Kündigung in Probezeit und kein Krankengeld

27. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
matus398
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
Kündigung in Probezeit und kein Krankengeld

Bitte hiermit um eine fachkundige Antwort:
Hatte eine 6-monatige Probezeit und wurde fristgerecht zum 06.01.17 gekündigt. Sofort am 02.01.17 ging ich zum HNO Arzt wegen enormer Tinnitusbeschwerden, welcher mich aber angeblich deshalb nicht krankschreiben konnte. Daraufhin lies ich mich noch am 02.01.17 vom Allgemeinarzt bis Freitag den 06.01.17 auf eine Durchfallerkrankung krankschreiben. D.h. in der Zeit vom 6.01-09.01.17 hätte ich Lohnfortzahlung erhalten müssen. Am Montag d. 09.01.17 und damit am ersten Tag ohne Beschäftigung erhielt ich erneut eine Krankschreibung vom 09.01.17 bis zum heutigen Tage.
Die Krankenkasse lehnt nun aber Krankengeldzahlung ab 09.01.17 ab, da sie der Meinung ist , dass ab diesem Datum keine Mitgliedschaft in der Krankenkasse bestünde !!
Wer kann mir helfen ??

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12 Antworten
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#2
 Von 
matus398
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die rasche Antrwort,
sorry, aber es hätte natürlich heißen müssen: "D.h. in der Zeit vom 02.01-06.01.17 hätte ich Lohnfortzahlung erhalten müssen."

Damit war ich ab Montag d. 09.01.17 ohne Beschäftigung und nach dem Schreiben der AOK kein Mitglied mehr und hätte damit auch keinen Anspruch auf Zahlungen !

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119620 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von matus398):
da sie der Meinung ist , dass ab diesem Datum keine Mitgliedschaft in der Krankenkasse bestünde !!

Zahlt man denn noch weiter Beiträge?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von matus398):
D.h. in der Zeit vom 02.01-06.01.17 hätte ich Lohnfortzahlung erhalten müssen.


Richtig, wenn man bereits länger als 4 Wochen beschäftigt war.

Zitat (von matus398):
Damit war ich ab Montag d. 09.01.17 ohne Beschäftigung und nach dem Schreiben der AOK kein Mitglied mehr und hätte damit auch keinen Anspruch auf Zahlungen !


Hat man sich ordentlich arbeitlos gemeldet?

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#5
 Von 
matus398
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

ja ich habe mich natürlich sogleich zum 06.01.17 arbeitslos gemeldet und bin daher über Hartz 4 auch versichert.
Die Lohngeldfortzahlung wird nun für diese eine Woche vom 02.01.06.01.17 vom alten AG geleistet.
Nun aber sitze ich in der Klemme und beziehe leider Hartz 4, wobei ich annahm, dass ich ab dem ersten Tag nach der Kündigung und erneuter Krankschreibung auch Krankengeld seitene der AOK erhalten würde !!

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#6
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Der Krankengeldanspruch erlischt, wenn man zu spät beim Arzt war. Du warst bis einschließlich 6.1. krankgeschrieben und warst dann aber leider erst wieder am 9.1. beim Arzt. Du hättest am 6.1. zum Arzt gemusst, nicht erst am 9.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Sehe ich auch so.
Krankengeld über das Ende des Arbeitsverhältnisses wird nur gezahlt, wenn die Krankschreibung durchgehend ist.
Das Arbeitverhältnis endete am 6.1. Die Krankschreibung endete auch am 6.1. Am 7.1 und 8.1 war man nicht krankgeschrieben. Wenn man ab dem 9.1 wieder krankgeschrieben ist, ist das nicht mehr durchgehend.

Zitat:
Damit war ich ab Montag d. 09.01.17 ohne Beschäftigung und nach dem Schreiben der AOK kein Mitglied mehr und hätte damit auch keinen Anspruch auf Zahlungen !

Naja, Mitglied in einer Krankenkasse ist man schon - aber als Hartz4-Bezieher ist man halt Mitglied ohne Krankengeldanspruch.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat:
Krankengeld über das Ende des Arbeitsverhältnisses wird nur gezahlt, wenn die Krankschreibung durchgehend ist.


Ich würde es noch drastischer formulieren: Krankengeld wird IMMER nur gezahlt, wenn man durchgehend AU ist. Es gibt Fälle, wo Leute nach 6 Wochen aus der Lohnfortzahlung rausfallen, Krankengeld beziehen, den Anspruch darauf verlieren, weil sie eben zu spät beim Arzt waren und aber ungekündigt sind. Da wird es dann richtig schlimm für die Menschen. Hier hat man ja wenigstens ne Kündigung und kann Alg II beziehen.

Und da das hier ein Laienforum ist und keineswegs, wie manche manchmal annehmen, ein Forum, wo nur Anwälte antworten. Mal ehrlich, der erste Arzt schreibt einen nicht krank. Rennt man zum nächsten mit Durchfall - so ziemlich der Klassiker für "ich will nicht arbeiten". Dann ist der Durchfall ausgelaufen. Worauf ist man denn nun seit dem 9.1. krankgeschrieben? Hat man den Burn-Out für sich entdeckt?

Würd mich schon interessieren, mit welcher Krankheit du jetzt krank bist. Ist auch wichtig für den Anspruch. Wenn man, sagen wir mal, n Arm gebrochen hat und das noch 5 Wochen dauert und man da erst am 9.1. zum Arzt geht und nicht am 6. wegen der AU, dann denke ich, kann man vor Gericht gute Chancen haben. Denn ehrlich: das muss ja auch nicht jedem einleuchten sofort, dass man sich übers WE auch AU schreiben lassen muss. Schon gar nicht bei Krankheiten, wo fest steht: das dauert eh noch ca.. 4 Wochen.

Aber hier. Erst Tinnitus, dann Durchfall. Wegen welcher schrecklichen Krankheit ist man denn seit 9.1. krankgeschrieben?

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
ja ich habe mich natürlich sogleich zum 06.01.17 arbeitslos gemeldet

Es stellt sich aber die Frage, ob ein ALG1-Anspruch besteht oder bestanden hat.
*Wenn* ein ALG1-Anspruch besteht, dann wäre man ja am 7.1+8.1 arbeitsfähig und vermittelbar gewesen. D.h. für den 7.1+8.1 hätte ALG1-Anspruch bestanden. Dann wäre die Erkrankung ab dem 9.1 während des laufenden ALG1-Bezugs gewesen, so dass Krankengeld zumindest in Höhe des ALG1 gezahlt werden würde. Also: Waren am 7.1 die Voraussetzungen für ALG1-Bezug erfüllt (innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt)?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
matus398
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Nein es bestand kein Anspruch mehr auf ALG 1. Habe mich sogleich als ich wusste, dass ich ab 9.01.17 somit ohne Beschäftigung war, am 02.01.17 für den Zeitraum ab Mo.d.9.01.17 für Hartz arbeitslos gemeldet.
Mo. 02.01.17 - Gang zum Jobcenter ( Meldung dort da ab 09.01.17 ohne Beschäftigung- Kündigung zum 06.01.17)
Mo. 02.01.17 - Arztbesuch wegen massiven Tinnitus OHNE Krankschreibung
Mo. 02.01.17 - ebenfalls Artztbesuch bei and. Arzt und Krankschreibung auf Durchfallerkrankung ( krank vom 02.01.-06.01.17 )
Mo. 09.01.17 - Artztbesuch und erneute Krankschreibung vom 09.01.- 28.02.17

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
matus398
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Nein es bestand kein Anspruch mehr auf ALG 1. Habe mich sogleich als ich wusste, dass ich ab 9.01.17 somit ohne Beschäftigung war, am 02.01.17 für den Zeitraum ab Mo.d.9.01.17 für Hartz arbeitslos gemeldet.
Mo. 02.01.17 - Gang zum Jobcenter ( Meldung dort da ab 09.01.17 ohne Beschäftigung- Kündigung zum 06.01.17)
Mo. 02.01.17 - Arztbesuch wegen massiven Tinnitus OHNE Krankschreibung
Mo. 02.01.17 - ebenfalls Artztbesuch bei and. Arzt und Krankschreibung auf Durchfallerkrankung ( krank vom 02.01.-06.01.17 )
Mo. 09.01.17 - Artztbesuch und erneute Krankschreibung vom 09.01.- 28.02.17

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#12
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)
Signatur:

"Valar Morghulis"

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