Liebe Mitleser, ich hab eine verzwickte Frage zu Wohngemeinschaften!
Ich wohne aktuell in einer Wohngemeinschaft mit fünf weiteren Personen. Wir sind laut Mietvertrag alle Hauptmieter (HM).
Drei von sechs HM möchten zum 01.06.18 ausziehen. Die übrig bleibenden drei HM würden nun gerne die Mietwohnung komplett übernehmen. Jedoch wurden bisher Hauptmieter qua Nachtrag ausgetauscht.
Der Vermieter möchte aber gegenwärtig die zwei anderen HM und mich nicht entlassen. Denn das Mietverhältnis soll nicht mit drei statt sechs Hauptmietern fortgeführt werden. Zudem ist eine alleinige Kündigung des Mietverhältnis nicht möglich.
1.) Wie gehe ich nun vor?
2.) Kann ich von den anderen HM eine Kündigung gerichtlich erzwingen bzw. kann ich die anderen drei HM in Anlehnung an das BGB verklagen? Auf jeden Fall habe ich das bereits schriftlich angedroht.
3.) Das müsste doch möglich sein, weil wir eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts sind, oder irre ich mich?
4.) Wenn das alles vor Gericht landet, wie lange dauert in der Regel solch ein Prozess?
5. )Und wird uns per se recht gesprochen bzw. kann das Gericht die anderen HM zur Kündigung zwingen?
6.) Ich möchte gesamtschuldnerisch nicht mehr in Zukunft für die Wohnung in Haftung kommen. Und die anderen wollen nicht ab dem 01.06.18 ohne Wohnung dastehen. Wem wird in solchen Fällen Recht gesprochen?
Ich würde mich über jeglichen Ratschlag freuen.
M.f.G.
Lisa-Marie
-- Editiert von ilfugs am 13.01.2018 18:26
Kündigung nach BGB! Zulässig? Erfolgsaussichten?
13. Januar 2018
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Frage vom 13. Januar 2018 | 16:49
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung nach BGB! Zulässig? Erfolgsaussichten?
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#2
Antwort vom 13. Januar 2018 | 19:41
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
ZitatDer Vermieter möchte aber gegenwärtig die zwei anderen HM und mich nicht entlassen. Denn das Mietverhältnis soll nicht mit drei statt sechs Hauptmietern fortgeführt werden. Zudem ist eine alleinige Kündigung des Mietverhältnis nicht möglich. :
Nun Sie können SIe ebenso quer stellen und sagen, dass Sie der Entlassung der beiden anderen auch nicht zustimmen, so bleiben erst einmal alle. Ist aber wohl nicht Sinn der Sache.
Ich würde den VM mal mit allen 6 Hauptmietern einladen und die SItuation Vis-a-Vis versuchen aufzudrödeln, evtl könnten SIe ja die Bedenken des VM aus dem Weg räumen?
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#3
Antwort vom 13. Januar 2018 | 20:02
Von
Status: Student (2979 Beiträge, 1379x hilfreich)
Zitat3.) Das müsste doch möglich sein, weil wir eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts sind, oder irre ich mich? :
Da jeder von euch einen Vertrag mit dem Vermieter hat seid ihr keine GbR. Also ist jeder Mieter nur für sich sebst verantwortlich.
#4
Antwort vom 13. Januar 2018 | 22:36
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:
Nun Sie können SIe ebenso quer stellen und sagen, dass Sie der Entlassung der beiden anderen auch nicht zustimmen, so bleiben erst einmal alle. Ist aber wohl nicht Sinn der Sache.
Zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Und das leuchtet mir ein. Kann ich aber vor Gericht ziehen, wenn sich alle quer stellen? Kann ich meine Mitbewohner dazu zwingen, die Kündigung zu unterschreiben?
Mit anderen Worten: Kann ich den Gesellschaftsvertrag via Gericht kündigen? Und wie erfolgreich ist ein solches Vorgehen?
#5
Antwort vom 13. Januar 2018 | 22:48
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
ZitatKann ich aber vor Gericht ziehen, wenn sich alle quer stellen? Kann ich meine Mitbewohner dazu zwingen, die Kündigung zu unterschreiben? :
Ja nicht nur können, letztendlich bliebe Ihnen keine andere Möglichkeit.
ZitatMit anderen Worten: Kann ich den Gesellschaftsvertrag via Gericht kündigen? Und wie erfolgreich ist ein solches Vorgehen? :
Was denn für einen Gesellschaftervertrag? Habe ich da mal wieder was überlesen?
#6
Antwort vom 13. Januar 2018 | 22:50
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:
Da jeder von euch einen Vertrag mit dem Vermieter hat seid ihr keine GbR. Also ist jeder Mieter nur für sich sebst verantwortlich.
Auch Ihnen vielen Dank für die Antwort.
Wir besitzen einen gemeinsamen Hauptmietvertrag. Keiner von uns hat einen seperaten Vertrag mit dem Vermieter. Ich wurde über einen Nachtrag in dem Vertrag aufgenommen. Davon habe ich einen schriftlichen Nachweis.
Wenn ich Sie aber jetzt richtig verstehe, ändert dies nichts an der Tatsache. Insofern kann auch keine Kündigung nach BGB in Frage kommen. Oder?
#7
Antwort vom 13. Januar 2018 | 23:06
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatKann ich aber vor Gericht ziehen, wenn sich alle quer stellen? Kann ich meine Mitbewohner dazu zwingen, die Kündigung zu unterschreiben? :
Danke, Ihre Antwort hilft mir sehr!
Bisher wurden Hauptmieter ausgetauscht. Demzufolge kann ich einen Hauptmieterwechsel auch ablehnen und auf die Kündigung pochen? Ein Wechsel empfinde ich zu stressig...
Und wer kommt für die Miete während meiner Klage auf? Kann ich damit rechnen, dass ein deutsches Gericht binnen drei Monaten eine Entscheidung trifft?
Falls nicht, kann ich mein Zimmer in der Zwischenzeit untervermieten? Oder brauche ich hierfür die Zustimmung der anderen HM?
Eine Untervermietung ohne die Genehmigung des Vermieters wäre ein Kündigungsgrund. Wäre es nicht das einfachste, dass ich einen Untermieter in die Wohnung hole, und so eine Kündigung seitens des Vermieters erzwinge?
ZitatWas denn für einen Gesellschaftervertrag? Habe ich da mal wieder was überlesen? :
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