Kündigung Vorstandsvorsitzender

14. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Asphyx123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Vorstandsvorsitzender

Hallo

ich bin Vorstandsvorsitzender eines Verein. Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein.
Ich möchte / muss mein Amt Vorzeitig niederlegen. Ich habe zur Mitgliederversammlung eingeladen am Sonntag, den 10.09.2017. Die Versammlung findet am 15.10.2017 statt. Als dritten Tagesordnungspunkt habe ich die "Neuwahl des Vorstandes" angekündigt un mitgeteilt , dass ich mein Amt niederlegen werde. Genügend Zeit für den Rest eigentlich, sich Gedanken zu machen, ob und wie es weitergeht.

Ich bin mir nun selbst unsicher, ob ich das einfach so kann. Anbei ein Auszug aus unserer Satzung was den Vorstand betrifft.
Weitere Frage: was ist, wenn wir nicht beschlussfähig sind. Das vermute ich bei dieser Neuwahl.
Weitere Frage: Der Verein organisiert u.a. Veranstaltungen. Für einige für das Jahr 2018 habe ich Verträge mit unterzeichnet. Diese haben soweit alle ihre Richtigkeit. Müssen diese dann nach meiner Amtsniederlegung vom neuen Vorstand erneut unterzeichnet werden?

Ich möchte am besagten 15.10.dringlichst mein Amt niederlegen. Keinen Tag später. Sollten wir nicht beschlussfähig sein, ist dadurch die Kündigung der Mitgliedschaft erforderlich um sofort "auszusteigen"? Ich bin etwas verunsichert. Die Beendigung der Mitgliedschaft erwäge ich nämlich erst als letzten Ausweg. :/

Ich danke im Voraus für eventuelle gute Ratschläge oder Auskunft.

Auszug Satzung:

§ 8 Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein im Rechts- und Geschäftsverkehr und verwaltet die inneren Angelegenheiten des Vereins. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er ist ehrenamtlich tätig und hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

Der Vorstand besteht aus:

a) demVorsitzenden,
b) dem1.stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister,
sowie bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern

Der Verein wird von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters.

Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

1.) Ich sehe den Rücktritt als wirksam an und nicht zur Unzeit erfolgt, da die MV die Möglichkeit hat, einen Nachfolger zu wählen.

2.) Der Verein muss durch den Rücktritt auch nicht handlungsunfähig werden, denn lt. Satzung besteht der Vorstand aus bis zu
5 Vorstandsmitgliedern wovon 3 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
Für die Handlungsfähigkeit genügt dass mindestens 3 der möglichen 5 Vorstandsmitglieder im Amt sind. (siehe Ziffer 4 unten)

Falls dieses nicht gelingt sollte die Satzung hinsichtlich der Vertretungsberechtigung geändert werden. Eine solche
Satzungsänderung könnte durch eine erneute Versammlung angestrebt werden, in dem dieser Punkt auf die Tagesordnung
kommt. (Hätte auch in der eingeladenen Versammlung erfolgen können, kann aber jetzt nicht mehr nachgeholt werden.)

3.) Die Regelung:

Zitat:
Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

betrifft nur das Ende der 2jährigen Amtszeit durch den Zeitablauf.
Für einen Rücktritt gilt der Satz nicht.

4.) Einziger Punkt welcher mich irritiert ist der jetzige Tagesordnungspunkt: Wahl des Vorstandes.
Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder endet durch den Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes nicht, sie bleiben bis zum
Ende ihrer Amtszeit weiter im Amt. Nur das frei werdenden Amt muss neu besetzt werden.
Es kann also zu verschieden langen Amtszeiten kommen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Du stellst als Vereinsvorsitzender merkwürdige Fragen:

Zitat (von Asphyx123):
Weitere Frage: was ist, wenn wir nicht beschlussfähig sind. Das vermute ich bei dieser Neuwahl.


Dann wird kein neues Vorstandsmitglied gewählt. Je nach Anzahl der noch verbleibenden Vorstandmitglieder wird euer Verein dadurch möglicherweise handlungsunfähig, sodass ein Rechtspfleger mit der kostenpflichtigen Notverwaltung beauftragt wird.
Bei begründeter Vermutung hätte also sofort zu einem anderen Termin für eine weitere Mitgliederversammlung, die dann ohne Beachtung von Mindestteilnehmerzahlen beschlussfähig ist, eingeladen werden müssen.

Zitat (von Asphyx123):
Weitere Frage: Der Verein organisiert u.a. Veranstaltungen. Für einige für das Jahr 2018 habe ich Verträge mit unterzeichnet. Diese haben soweit alle ihre Richtigkeit. Müssen diese dann nach meiner Amtsniederlegung vom neuen Vorstand erneut unterzeichnet werden?


Nein, Verträge die von Dir und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern des Vereins unterzeichnet wurden binden den Verein auch über Deine Amtsdauer hinweg.
Mit Übergabe der Amtsgeschäfte solltest Du den neuen Vorsitzenden auf erst in der Zukunft eintretende vertragliche Verpflichtungen, die sich von Dauerverpflichtungen abheben, unbedingt hinweisen.

Zitat (von Asphyx123):
Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.


Wer hat diesen Satzungstext verbrochen? Hier ist m.E. fraglich, ob damit das Kooptationsverfahren gemeint ist. Falls ja außerdem: wird ein Ersatzmitglied gewählt, ist es für 2 Jahre Vorstandsmitglied.

Deshalb bestimmt man bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung eigentlich immer nur einen Vertreter mit zeitlicher Befristung.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Sir Berry,

da sind aber auch einige merkwürdige Antworten dabei.

Zitat:
sodass ein Rechtspfleger mit der kostenpflichtigen Notverwaltung beauftragt wird.

Rechtspfleger übernehmen doch keine Notverwaltung sondern bestellen allenfalls einen Notvorstand, den der Verein bezahlen muss.
Zitat:
Bei begründeter Vermutung hätte also sofort zu einem anderen Termin für eine weitere Mitgliederversammlung, die dann ohne Beachtung von Mindestteilnehmerzahlen beschlussfähig ist, eingeladen werden müssen.

Diese behauptete Aufhebung einer satzungsmäßig vorgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl bei einer Folgeversammlung steht nicht im BGB sondern gilt nur im WEG (§ 25 abs. 2).
Im Vereinsrecht gilt dies nur dann, wenn es in der Vereinssatzung so festgelegt wurde.
Davon hab ich in dem hier zitierten Satzungstext nichts gelesen.
Aus dem Netz dazu:
Zitat:
Es ist eine beliebete weil praktische Methode: die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussunfähig. Also wird sie an Ort und Stelle als außerordentliche Mitgliederversammlung neu einberufen und es werden Beschlüsse gefasst. Die Frage ist nur: Geht das?
Die Antwortet des OLG Köln in seiner Entscheidung vom 24.11.2008 (Az. 2 Wx 43/08 ) lautet: Nein – jedenfalls nicht, wenn dieses Verfahren nicht auch in der Satzung vorgesehen ist! Beschlüsse, die in einer satzungswidrigen Wiederholungsversammlung gefasst wurden sind nichtig und dürfen nicht vollzogen werden. Wurden Vorstandswahlen durchgeführt und entsprechend im Vereinsregister vermerkt, so ist die anschließende Durchführung eines berichtigenden Amtslöschungsverfahrens im öffentlichen Interesse.



Zitat:
Deshalb bestimmt man bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung eigentlich immer nur einen Vertreter mit zeitlicher Befristung.

Da steht aber in der Satzung doch deutlich:
Zitat:
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

Daraus ergibt sich doch die zeitliche Beschränkung, nämlich bis die MV einen Nachfolger gefunden hat und wählt.
So unsinnig finde ich die Regelung nicht.

-- Editiert von Spezi-2 am 14.09.2017 20:13

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hi Spezi2

Zitat (von Spezi-2):
Rechtspfleger übernehmen doch keine Notverwaltung sondern bestellen allenfalls einen Notvorstand, den der Verein bezahlen muss.


Dann mag das regionale Unterschiede geben. Mir ist allerdings nur ein Fall bekannt, da hat sich der Rechtspfleger für knapp zwei Monate gekümmert, bis der Verein nach Neuwahlen wieder handlungsfähig war.

Zitat (von Spezi-2):
Davon hab ich in dem hier zitierten Satzungstext nichts gelesen.


Stimmt. Das hatte ich aber vorausgesetzt (Schon klar, soll man nicht machen).

Zitat (von Spezi-2):
Daraus ergibt sich doch die zeitliche Beschränkung, nämlich bis die MV einen Nachfolger gefunden hat und wählt.
So unsinnig finde ich die Regelung nicht.


Der Vorstand wählt lt. Satzung - für ein in den Vorstand gewähltes Mitglied gilt aber die 2 jährige Vertragsdauer (ebenfalls lt. Satzung).

In den Satzungen die ich bisher entworfen habe, steht deshalb sinngemäß "bestimmt ein Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten MV mit Neuwahlen. das grenzt sich deutlich von "wählt" ab.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Asphyx123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke erstmal.

Ich kann mir schon vorstellen, dass das der ein oder andere als "merkwürdige" Fragen ansieht. Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass ich den Vereinsvorsitzenden aus der Not heraus gemacht habe, da sonst die Auflösung des Vereins unmittelbar bevor gestanden hätte. Da ich im Vereinsrecht nicht ganz so fit bin wie es mein Vorgänger war, suche ich mir hier Rat. Leider habe ich gemerkt, dass ich dem Druck nicht ewig standhalten kann und mir die Verantwortung zu groß ist. Ich arbeite sehr gewissenhaft aber musste leider "kapitulieren".

Die Frage "was ist, wenn wir nicht beschlussfähig sind" mag merkwürdig klingen aber ist durchaus berechtigt.
Wir sind ein 100-Personen starker Verein und durch die Ankündigung meines Rücktrittes steigt mit Sicherheit nicht die Motivation einzelner Personen. Im Gegenteil.Und dadurch vermute ich, trotz dringlicher Aufforderung teilzunehmen, die Beschlussfähigkeit nicht zu erreichen.

Meinen Rücktritt hatte ich kurz und knapp wie folgt formuliert:

Rücktrittserklärung als Vereinsvorsitzender des XXX e.V.

Sehr geehrter Vorstand

hiermit lege ich mein Amt als ehrenamtlich tätiger Vorstandsvorsitzender des XXX e.V. aus persönlichen Gründen mit sofortiger Wirkung nieder.


Ich denke, das sollte so genügen

Ich danke vielmals!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
mit sofortiger Wirkung nieder.


Das ist leider kein glücklicher Text. Wenn die Erklärung vor dem Datum der MV abgegeben wurde, ist der Verein am bis zum 15.10 ohne Vorsitzenden und wurde dadurch evtl. tatsächlich handlungsunfähig.
Damit wäre das Thema "Rücktritt zur Unzeit" aktuell.

Im Anfangsbeitrag klag dies so, dass der Rücktritt per 15.10. erfolgen sollte.
Damit würde der Rücktritt kein Loch erzeugen, da die MV ja einen Nachfolger wählen könnte.

Signatur:

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