Kündigung und Zurückweisung der Kündigung

9. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
megathomas
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 114x hilfreich)
Kündigung und Zurückweisung der Kündigung

Hallo Forum,

ich habe einen Mietvertrag ordentlich gekündigt.
Nun wird diese Kündigung innerhalb von einer Woche per Schreiben vom Anwalt zurückgewiesen.

Gibt es nun erneut Fristen wie auf die Zurückweisung zu reagieren ist?
Sprich: Muss ich selbst sofort zum Anwalt oder habe ich noch etwas Zeit?

Mit freundlichen Grüßen

Megathomas

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass die Kündigung durch einen Mieter erfolgt ist. Eine solche Kündigung ist zum ausgesprochenen Termin entweder wirksam oder nicht. Die Zurückweisung sollte dazu auffordern, dies nochmals zu überprüfen.

Aus welchen Gründen wird die Kündigung denn zurück gewiesen ?

Rechtlich war es vom Vermieter weder erforderlich die Kündigung zurück zuweisen, denn solche Kündigungen sind einseitige Willenserklärungen die keiner Bestätigung bedürfen.
Auch braucht man bei einer wirksamen Kündigung nicht erklären, dass diese aufrecht erhalten wird.
Aus der Antwort des Anwaltes kann man aber schließen, dass der "Gegner" offenbar Einwände gegen die Kündigung hat.
Daher ist eine gründliche Prüfung anzuraten.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119648 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sprich: Muss ich selbst sofort zum Anwalt oder habe ich noch etwas Zeit? <hr size=1 noshade>

Nein, Du kannst selbst wählen wie lange Du warten möchtest.
Je länger man wartet, desto länger läuft halt unter Umständen der Mietvertrag.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

quote:
Nun wird diese Kündigung (Kündigung Mietvertrag durch Mieter) innerhalb von einer Woche per Schreiben vom Anwalt zurückgewiesen.


Warum?

Aus meiner Sicht kämen da nur 2 Möglichkeiten in Betracht.

1. Mietvertrag ist befristet.

2. Ein vereinbarter Kündigungsverzicht läuft noch.



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#4
 Von 
megathomas
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 114x hilfreich)

Hallo an alle,

vielen Dank für eure Beteiligung!

Ich wollte eigentlich nur ganz allgemein fragen und habe wohl dann doch zu wenig preisgegeben.
Es handelt sich um einen Gewerbemietvertrag und ich bin der VERmieter.
Ich habe nach §550 BGB gekündigt, da der schriftliche Mietvertrag nicht die tatsächliche Mietsache beschreibt. Vielmehr ist wohl mit der Zeit die Mietsache "gewachsen", es hat also mündliche Erweiterungen gegeben.

Der Mieter meint nun, dass dem nicht so sei: Die Mietsache wird exakt im Mietvertrag beschrieben. Und so hat er der Küdigung widersprochen.

Jetzt muss ich doch wohl den nächsten Schritt machen. Die Kündigung ist meiner Meinung nach weiterhin wirksam. Oder vielleicht doch nicht?

Also, gibt es eine Frist in der ich (oder mein Anwalt) auf die Zurückweisung antworten muss, damit die Kündigung wirksam bleibt. Oder habe ich auch noch eine Woche Zeit, um andere Fragen rund um dieses Problem zu klären?

Braucht ihr noch mehr Infos?

MfG Megathomas

P.S. Die Anmerkung der Readaktion ist leider falsch.

-- Editiert megathomas am 09.01.2015 19:46

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119648 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe nach §550 BGB gekündigt, da der schriftliche Mietvertrag nicht die tatsächliche Mietsache beschreibt. <hr size=1 noshade>

Da Du den Mietvertrag gar nicht nach §550 BGB kündigen kannst, hoffe ich das Du den § nicht erwähnt hast.
Abgesehen davon hat der § überhaupt nichts mit der Thematik "tatsächliche Mietsache" zu tun.


Für das andere müsste man tatsächlich erstmal alles an vertraglichen Vereinbarungen durchgehen, was davon gültig ist, was davon wie beweisbar ist und wie die Realität des Mietgegenstandes ausssieht.



quote:<hr size=1 noshade> Oder habe ich auch noch eine Woche Zeit, um andere Fragen rund um dieses Problem zu klären? <hr size=1 noshade>

Eine Woche dürfte unschädlich sein.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Ich versteh gar nicht, was der Umfang der Mietsache mit der Kündigung zu tun hat. Ist es nur eine Teilkündigung der angebl. nicht vermieteten Fläche ?

Man braucht die Kündigung nicht wiederholen, weil sie jetzt zurück gewiesen wurde. Aber man muss vielleicht neu kündigen, wenn es einen Fehler gab.
Und das bedeutet natürlich, dass die Kündigungsfrist wieder von vorn läuft.

Wie ist denn beschrieben, welche Mietsache gekündigt wird ?

quote:
Der Mieter meint nun, dass dem nicht so sei

Ist mir ein bisschen wenig Info, wie lautet der Einwand des Mieters genau.

Hat der Mieter nur einen Gewerbemietvertrag ?


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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
megathomas
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 114x hilfreich)

Ich bitte um Entschuldigung für meine laienhafte Sprache.

Im Mietvertrag steht, dass Wohnung 1 vermietet ist. Tatsächlich nutzt der Mieter aber Wohnung 1 und 2. Wohnung 1 und 2 sind nach dem Abschluss des Mietvertrages zusammen gelegt worden. Aber der Mietvertrag ist nicht an die neue Situation angepasst worden. Es gibt hier zwar einen Vertrag, dieser ist aber offensichtlich nicht schriftlich festgehalten, sonden allenfalls als mündlich anzusehen.

Nach §550 müssen Mietverträge mit einer längeren Laufzeit von 1 Jahr schriftlich gefasst werden. Geschiet dies nur mündlich, dann gelten die gesetztlichen Kündigungsfristen.

Es wurde also nicht "nach" §550 BGB gekündigt, sondern nach den normalen gesetzlichen Fristen für einen unbefristeten Mietvertrag. Der §550 ist aber die Argumentation, warum diese Kündigung überhaupt möglich wird.

Da die Antwort von einem Anwalt kommt und dort versucht wird das Argument zu entkräften, wird dies wohl so richtig sein.

Mit freundlichen Grüßen

Megathomas

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Wenn eine brauchbare Antwort erwartet wird, sollte der Sachverhalt neu formuliert werden.

Einmal ist es ein Gewerbemietvertrag, dann sind es zwei Wohnungen.
Bei Wohnungen braucht man einen Kündigungsgrund ( § 573 BGB )
bei Gewerbe nicht. Was denn nun genau ?

Es scheint dass die Kündigung wirklich unwirksam ist.
Damit hätte sich die Frage erledigt oder ?

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#9
 Von 
megathomas
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 114x hilfreich)

Meine Frage war eigentlich einfach:

Meine Kündigung eines Mietvertrages wurde "zurückgewiesen".
Wie muss ich auf eine Zurückweisung einer Kündigung eines Mietvertrages reagieren, um keine Fristen zu versäumen?

Meine Frage war NICHT: Hat der Anwalt Recht indem er meine Kündigung zurückweist?
Aber auch zu der Frage verweise ich noch einmal auf §550 BGB :
"§ 550 Form des Mietvertrags
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig."

Mein Mietvertrag ist für den Vermieter NICHT kündbar. Die Kündigungsmöglichkeit wurde aus dem Mietvertrag entfernt. Nur der Mieter darf kündigen.
ABER: Die tatsächliche Mietsache stimmt nicht mit der im Mietvertrag genannten Mietsache überein. Daher ist die Form nicht mehr schriftlich zumindest nicht zu 100%. Damit ist §550 BGB erfüllt.

Die Mietsache stimmt u.A. nicht überein, da im Mietvertrag weniger Räume genannt werden, als wirklich genutzt werden.

Übrigens, das hier habe ich sogar auf dieser Domain gefunden:
Gewerberaummietvertrag und gesetzliche Schriftnorm

Mit freundlichen Grüßen

Megathomas



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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Da es in der Schilderung eine Vielzahl von Ungereimtheiten und völlig falschen Annahmen gibt, kann ich ihnen nur raten, einen Anwalt hinzuzuziehen.
§ 550 BGB berechtigt nicht zu einer Kündigung sondern schildert rechtliche Folgen.
Zum grundsätzlichen habe ich oben in meiner ersten Antwort bereits geschrieben.
Entweder die Kündigung ist gültig (wofür bisher wenig spricht ) dann bleibt sie auch gültig, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird (sie verwenden ja die Formulierung "zurückgewiesen"), oder sie ist ungültig (wofür zur Zeit alles spricht , da Sie sich in rechtlichen Dingen wohl wenig auskennen), dann bleibt sie auch ungültig.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

-- Editiert Spezi-2 am 09.01.2015 22:05

-- Editiert Spezi-2 am 09.01.2015 22:08

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