Kündigung Untermietvertrag VOR Beginn

3. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Chibi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Untermietvertrag VOR Beginn

Hallo liebe Community,

weil einer von uns ins Ausland gehen sollte, wollten wir unser Wohnzimmer für eine befristete Zeit an eine weitere Person vermieten. Der Auslandsaufenthalt kommt jedoch nun doch nicht zustande und nun würden wir nun doch gerne davon absehen, die Wohnung mit einer weiteren Person zu teilen.
Wir hatten einen schriftlichen Untermietvertrag (Standard aus dem Internet) abgeschlossen, der jedoch nach meinem laienhaften Wissen zu urteilen keine besonderen Klauseln enthält.

1. Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.
2. Der Untermieter kann bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.
3. Die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.


Beginn der Untermiete wäre in 2 Monaten.
Nun meine Frage, kann ich dem Untermieter vor Mietbeginn trotz Vertrag ohne Probleme absagen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Nein, das kannst Du nicht. Wenn überhaupt eine Kündigung möglich wäre, dann ist die Kündigungsfrist einzuhalten.

Sollte das Zimmer unmöbliert vermietet worden sein, dann wäre eine Kündigung nach § 573a BGB mit einer Frist von 6 Monaten möglich.

Der Mieter sollte daher angesprochen werden um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Grundsätzlich kann ein Mietvertrag sofort nach Abschluß gekündigt werden, wenn es die vertraglichen Vereinbarungen zulassen.

Ein befristeter Mietvertrag kann aber ordentlich (fristgerecht) gar nicht gekündigt werden.

Steht ja auch so im Vertrag:

Zitat (von Chibi):
Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.


Da kommt aber die Frage auf ob die Befristung wirksam ist.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

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