Kündigung bei 50% schwerbehinderung dringend

28. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Jessy22884
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung bei 50% schwerbehinderung dringend

Hallo zusammen,

Ich hoffe mir kann jemand helfen.

Ich bin seit Januar 2015 in einem Betrieb beschäftigt. Seit August 2016 habe ich einen Festvertrag. Ich habe 50% Schwerbehinderung. In dem Betrieb war ich als Vollzeitbeschäftigte, eine Auf 34 Std., eine Azubi und eine die bis Juli 2018 noch in Elternzeit ist.

Gestern nach der Sprechstunde. Ich wollte mich grade verabschieden, rief meine Chefin mich nochmal zu ihr rein und meinte nur: dass ich mit sofortiger Wirkung gekündigt bin.
Auf Nachfragen einer Begründung sagte sie nur sie müsse das nicht begründen.
Wir hatten mal vor 6 Monaten ein Gespräch wo sie nur meinte, dass ich Dinge lockerer nehmen sollte. Die harte Schale ablegen....
Aber das ist doch keine Begründung....
Als ich näher nachbohren wollte meldete sich ein bekannter von ihr der sich als Anwalt vorstellte und mich dann nur aufgefordert hat die Räume zu verlassen...

Das kann dich nicht richtig sein...
Ich habe für Montag Termin beim anwalt aber ich bin fix und fertig...

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53 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Punkt 1: Kündigung geht nur schriftlich; Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung.
Punkt 2: Kündigung einer Person mit Schwerbehinderung ab 50% nur unter Einschaltung des Integrationsamtes.
Punkt 3: Einen Grund für eine fristlose Kündigung gibt es offenbar nicht.
Punkt 4: Einen Anwalt brauchst du nicht unbedingt. Kostet nur dein Geld. Du kannst auch selbst zum Arbeitssgericht gehen - ein Rechtspfleger wird dir helfen, die Anträge zu stellen. Du klagst gegen die 'Fristlose' und auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.


Anmerkungen:
/// ... dass ich Dinge lockerer nehmen sollte. Die harte Schale ablegen.... 'übersetze ich' in etwa mit: du passt nicht so richtig zu uns.
/// Auf Nachfragen einer Begründung sagte sie nur sie müsse das nicht begründen.
Soweit richtig - Kleinbetriebe unterliegen nicht dem Kündigungsschutzgesetz, aber Formvorschriften sind doch einzuhalten. Zwar wirst du deinen Arbeitsplatz nicht erhalten können und verlieren, aber Zeit und Geld gewinnen.
/// ... aufgefordert hat die Räume zu verlassen...
Wohl als Wahrnehmung des Hausrechts zu deuten. Allerdings solltest du am Montag doch deine Arbeitskraft anbieten und dich vielleicht nochmals 'rauswerfen lassen.

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#2
 Von 
Jessy22884
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Punkt 1: Kündigung geht nur schriftlich; Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung.
Punkt 2: Kündigung einer Person mit Schwerbehinderung ab 50% nur unter Einschaltung des Integrationsamtes.
Punkt 3: Einen Grund für eine fristlose Kündigung gibt es offenbar nicht.
Punkt 4: Einen Anwalt brauchst du nicht unbedingt. Kostet nur dein Geld. Du kannst auch selbst zum Arbeitssgericht gehen - ein Rechtspfleger wird dir helfen, die Anträge zu stellen. Du klagst gegen die 'Fristlose' und auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.


Anmerkungen:
/// ... dass ich Dinge lockerer nehmen sollte. Die harte Schale ablegen.... 'übersetze ich' in etwa mit: du passt nicht so richtig zu uns...

Das fällt nach 3 Jahren auf??

Wohl als Wahrnehmung des Hausrechts zu deuten. Allerdings solltest du am Montag doch deine Arbeitskraft anbieten und dich vielleicht nochmals 'rauswerfen lassen.


Trotz Urlaub? Wäre eigentlich im urlaub

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#3
 Von 
Jessy22884
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Wäre denn ein Grund für eine fristlose Kündigung: Du passt nicht mehr zu uns??

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Nein. Aber es gibt auch gar keine Kündigung - Sie wurden nicht schriftlich gekündigt, d. h., GAR NICHT.
Trotz Urlaub? Wäre eigentlich im urlaub Nein, aber dann halt nach dem Urlaub.



-- Editiert von muemmel am 28.10.2017 12:36

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
Jessy22884
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich geh mal davon aus das die schriftliche Kündigung bald im Briefkasten ist....

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Na, dann folgen Sie dem Rat von blaubär+ - die Kündigung verstößt hier gegen zig Gesetze und ist völlig chancenlos. Wann ist eigentlich Zahltag bei Ihnen? Monatsende?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
Jessy22884
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Eigentlich zum Monatsende aber gestern wurde auf der Arbeit gesagt dass die Gehälter noch nicht frei gegeben wären beim Steuerberater und deshalb eine Verspätung kommt....

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

/// Verspätung

... auch nicht wirklich ein Grund für verspätete Gehaltszahlung. Aber im Moment auch eher egal.
Auch wenn die Kündigung nun zugestellt würde/werden sollte: gegen eine fristlose Kündigung solltest du auf jeden Fall vorgehen, auch wenn die dann 'nur' in ein fristgerechte umgewandelt würde.

-- Editiert von blaubär+ am 28.10.2017 13:01

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#9
 Von 
Jessy22884
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist mir alles so viel grade... Ich fühl mich so verarscht und ausgenutzt... Sorry für diese Wortwahl....

Könnt ihr mir erklären was der Satz im Ertrag bedeutet; die Möglichkeit einer ausserordentlichen Kündigung bleibt unberührt

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

auch wenn die dann 'nur' in ein fristgerechte umgewandelt würde. Auch dafür müßte ja erst das Integrationsamt zustimmen.

Zum Thema Anwalt: Sind Sie ohne Selbstbehalt rechtsschutzversichert? Wenn nein, würde ich NICHT zum Anwalt gehen - im Arbeitsrecht zahlen Sie Ihren Anwalt immer selbst, und zwar auch dann, wenn Sie gewinnen, woran hier ja kein Zweifel bestehen sollte.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#11
 Von 
Jessy22884
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab leider keine Rechtschitz Versicherung... Aber ich wollte Prozesskosten Beihilfe wenn beantragen

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#12
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

/// die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt

lies dazu
https://www.ra-potratz.de/die-ausserordentliche-kuendigung-oder-auch-die-kuendigung-aus-wichtigem-grund.html

Es gibt verschiedene Arten von Kündigungen a) die ordentliche, z.B. aus betrieblichen Gründen, aus gründen, die in der Person liegen (kann die Arbeit nicht mehr machen, z.B. nach Schlaganfall), aus verhaltensbedingten Gründen (ständiges Zuspätkommen ...) und b) die außerordentliche oder fristlose Kündigung; hierzu ist in aller Regel auch ein außerordentlicher Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten erforderlich, so arg, dass eine Zusammenarbein 'von jetzt auf gleich' unzumutbar ist - etwa Diebstahl, Gewalt ..., so dass auch keine Abmahnung erforderlich ist.
Die Anforderungen an eine 'Fristlose' liegen sehr hoch.

/// Prozesskostenhilfe

... wirst du derzeit nicht bekommen, weil vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang in 1. Instanz besteht.
Ansonsten scheint die Sache eher klar, so dass ein RA auch nicht erforderlich ist.

Hilfreich könnte es sein, wenn du einen guten Bekannten hast, der sich mit Formalitäten und behördlichen oder auch gerichtlichen Abläufen einigermaßen auskennt. Muss kein Jurist sein. So ein Mensch könnte dir helfen, dich auch zu beruhigen.

-- Editiert von blaubär+ am 28.10.2017 13:22

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#13
 Von 
Jessy22884
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Das liegt ja alles nicht vor....
Und nur weil sie mich nicht mehr riechen kann.... mein Gott ich hab ne kleine Tochter.... wegen ihr hab ich auf richtige Elternzeit verzichtet damals


So einen bekannten habe ich leider nicht... eher alles Pflegekräfte oder Helferinnen wie ich...

-- Editiert von Jessy22884 am 28.10.2017 13:23

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#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Aber ich wollte Prozesskosten Beihilfe wenn beantragen Die müssen Sie aber zurückzahlen, wenn Sie jetzt nicht gerade jahrelang arbeitslos sein werden, und davon gehe ich nicht aus... Sie brauchen schlichtweg keinen Anwalt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#15
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Und wenn wir gerade bei den basics sind:
Wichtiger alle alles andere ist im Moment, dass du dich arbeitssuchend meldest. Umgehend. Dringend. Am Montag.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/kuendigung-des-arbeitgebers-was-tun_027305.html

Und was die Person deines Vertrauens anbelangt: Wenn du in unmittelbarer Umgebung niemanden hast/kennst - frag' herum bei deinen Freundinnen! Du wirst dich wundern, wie schnell du auf jemanden triffst.

-- Editiert von blaubär+ am 28.10.2017 13:43

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#16
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Rechtliche Beratung gibt es auch bei den Gewerkschaften (Ver.di wäre hier wohl zuständig). Die vertreten einen auch vor Gericht - bei Ihnen ist es allerdings zu spät dafür, weil man da 3 Monate Mitglied gewesen sein müßte. Aber Sie sollten über einen Beitritt nachdenken.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#17
 Von 
Jessy22884
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke euch sehr.
Ich hoffe es nimmt ein gutes Ende...

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Ich hoffe es nimmt ein gutes Ende... Da habe ich gar keinen Zweifel dran - halt uns einfach auf dem Laufenden!

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Jessy22884
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Werde ich machen

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

... was man doch alles als bekannt unterstellt:
Zu den basics gehört unbedingt: du hast 3 Wochen Zeit nach Eingang der schriftlichen Kündigung, Kündigungsschutzklage einzureichen. Sorry, vorhin vergessen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Jessy22884
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja wenn man sich damit auskennt... Danke dir für den zusatz

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120353 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Aber es gibt auch gar keine Kündigung - Sie wurden nicht schriftlich gekündigt, d. h., GAR NICHT

Korrekt



Zitat (von Jessy22884):
Auf Nachfragen einer Begründung sagte sie nur sie müsse das nicht begründen.

Stimmt, muss sie auch nicht.



Als erstes mal in Urlaub gehen.
Wenn man länger wegfährt, sollte man jemanden haben der die Post sichtet - wegen der Kündigung. Denn man hat wie erwähnt nur 3 Wochen Zeit.

Sollte nach dem Urlaub noch keine schreiftliche Kündigung haben, einfach hingehen und arbeiten.
Wird man weggeschickt, per Einschreiben die Arbeitskraft anbieten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#23
 Von 
Jessy22884
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok. Aber eine Frage hab ich noch. War es nicht so dass man bei nen Festvertrag nicht erst abgemahnt werden muss??

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120353 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Jessy22884):
War es nicht so dass man bei nen Festvertrag nicht erst abgemahnt werden muss??

Ob Festvertrag oder nicht, ist egal.
Und nein, eine Abmahnung ist nicht erforderlich vor einer Kündigung. Das hängt von der schwere des Vergehen des Angestellten ab, ob eine Abmahnung erforderlich ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Plusar500
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 24x hilfreich)

In einem 4 Personenbetrieb wird es mit der Kündigung enden.

Der AG holt eine fristgerechte Kündigung nach, und ergänzt diese mit den Worten "wirtschaftliche Gründe. Dann fragt er das Intergrationsamt das einfach abnickt.

Man kann aber das maximum rausholen.

1. Man widerspricht man der "Kündigung" und bietet seine Arbeitskraft an. Gerne auch diletantisch, aber per Einschreiben + zusätzlich per Einschreiben Rückschein. Es geht nur darum das schriftlich einmal zu beweisen. Nicht das der AG erklärt das du unerlaubt weggeblieben bist
2.Sobald kein Geld kam klagt man den Lohn ein. ( Hat mein kein Geld für Miete schon mal HarzIV beantragen)

Spätestens dann merkt der AG und kündigt korrekt

Dann klagt man am letzten Tag der frist beim Arbeitsgericht (ohne Anwalt der den Gewinn auffressen würde)
1. Wegen der Kündigung
2. Nicht sozialverträglich

Dann vergleicht man sich einfach, so hoch es geht. Aber Geld nur als Schmerzensgeld annehmen, keine Abfindung. Dann gibts keine ALG Sperre


1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Plusar500):
In einem 4 Personenbetrieb wird es mit der Kündigung enden.
Der AG holt eine fristgerechte Kündigung nach, und ergänzt diese mit den Worten "wirtschaftliche Gründe. Dann fragt er das Intergrationsamt das einfach abnickt.

Stimmt so weit, jedoch die fristlose Kündigung wird nicht durchgehen.
Denkbar wäre das hier die ordentliche Kündigung mit Einhaltung der Kündigungsfrist nachgereicht wird, und eben der Arbeitnehmer frei gestellt wird.
Ansonsten kann man nur zur weiteren Vorgehensweise zustimmen.

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#27
 Von 
Jessy22884
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab mal eine Frage...sorry wenn ich nerve... das schwerbehindertenschutzrecht greift aber trotzdem oder? Auch wenn die betriebsgrösse so klein ist oder

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#28
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Der Schutz der Menschen mit Behinderung schützt nicht generell vor Kündigung, sondern speziell vor solchen, bei denen die Behinderung der K-Grund ist oder sein soll. Ansonsten ist Behinderung ein Merkmal, das ggf. in eine Sozialauswahl einfließt, was hier aber belanglos ist.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Jessy22884
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Der Schutz der Menschen mit Behinderung schützt nicht generell vor Kündigung, sondern speziell vor solchen, bei denen die Behinderung der K-Grund ist oder sein soll. Ansonsten ist Behinderung ein Merkmal, das ggf. in eine Sozialauswahl einfließt, was hier aber belanglos ist.


Ja aber man hat da ja so besondere regeln... wegen Antrag stellen usw

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

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