Kündigung auf Grund des Geschlechtes und ohne Einhaltung von Kündigungsfrist

16. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
ThomasAlpha
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigung auf Grund des Geschlechtes und ohne Einhaltung von Kündigungsfrist


Liebe Forumsleser,

mal angenommen, man wäre als einziger Mann am 01.06. in eine WG eingezogen.
Am 15.06. bekommt man dann folgende E-Mail:

"Hallo Mieter,
wir möchten gerne doch wieder eine reine Frauen WG. Wie schon eingangs erklärt, hat es nichts mit dir persönlich zu tun. Bitte ziehen zum 1.7 um.
LG
Vermieter"

Es wurde leider keinen Mietvertrag aufgesetzt. Allerdings hat der Mieter per E-Mail, dass er die Miete und Kaution mitbringen soll, seine Schwester hat die Übergabe gesehen, also Schlüssel und Geld. Und der Mieter hat eine Quittung zu der Kaution.

Was für Rechte hat der Mieter hier? Eine Kündigung kann doch nur mit 3 Monaten Frist erfolgen oder? Ist das nicht sogar eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes?

In dem Haus gibt es 3 Wohnungen, eine wird vom Vermieter bewohnt, eine wird anderweitig vermietet und eine ist die WG, aus der der Mieter auf Grund seinen Geschlechtes ausziehen soll.

Ich hoffe ihr könnt mir da helfen.

Liebe Grüße

Thomas

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9885 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von ThomasAlpha):
Es wurde leider keinen Mietvertrag aufgesetzt. Allerdings hat der Mieter per E-Mail, dass er die Miete und Kaution mitbringen soll, seine Schwester hat die Übergabe gesehen, also Schlüssel und Geld. Und der Mieter hat eine Quittung zu der Kaution.
Damit dürfte der Mietvertrag konkludent abgeschlossen worden sein. Bleibt nur die Frage, mit wem. Wer hat denn Miete und Kaution in Empfang genommen und wem gehört die Wohnung? Wenn das dergleiche ist, dann würde ich von einem Mietvertrag mit diesem jemand ausgehen.

Wenn ein normaler Mietvertrag mit einem Vermieter zustande gekommen ist, der nicht in der Wohnung wohnt, dann beträgt die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate. Zudem braucht der Vermieter einen Grund. Der bisher genannte reicht mit einiger Sicherheit nicht aus. Zumal das wohl auch in Richtung Rechtsmissbrauch gehen würde, innerhalb von 2 Wochen zu kündigen.

Bleibt die Frage, ob du da wirklich weiter wohnen willst. Und es könnte eventuell noch relevant werden, ob das ein Zimmer zum vorrübergehenden Gebrauch ist. Dann würde nämlich das Mietrecht nicht gelten. Ist das Zimmer denn möbliert gewesen?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ThomasAlpha
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Ob Sie wirklich der Eigentümer ist, weiß ich natürlich nicht. Wir haben mündlich ausgemacht, dass ich mindestens 3 Monate bleibe und wir dann weiter sehen. Das WG-Zimmer ist möbliert gewesen.

Ich möchte hier selbstverständlich nicht weiter wohnen, allerdings finde ich 2 Wochen zur Wohnungssuche doch etwas knapp bemessen und weiß nicht, ob ich bis dahin was finde.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9885 Beiträge, 4480x hilfreich)

Eigentlich ist es recht klar: Miete gezahlt, Kaution gezahlt, fertig ist der Mietvertrag. Es gibt jedoch Ausnahmen vom Mietrecht (siehe § 549 (2) BGB ). Die muss man überprüfen. Wenn der Vermieter nicht selber mit in der Wohnung wohnt, fällt § 549 (2) 2. BGB weg. Dann wäre nur noch zu prüfen, ob ein Zimmer zum vorrübergehenden Gebrauch (sprich Hotel- oder Pensionszimmer) vorliegt. In der Regel wird man in einer WG aber wohl nicht von vorrübergehendem Gebrauch sprechen. Offenbar waren ja auch mindestens 3 Monate angedacht.

Ich würde empfehlen, am besten mit einem Zeugen zusammen das Gespräch zu suchen und dem Vermieter klarzumachen, dass es Gesetze gibt, an die er sich zu halten hat. Unter anderen § 568 BGB . Somit ist eine Kündigung eines Mietvertrages per email meiner Meinung nach eh ungültig. Ist halt nur die Frage, wann du das dem Vermieter erzälst. Du könntest auch noch ein bischen warten und so deinen Spielraum verlängern.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47492 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zunächst einmal ist die Email nur eine Bitte. Eine Kündigung bedarf der Schriftform, d.h. es ist eine Originalunterschrift erforderlich. Außerdem ist natürlich die Kündigungsfrist einzuhalten. Wenn keine der Ausnahmen in § 549 Abs. 2 BGB zutrifft, dann muss zudem ein Kündigungsgrund vorliegen.

Rechtlich gesehen musst Du daher nicht ausziehen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von hh):
Rechtlich gesehen musst Du daher nicht ausziehen.

Man müsste nicht mal darauf reagieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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