Kündigung rectskräftig? (Frist, fehlende Unterschrift)

1. Juli 2017 Thema abonnieren
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guest-12321.03.2019 14:39:38
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Beginner
(55 Beiträge, 10x hilfreich)
Kündigung rectskräftig? (Frist, fehlende Unterschrift)

Hallo zusammen, folgendes Problem habe ich derzeit:

A hat Mobilfunkvertrag abgeschlossen, Laufzeit bis 15.09.2017, abgeschlossen, 3 Monate Kündigungsfrist
Jedoch B nutzt diesen.
13.06.2017, also noch vor der Kündigungsfrist wird eine Kündigung an Netzbetreiber gesendet. Da nicht 100% klar ist, wer kündigen muss (der Vertrag sollte von A auf B übertragen werden, jedoch nicht klar ob das nun geschehen ist) erfolgten folgende Kündigungen (mittels Vorlagedruck)
A, Unterschrift von A, per Email
B, Unterschrift von B, per Email und Fax.
Zu beachten dabei: die Email wurde von As Email addresse gesendet und enthielt einen Anhang mit der PDF wo sowohl die von A, als auch die von B unterschriebene und eingescannte Kündigung enthalten war.
Sowohl A als auch B sind sich bewusst, dass diese Form der Kündigung die Probleme der Nachweisbarkeit haben, jedoch war eine ordentliche schriftliche Kündigung nicht möglich (Postlaufzeit)
17.06.2017: eine E-Mail vom Netzbetreiber erreichen A. Inhalt:
- Ihr schreiben vom 10.06.2017 (kurios, da erst am 13. eine Kündigung erfolgte) ... ihre Kündigung können wir jedoch erst bearbeiten, wenn wir eine Unterschrift von B erhalten, da B Vertragspartner ist. Anbei war ein Vordruck, mit welchem B nur noch die Kündigung unterschreiben müsste.
17-19.06.2017: B unterschrieb den oben genannten Wisch, dieser wurde per Post versendet und muss auch angekommen sein, da laut Online-Portal des Netzbetreibers die Kündigung des Vertrages erfolgt ist. Jedoch erst zum 15.09.2018. Der Vertrag hat sich also um 12 Monate verlängert, wie bei nicht-Kündigung vorgesehen. Ärgerlich. Darum die Frage:

- ist das alles so rechtens? Also die Verlängerung um 12 weitere Monate?
- braucht die Kündigung die Original-Unterschrift, also per Kugelschreiber auf Papier, während ein eingescanntes Dokument nicht ausreicht?
- wenn vor der Frist die Willenserklärung der Kündigung eingeht, aber erst nach der Frist die Orig. Unterschrift, hat man dann Pech gehabt?
- Dem Netzbetreiber ist die Willenserklärung ja durchaus vor dem Fristende eingegangen, auch die Willenserklàrung mit der Umterschrift von B, muss er diese dann nicht auch akzeptieren?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen, DANKE!

-- Editier von jordanjordan am 01.07.2017 00:23

-- Editier von jordanjordan am 01.07.2017 00:24

-- Editier von jordanjordan am 01.07.2017 00:50

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Im Endeffekt kommt es auf zwei Dinge an: A) Dass der Kunde identifiziert werden kann und B) dass die vertraglich vereinbarten Formerfordernisse gewahrt sind.
Gerade bei B gibt es zunächst folgenden Grundsatz: Die Form darf nicht höher sein als bei Vertragsabschluss. Ist ein Vertragsabschluss via Internet und ohne Unterschrift möglich, kann nicht per AGB die Kündigung plötzlich ein schriftliches original erfordern.

Insofern zu aller erst mal die AGB durchleuchten, was dort überhaupt zur Kündigung vereinbart wurde. Dann kann man weiter diskutieren.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
guest-12321.03.2019 14:39:38
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke schonmal für die Antwort.

Zu A:
Wie kann man das denn jetzt nachvollziehen? Der Netzbetreiber müsste zwangsläufig ein PDF Dokument mit zwei Kündigungen erhalten haben. Einmal A kündigt Vertrag XY, einmal B kündigt Vertrag XY. A und B tragen den selben Nachnamen. Aus meiner Lauensicht wäre eine zweifelsfreie Identifizierung gegeben, oder?


Zu B: Der Vertrag stammte ursprünglich aus Anfang der 2000er, damit ist AGBs lesen leider einfacher gesagt, als getan. Da müssen wir wohl mal suchen, ob die noch aufzufinden sind. Ebenfalls wurde der Vertrag seither alle 1-2 Jahre verlängert, neues vergünstigtes Telefon, völlig andere Leistungen. Daher weiß ich gar nicht, ob die ursprünglichen AGBs in der Form überhaupt noch gelten. Die ganzen Verlängerungen erfolgten jedoch seitdem immer elektronisch/telefonisch. Wenn also eine "neue" AGB gelten sollte, würde diese auch nur elektronisch akzeptiert.

Da der Vertrag ja aus den "Anfängen des Internets" stammt, gehe ich jetzt im worst-Case mal davon aus, dass ursprünglich die schriftform gefordert wäre. Ist dies heutzutage noch rechtens? Ich bin bei meiner Recherche darauf gestoßen, dass Ende 2016 ein Gesetz/Urteil erfolgte, dass eben solche Verträge nur noch der Textform bedürfen. Trifft das hier nicht zu?

Ich denke mal der Hauptknackpunkt in dem Fall ist die Frist. Hat der Netzbetreiber sich nicht quasi selbst disqualifiziert, da bestätigt hat, dass er VOR dem Fristablauf vom Kündigungswunsch wusste?

Danke!

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#3
 Von 
guest-12321.03.2019 14:39:38
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 10x hilfreich)

Im Best-Case habe ich wohl mit der letzten Vertragsverlängerung 2015 eine AGB unterschrieben, welche nur Textform fordert.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von jordanjordan):
Hat der Netzbetreiber sich nicht quasi selbst disqualifiziert, da bestätigt hat, dass er VOR dem Fristablauf vom Kündigungswunsch wusste?

Tja, wie das so ist mit Wünschen...
Solange sich der nicht in Form einer rechtskräftigen Kündigung manifestiert, ist er unbachtlich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Im Zweifel würde ich erst mal die aktuellen AGB anschauen, was da zu den Kündigungsmodalitäten steht.
Insbesondere ob da "schriftlich" steht oder "Schriftform".

Signatur:

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#6
 Von 
guest-12321.03.2019 14:39:38
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Im Zweifel würde ich erst mal die aktuellen AGB anschauen, was da zu den Kündigungsmodalitäten steht.
Insbesondere ob da "schriftlich" steht oder "Schriftform".


Die aktuellen AGBs fordern nur "Textform". Von denn Wort "Schrift..." ist iVm Kündigung nirgends die Rede.
Die aktuellen AGBs gelten seit 10/2016.

Ich denke ich muss zunächst mal herausfinden, welche AGBs nun für den Fall gelten.
Grundsätzlich sehe ich da 3 Möglichketen:

- Die von Stand 200X, also zum Zeitlunkt, dass der Vertrag erstmal gemacht wurde. (Ich denke eher unwahrscheinlich)
- Die von Stand 2015, also zum Zeitpunkt der letzten Vertragsverlängerung.
- Die von Stand 2016, also die aktuellen, falls es einen "automatismus" gibt, diese zu akzeptieren, also nach dem Motto: sehr geehrter Kunde unsere AGBs haben sich geändert, sie akzeptieren diese, wenn sie nicht widersprechen...

In meinen Augen wäre der letzte Fall der optimalste, sollten die 2015 AGBs auch noch schriftform/schriftlich fordern, oder?
Angenommen für mich würde die AGB gelten, welche "textfrom" verlangt. Wie kann ich dann weiter vorgehen? Dann wäre die Kündigung doch eigentlich fristgerecht eingegangen, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Noch so ein Gedanke:
Erst das hier aufklären: (der Vertrag sollte von A auf B übertragen werden, jedoch nicht klar ob das nun geschehen ist)
Dann kann man den Provider dran erinnern, das
1. B eine eigene Kündigung eingereicht hat und
2. A im Auftrag von B handelte. Dies hätte bereits auf dem Formular vermerkt sein sollen.
So hat der Provider einzig das Formular beachtet und alle anderen Erklärungen mißachtet. Kommt immer auf den Versuch an, braucht man aber nicht mitmachen ;)

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#8
 Von 
guest-12321.03.2019 14:39:38
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Noch so ein Gedanke:
Erst das hier aufklären: (der Vertrag sollte von A auf B übertragen werden, jedoch nicht klar ob das nun geschehen ist)
Dann kann man den Provider dran erinnern, das
1. B eine eigene Kündigung eingereicht hat und
2. A im Auftrag von B handelte. Dies hätte bereits auf dem Formular vermerkt sein sollen.
So hat der Provider einzig das Formular beachtet und alle anderen Erklärungen mißachtet. Kommt immer auf den Versuch an, braucht man aber nicht mitmachen ;)



Danke für den Tipp, jedoch hat sich herausgestellt, dass das übertragen in keiner Weise "funktioniert" hat. Die Situation ist so, dass der A bei dem Netzprovider nicht bekannt ist, was auch plausibel und nachvollziehbar ist.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

wenn A (ursprünglicher Vertragspartner) nicht bekannt ist, dann hat die Übertragung auf B (Nutzer) doch geklappt? Wo liegt das Problem?

Ansonsten: Ich würde mich auf die aktuellen AGB beziehen und dem Provider deutlich erklären: "Schwachsinn, Textform ist Textform. Da steht nichts von eigenhändig unterschrieben und Original-Unterschrift. Wenn du dich weiterhin gegen die Kündigung sperrst, klären wir das direkt vor Gericht. Wird halt teuer für dich, wenn du uneinsichtig bist."


-- Editiert von mepeisen am 03.07.2017 18:11

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12321.03.2019 14:39:38
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 10x hilfreich)

Da habe ich mich wohl mit meiner eigenen Bezeichnung verhaspelt. Natürlich ist A als einziger Vertragspartner bekannt und B unbekannt.

Mal eine generelle Frag, die weniger eine Rechtsfrage ist:
Ist es eher üblich, dass für jeden zentral die einen AGBs gelten, oder ist es eher üblich, dass ein Vertrag über seine Mindestvertragslaufzeit hinweg seine ursprünglichen AGBs behält?

Ich denke die letztgenannte Taktik dürfte am zielführendsten sein, werde ich dann mal so versuchen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Normalerweise gelten für alle dieselben AGB. Denn normalerweise steht auch in den AGB, dass bei Änderungen alle Kunden benachrichtigt werden und mit Vorlaufzeit die Änderungen dann akzeptieren (oder ausdrücklich ablehnen). Zumindest ist das eher üblich.

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