Kündigung und Abfindung

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Grundsätzlich unterscheidet man drei Arten von Kündigungen durch den Arbeitgeber:
Betriebsbedingte Kündigungen (der Betrieb will sich verändern, z. B. Betriebsstilllegung),
Personenbedingte Kündigungen (der Arbeitnehmer ist nicht mehr geeignet, z. B. wegen langer Krankheit) und Verhaltensbedingte Kündigungen (der Arbeitnehmer hat sich falsch verhalten, z. B. unentschuldigt gefehlt).

Man unterscheidet weiterhin fristgemäße (ordentliche) und fristlose (außerordentliche) Kündigungen. Fristlose Kündigungen sind grundsätzlich nur aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen möglich. Fristlose Kündigungen beenden das Arbeitsverhältnis sofort. Bei einer ordentlichen Kündigung ist in der Regel die nach Arbeitsvertrag, Gesetz oder Tarifvertrag für den Arbeitnehmer günstigste (also längste) Kündigungsfrist zu beachten.

Bei der Kündigung von Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern kommt die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in Betracht. Bestand das Arbeitsverhältnis schon vor dem 01. Januar 2004 besteht grundsätzlich schon bei mehr als 5 Arbeitnehmern Kündigungsschutz. An die Kündigungsgründe sind dann sehr hohe Anforderungen gestellt. In diesen Fällen ist für den Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage fast immer sinnvoll.

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat oder einen Personalrat muss dieser vor der Kündigung angehört werden. Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat, muss er innerhalb von drei Wochen dagegen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Daher ist in der Regel Eile geboten, heutzutage kann ein solches Verfahren aber auch problemlos bundesweit äußerst kurzfristig mittels Online-Auftrag eingeleitet werden (siehe unten). Nach Klageeinreichung findet vor dem Arbeitsgericht dann immer zuerst ein Gütetermin mit dem Versuch einer Einigung statt. 80 bis 90 Prozent aller Prozesse enden hier bereits mit der Vereinbarung der Zahlung einer Abfindung, obwohl auf eine solche jedenfalls gesetzlich seitens eines Arbeitnehmers grundsätzlich kein Anspruch besteht. Die Höhe der im Gerichtsprozess auszuhandelnden Abfindung hängt dabei maßgeblich vom Geschick und der eingeschlagenen Prozesstaktik des beauftragten Rechtsanwalts ab.

Für noch detailliertere und weiterführende Informationen wird ein Besuch der Website www.online-kündigungsschutz.de empfohlen, auf der bei Bedarf auch kurzfristig unabhängig von Wohnort und Öffnungszeiten die Einleitung eines Kündigungsschutzverfahrens unkompliziert in Auftrag gegeben werden kann.