Arbeitsgericht den üblichen Lohn ein. Richtig. Das geht natürlich erst, wenn der Zahltag ohne Zahlung verstreicht. Sollte kein Zahltag festgelegt sein, ist es der letzte Tag des Monats. Klagen beim Arbeitsgericht kann man übrigens ohne Anwalt einreichen und man zahlt auch keinen Kostenvorschuß.
das heißt ich kann auch nach dem 27.11 noch meine Forderung erheben? Obwohl kein Arbeitverhältnis mehr besteht?
Natürlich, die Zahlung für November ist ja erst am 30.11. fällig.
.. das und darüber hinaus. Du solltest dir allerdings noch deinen AV daraufhin anschauen, ob dort eine Ausschlussfrist steht - das können 3 Monate sein (minimum) oder auch 6 Monate. In der Zeit muss dann die Forderung gestellt sein.
Steht nichts von Ausschlussfrist dort, gilt sogar die normale gesetzliche Verjährung von 3 Jahren.
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