Kündigung Untermietvertrag wegen unqualifiziertem Zeitmietvertrag???

12. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
Andreas_123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)
Kündigung Untermietvertrag wegen unqualifiziertem Zeitmietvertrag???

Hallo,
zu meiner Situation.
Ich habe einen zweitwohnsitz in Hamburg (aus beruflichen Gründen halte ich mich hier in der Woche auf), mein Hauptwohnsitz ist knapp 400km entfernt.
Also war es für mich naheliegend einen Untermietverhältnis einzugehen.
Jetzt bin ich mit der Situation sehr unzufrieden und habe festgestellt, dass ich mit Mitte 30 nicht mehr wg tauglich bin und es auch im zusammenleben nicht wirklich passt.
Jetzt habe ich durch Zufall eine kleine Wohnung angebotenen bekommen die sogar noch günstiger als mein Zimmer ist.

Jetzt stehe ich vor dem leidigen Thema der Kündigung. Je mehr ich lese, desto mehr fragen ergeben sich.
Ich bewohne ein möblierte Zimmer mit eigenem Bad. Küche und sonstige Räume werden geteilt.

Aus der ersten Recherche ergab sich, zum 15. kündigen und zum 30. frei.

Aber der Vertrag wurde auf Zeit geschlossen. Das Hauptmietverhältnis endet zum Ende des Jahres (wegen Eigenbedarf gekündigt) und dadurch wurde das Untermietverhältnis ebenfalls bis zum Ende des Jahres befristet.
Oton: Damit ich keine Ansprüche nach Ablauf des Hauptmietverhältnisses geltend machen kann.

Aus der zweiten Recherche ergab sich, befristete Verträge können vorab nicht gekündigt werden. (schlecht)

Jetzt habe ich folgenden Eintrag gefunden:

Ein qualifizierter Zeitmietvertrag liegt nur dann vor, wenn

1. der Vermieter den Wohnraum nach Ende der Mietzeit für sich oder Familienangehörige nutzen möchte.
2. Die Räume im wesentlichen verändert oder instandgesetzt werden
3. Die Räume an einen Dienstleister vermietet werden (ich vermute z.b. eine Arztpraxis)

Hier steht also nichts zum Ende des Hauptmietverhältnisses. Also liegt kein qualifizierter Zeitmietvertrag vor, obwohl im Untermietvertrag die vorzeitige Kündigung ausgeschlossen ist.

Also Ergebnis, zum 15. kündigen und zum 30. frei.

Sehe ich das so richtig oder liege ich falsch und komme vorzeitig nicht aus dem Untermietverhältnis heraus?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Aus der Schilderung wird nicht völlig klar, ob
es ein Zeitmietvertrag ist oder ob
eine Kündigung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Wohnt der Vermieter auch in dieser Wohnung hast Du Pech und die Befristung ist wirksam.

Da dies ein Mietverhältnis nach §546 Abs. 2 Nr. 2 wäre, gilt §575 Zeitmietvertrag nicht.

Sprich, in dem Fall wäre eine Befristung auch ohne Angabe eines Grundes oder mit Angabe eines anderem als den 3 zulässigen, wirksam.

Wohnt der Vermieter nicht selbst mit in der Wohnung wäre die Befristung allerdings unwirksam und Du könntest bis zum 15. des Monats zum Ende des selben Monats kündigen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
Andreas_123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Moin und vielen Dank für deine Antwort.

Ich verstehe nur nicht was der § 546 damit zu tun hat.


§ 546 Rückgabepflicht des Mieters

(1) 1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) 1 Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

§ 546 a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe

(1) 1 Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. (2) 1 Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Vielleicht kannst Du mir das noch kurz erläutern.

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Andreas_123):
Ich verstehe nur nicht was der § 546 damit zu tun hat.


Natürlich nichts. ;)
Sorry, es sollte 549 heißen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#5
 Von 
Andreas_123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Ok, der macht schon mehr Sinn. ;)
Das bedeutet in dem Fall genießt der Mieter keinen rechtlichen Schutz im Sinne des BGB und ist den im Vertrag aufgeführten Regelungen ausgeliefert?

Interessant. Aber meist steht doch darunter noch, solange sich daraus keine Nachteile des Mieters ergeben.

Für einen nicht Juristen ist das wirklich grausam mit den § :(

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#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Andreas_123):
Das bedeutet in dem Fall genießt der Mieter keinen rechtlichen Schutz im Sinne des BGB und ist den im Vertrag aufgeführten Regelungen ausgeliefert?


So kann man es sagen.

Wohnt nun der Vermieter selbst mit in der Wohnung oder nicht?

Um das Mietrecht quasi "außer Kraft" zu setzen müssen nämlich alle 3 der genannten Kriterien zutreffen.

Zitat (von Andreas_123):
Aber meist steht doch darunter noch, solange sich daraus keine Nachteile des Mieters ergeben.


Unter § 549 steht das aber nicht.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Andreas_123):
Das bedeutet in dem Fall genießt der Mieter keinen rechtlichen Schutz im Sinne des BGB und ist den im Vertrag aufgeführten Regelungen ausgeliefert?
Man kann es auch so sagen: Das bedeutet in dem Fall, dass hier das normale Prinzip eines Vertrages gilt: "Verträge sind einzuhalten" - dafür sind Vertrag ja eigentlich auch da. Man sollte sich da nicht die Sicht vernebeln lassen durch die diversen besonderen Regelungen, die dem Schutz des Verbrauchers oder des Wohnraummieters dienen ;)

Da Du die Frage immer noch nicht beantwortet hast
Wohnt nun der Vermieter selbst mit in der Wohnung oder nicht?
lies Dir doch einfach das hier mal durch

„Einfache" Zeitmietverträge (allerdings ohne Verlängerungsanspruch des Mieters) sind lediglich weiterhin zulässig bei Wohnraum ohne Bestandsschutz der in § 549 Absatz 2 und 3 BGB genannten Art (Wohnraum zu nur vorübergehendem Gebrauch, möblierter Wohnraum in der Wohnung des Vermieters bei Vermietung an Einzelperson, Wohnraum juristischer Personen, die an Menschen mit dringendem Wohnbedarf vermieten, Wohnraum in Studenten- oder Jugendwohnheimen).
http://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/01347.htm

Unwirksame Befristung im Zeitmietvertrag kann zum Kündigungsverzicht werden
Ist die Befristung unwirksam, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen
An die Stelle der unwirksamen Befristung tritt ein gegenseitiger Kündigungsverzicht für die Dauer der angestrebten Befristung

http://www.mietrecht.org/kuendigung/unwirksame-befristung-im-zeitmietvertrag-kann-zum-kuendigungsverzicht-werden/

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#8
 Von 
Andreas_123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Ja, der Vermieter wohnt mit in der Wohnung. Ich habe dort ein kleines Zimmer.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Andreas_123):
Das bedeutet in dem Fall genießt der Mieter keinen rechtlichen Schutz im Sinne des BGB und ist den im Vertrag aufgeführten Regelungen ausgeliefert?


Solange der Vertrag nicht sittenwidrig ist, ist ein Vertrag einzuhalten. Das durch die zahlreichen

Zitat (von Andreas_123):
Interessant. Aber meist steht doch darunter noch, solange sich daraus keine Nachteile des Mieters ergeben.


Eben. Dieser Schutz des Mieters ist vorallem gedacht für Mieter, die in der Wohnung ihren Lebensmittelpunkt haben. Für solche "Sonderverhältnisse" wie einen Zweitwohnsitz gilt das nicht.

Und: Die Mietgesetze insbesondere der "rechtliche Schutz des BGB" sind nicht so gedacht, dass der Mieter die Kündigungsfrist einfach so aushebelt, nur weil er etwas Besseres oder Billigeres gefunden hat.

Denn auch der Vermieter ist nicht ohne Rechte und auch Vermieter genießen den rechtlichen Schutz im Sinne des BGB.

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#10
 Von 
Andreas_123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Da gebe ich Dir recht. Ich möchte nichts aushebeln, ich schaue nur welche Möglichkeiten ich habe. Denn die derzeitige Wohnsituation ist mehr als anstrengend und ich fühle mich in meiner Freiheit beraubt. Wobei Freiheit vielleicht das falsche Wort ist. Es ist schwer zu beschreiben.

Da kommt das Wohnungsangebot gerade recht. Aber jetzt hapert es an der Umsetzung.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Andreas_123):
Denn die derzeitige Wohnsituation ist mehr als anstrengend und ich fühle mich in meiner Freiheit beraubt. Wobei Freiheit vielleicht das falsche Wort ist.


Das kann ich durchaus verstehen, doch es hat den Untermieter niemand gezwungen, den Vertrag zu unterschreiben.

Zitat (von Andreas_123):
Da kommt das Wohnungsangebot gerade recht. Aber jetzt hapert es an der Umsetzung.


Der Mieter wird übrigens nicht gezwungen, in der Wohnung zu bleiben. Die Pflicht bezieht sich nur auf die Zahlung der Miete.

Also umziehen und weiterhin in der anderen Wohnung wohnen ist nicht verboten. Die Miete muss nur so lange gezahlt werden, wie das Zimmer nicht anderweitig vermietet wird.

Vielleicht ist der Unter-Vermieter genauso genervt und läßt den Untermieter aus dem Vertrag.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Andreas_123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Ja, das mag möglich sein.
Wenn beide Seiten zustimmen ist auch eine individuelle Lösung abseits den Vertragsbestandteilen möglich oder kann ich dann Schwierigkeiten mit dem Steuerrecht bekommen? (Zweitwohnsitz)

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Andreas_123):
Wenn beide Seiten zustimmen ist auch eine individuelle Lösung abseits den Vertragsbestandteilen möglic


Klar, nennt man Auflösungsvertrag. Der Vermieter kann sich den auch "vergolden" lassen.

Zitat (von Andreas_123):
kann ich dann Schwierigkeiten mit dem Steuerrecht bekommen? (Zweitwohnsitz)


Da sollte man einen Steuerberater fragen.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Andreas_123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Angenommen, ich handele eine Einigung mit dem Vermieter aus. Zum Beispiel 2 - 3 Monatsmieten.
Er würde mir 6 Monate erlassen.
Was passiert, wenn der Vermieter die Wohnung nach einem Monat wieder vermietet?

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Andreas_123):
Angenommen, ich handele eine Einigung mit dem Vermieter aus. Zum Beispiel 2 - 3 Monatsmieten.
Er würde mir 6 Monate erlassen. Was passiert, wenn der Vermieter die Wohnung nach einem Monat wieder vermietet?


Nix. Ist halt das Risiko und liegt auf beiden Seiten. Der Vermieter hat ja auch ein Risiko, dass er das Zimmer nicht mehr los wird und dann 6 Monate Verlust hat.

1x Hilfreiche Antwort

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