Kündigung in der Probezeit mit Freistellung und Anrechnung Resturlaub Überstunden -> Krankgeschriebe

18. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12312.05.2016 09:37:46
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 10x hilfreich)
Kündigung in der Probezeit mit Freistellung und Anrechnung Resturlaub Überstunden -> Krankgeschriebe

Hallo

Ich habe am Mittwoch in der Probezeit die Kündigung zum Monatsende erhalten,bis dahin bin ich freigestellt.

Wir stellen Sie ab sofort und unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung gegen Fortgewähr des Entgelts etwaiger
anteiligen Resturlaubs und Überstunden frei.

Da ich momentan krank geschrieben bin mit Attest vom Arzt dieses liegt dem AG vor bzw Folgeattest werden dem AG vorgelegt.

Muss der AG im Krankheitsfall meine Überstunden und den Resturlaub während der Freistellung ausbezahlen?




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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Das Urlaubsentgelt ist auszubezahlen, die Überstunden nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


Wobei man von dem ausgezahlten Urlaub wenig hat, falls man anschließend Arbeitslosengeld bezieht.
Das was man vom alten Arbeitgeber an Urlaubsauszahlung bekommt, wird zum großen Teil beim Arbeitslosengeld wieder abgezogen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Das Urlaubsentgelt ist auszubezahlen, die Überstunden nicht.


Warum bist Du der Meinung, die Überstunden müssen nicht ausgezahlt werden?

@cesuo
Erfolgte die Freistellung unter Anrechnung der Überstunden vor oder nach der Erkrankung?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12312.05.2016 09:37:46
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 10x hilfreich)

Die Freistellung mit der Anrechnung der Überstunden erfolgte mit der Kündigung schriftlich, seit der Kündigung bin ich
krankgeschrieben bis zum Monatsende.


1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Wenn die AU erst nach der Kündigung und Freistellung eintrat, dann sind die Überstunden in der Regel futsch, außer im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist etwas anderes geregelt (öffentlicher Dienst, Leiharbeit).

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12312.05.2016 09:37:46
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 10x hilfreich)

Da ja mit der Freistellung alle Überstunden abgegolten sein sollen, die Überstunden aber mehr Zeit sind als die Freistellung bis zum Monatsende sind, ist die Differenz der Überstunden somit auszuzahlen?

Was für Chance habe ich ohne selbst Probleme zu bekommen wenn ich dem Gewerbeaufsichtsamt mal sämtliche
Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz zu kommen lassen, wie Arbeitszeiten 7:00 Uhr bis 0:00 Uhr am nächsten Tag 8.30 Uhr wieder im Büro sein müssen, da um 9:00 Uhr Abfahrt zum nächsten Termin,7.45 Uhr bis 0:30 Uhr,7:00 Uhr bis 23 Uhr u.v.m
bei diesen Zeiten waren die letzen 2-3 Stunden noch die Autofahrt nach Hause.


1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
amz441893-15
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 1000kleinesachen):
Wenn die AU erst nach der Kündigung und Freistellung eintrat, dann sind die Überstunden in der Regel futsch, außer im Arbeitsvertrag
oder Tarifvertrag ist etwas anderes geregelt (öffentlicher Dienst, Leiharbeit).


Gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage? Und ist es ein Unterschied, oder der AN innerhalb der Probezeit gekündigt wurde?

-- Editiert von amz441893-15 am 20.05.2016 12:12

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat:
Wir stellen Sie ab sofort und unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung gegen Fortgewähr des Entgelts etwaiger anteiligen Resturlaubs und Überstunden frei.


Damit sind doch die Überstunden nicht futsch.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn Überstundenfrei bereits geplant ist und der AN wird dann krank, dann sind die Überstunden weg. Dann hat der AN Pech gehabt. (Natürlich immer vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im AV oder TV)

Wenn wir im vorliegenden Fall keine Resturlaubsansprüche mehr hätten sondern nur Überstunden und die AU tritt nach der Freistellung ein, würde ich es für die Überstunden, die durch die Freistellung verbraucht worden wären auch so sehen. Wenn aber sowohl Urlaub als auch Überstunden noch vorhanden sind, dann dürfte es, wenn nicht irgendwas geregelt ist, wann der Urlaub genau beginnt, an der konkreten Planung des Überstundenfreis fehlen. Die Überstunden gäbe es dann also noch und wären abzugelten.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Ich habe das so verstanden, dass es um bereits geleistete Überstunden geht.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von 1000kleinesachen):
Wobei man von dem ausgezahlten Urlaub wenig hat, falls man anschließend Arbeitslosengeld bezieht.
Das was man vom alten Arbeitgeber an Urlaubsauszahlung bekommt, wird zum großen Teil beim Arbeitslosengeld wieder abgezogen.


Die abgegoltenen Urlaubstage werden bei Arbeitslosigkeit leider berücksichtigt, so dass die Auszahlung des Arbeitslosengeldes und damit auch die Sozialversicherung erst die entsprechenden Tage später beginnt.

-- Editiert von Xipolis am 23.05.2016 04:23

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ich habe das so verstanden, dass es um bereits geleistete Überstunden geht.


Dass die Überstunden bereits geleistet wurden ist klar, weil sonst könnte es ja auch kein frei für die Überstunden geben. Die Frage ist halt, ob das Überstundenfrei bereits vor der AU geplant war oder nicht.

1x Hilfreiche Antwort

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