Kündigung des Arbeitsverhältnisses: fünf grundsätzliche Hinweise für Arbeitnehmer zum Thema Abfindung

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Abfindung erfordert in der Regel Kündigungsschutzklage

Arbeitnehmer müssen in der Regel eine Kündigungsschutzklage erheben, um eine Chance auf eine Abfindung zu haben. Ausnahmsweise kann auch der Arbeitgeber eine Zusage im Hinblick auf die Abfindung im Rahmen der Kündigung getätigt haben oder ein Sozialplan eine Regelung zur Abfindung vorsehen. Auch in diesen Fällen ist eine Kündigungsschutzklage aber immer geboten.

Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wenn Arbeitnehmer diese Frist versäumen, besteht regelmäßig keine Chance mehr auf eine Abfindung.

Alle Kündigungen angreifen

Für den Fall, dass der Arbeitgeber mehrere Kündigungen ausspricht, müssen auch alle diese Kündigungen mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Auch wenn der Arbeitnehmer zwei inhaltlich deckungsgleiche Kündigungen erhält, etwa eine per Post und eine per Boten, müssen beide Kündigungen mit der Kündigungsschutzklage ausdrücklich angegriffen werden.

Klagen gegen eine Kündigung lohnen sich fast immer

Kündigungsschutzklagen lohnen sich fast immer. Nur für den Fall, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, gilt etwas anderes. Das Kündigungsschutzgesetz greift nicht bei sogenannten Kleinbetrieben mit bis zu zehn Mitarbeitern. Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer nicht zurücknehmen und bei einer Kündigung kann viel schiefgehen. Deshalb sind die Arbeitgeber in der Regel bereit, einen Vergleich zu schließen. Mit der Zahlung einer Abfindung wird das Arbeitsverhältnis dann einvernehmlich beendet.

Kosten der Kündigungsschutzklage

Die Kosten der Kündigungsschutzklage sind abhängig vom Verdienst. Auch wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat, lohnt sich eine Kündigungsschutzklage in der Regel. Die Abfindungen sind regelmäßig deutlich höher als die Kosten. Arbeitnehmer, die sich eine Klage nicht leisten können, können bei entsprechenden Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für die Klage beantragen. Den entsprechenden Antrag übernimmt in der Regel der Rechtsanwalt, der mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage beauftragt wird.

Leserkommentare
von Alessandro92 am 17.11.2015 17:35:53# 1
Hallo ich habe ein kleines Problem..
Ich hab bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet 6 Monate lang.
Ich war nur 1 Woche Krank.
Und 2x bin ich nicht zur Arbeit gegangen weil es mir nicht gut ging aber es war alles geklärt.
Jetzt vor 2 Wochen wurde ich gekündigt!
Und mein ganzer Lohn hat der behalten 1380€..
Heute bekomm ich Lohnabrechnung und da steht 350€ Vertragsstrafe und ich bekomm nur 787€ (200 Vorschuss hab ich genommen) aber diese 700€ hab ich nicht bekommen.
Ich hatte bei dieser Firma nicht mal ein Arbeitsvertrag kann er mir dann eine Vertragsstrafe geben? Und kann der mein ganzer Lohn behalten? Ich hab 0€ und ich will zum arbeitsgericht aber ich will sicher sein das ich im recht bin oder nicht.
Bitte um schnelle Antwort danke nochmal

    
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