Kündigung seitens des Vermieters

6. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Katrin Kat
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 5x hilfreich)
Kündigung seitens des Vermieters

Sehr geehrte Damen und Herren,

vorletzte Woche erhielten wir die Kündigung von unserem Vermieter mit der Begründung, er möchte das Mehrfamilienhaus umfassend sanieren. Das Haus wird in der Zeit unbewohnbar sein.
Wir wohnen seit 2013 im Haus und die Kündigung ist datiert auf den 28.2.18.
Sowohl mein Mann als auch ich haben den Mietvertrag unterschrieben. Die Kündigung ist nur an meinen Mann gerichtet.

Kann er uns einfach vor die Tür setzen? Ist eine Kündigung an eine Mietpartei überhaupt gültig?
Wir haben auch eine Tochter, die dieses Jahr eingeschult wurde.

Danke für eure Antworten im Voraus.
Gruß Katrin

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Bei jeder Kündigung, die nicht offensichtlich ungültig ist, rate ich dazu, diese von einem Anwalt für Mietrecht überprüfen zu lassen. Diesen Anwalt werdet ihr möglicherweise selber bezahlen. Aber es steht einfach zuviel auf dem Spiel.

Es gibt für den Vermieter die Möglichkeit einer sogenannten Verwertungskündigung (siehe § 573 (2) 3. BGB ). DIes ist meiner Meinung nach mit Abstand die am schwierigsten zu begründende Kündigungsvariante. Daher ist die Wahrscheinlichkeit nicht so gering, dass ihr erfolgreich dagegen vorgehen könnt. Ohne Anwalt wird das jedoch schwierig. Mal abgesehen davon, dass während einer Umbauphase noch genügend andere Probleme entstehen könnten, bei denen ihr einen Anwalt benötigt.

Ich würde übrigens nicht empfehlen, auf diese Kündigung in irgendeiner Form gegenüber dem Vermieter zu reagieren bevor ihr einen Anwalt kontaktiert habt. Es gibt durchaus Mieter, die ohne es zu realisieren mit einem Schreiben eine Kündigung anerkennen. Wenn das erstmal geschehen ist, wirds ungemein schwieriger.

-- Editiert von cauchy am 06.12.2017 20:40

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#2
 Von 
Katrin Kat
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Cauchy,

mein Mann war heute beim Anwalt, der allerdings nicht sehr kompetent gewirkt hat. Zumindest konnte er einige Fragen nicht zweifelsfrei beantworten.
Als erstes widersprechen wir nun der Kündigung.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Katrin Spr.):
Als erstes widersprechen wir nun der Kündigung.
War das die Empfehlung des Anwalts? Einer ungültigen Kündigung muss niemand wiedersprechen, die ist ungültig. Widersprechen kann man einer gültigen Kündigung, wenn ein Härtefall vorliegt.

Ihr könnt dem Vermieter mitteilen, dass eurer Meinung nach die Kündigung ungültig ist. Nur warum? Dann kann er sich daran machen, eine wirksame Kündigung zusammen zu basteln. Daher nochmal die Frage: Hat der Anwalt euch wirklich empfohlen, einen Widerspruch zu senden? War das ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht?

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
mit der Begründung, er möchte das Mehrfamilienhaus umfassend sanieren. Das Haus wird in der Zeit unbewohnbar sein.


Stand das in dieser kurzen Form in der Kündigung? Oder war umfassend erläutert, welche Maßnahmen vorgenommen werden sollen und aus welchem Grund die Maßnahmen erforderlich sind?

Zitat:
Ist eine Kündigung an eine Mietpartei überhaupt gültig?


Nein, das Anschreiben muss an beide Mieter gerichtet sein (BGHZ 26, 102). Es ist jedoch nicht erforderlich, getrennte Schreiben zu verfassen. Es reicht, wenn die Kündigung an Herrn und Frau Spr. gerichtet ist. Wenn sie jedoch nur an Herrn Spr. gerichtet ist, dann ist sie unwirksam.

Zitat:
Als erstes widersprechen wir nun der Kündigung.


Mit einem Widerspruch würde ich bis auf den letzten Drücker warten.

Hat der Vermieter im Kündigungsschreiben überhaupt auf das Widerspruchsrecht hingewiesen?

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#5
 Von 
Katrin Kat
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 5x hilfreich)

Ja, Fachanwalt für Mietrecht...ich denke, dass das sie Empfehlung war, ich war ja selbst nicht dort.

Die Pläne wurden ausführlich dargestellt und begründet (die Gründe sind evtl. fragwürdig).

Aber wenn die Kündigung auch an mich gerichtet hätte sein müssen, dann haben wir ja sicher erst mal Zeit gewonnen

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#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5049 Beiträge, 1961x hilfreich)

Wenn die Kündigung wg. der falschen Adressierung unwirksam ist, dann muss man nicht reagieren.
Dann lässt man den 28.2 einfach vergehen.
Der Vermieter würde ggf. eine Räumungsklage anstrengen, welcher der Vermieter dann alleine wg. dem Formfehler verlieren wird. Damit hätten sie fast ein halbes Jahr gewonnen.

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#7
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Katrin Spr.):
mein Mann war heute beim Anwalt, der allerdings nicht sehr kompetent gewirkt hat.


Dann zweite Meinung oder Mieterbund.
Und bis dahin zum lesen: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-viiizr2431-kuendigung-miete-wohnraum-verwertungskuendigung-gewinnmaximierung-besitzrecht-mieter/

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Dann zweite Meinung oder Mieterbund.


Zweite Meinung, wenns sein muss, aber auf keinen Fall Mieterbund oder ein anderes von diesen lustigen Vereinchen.

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#9
 Von 
Katrin Kat
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank für eure Meinung/Antworten!

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#10
 Von 
AMZpy
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir hatten damals das gleiche Problem.
Unser Anwalt (Fachanwalt für Mietrecht.) konnte damals aber nur die Frist etwas verlängern.

Ich drücke dir die Daumen!

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