Kündigung Mietvertrag Einwurf Einschreiben

17. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)
Kündigung Mietvertrag Einwurf Einschreiben

Da wir ja immer gerne über das Thema nachweisliche Zustellung diskutieren hier ein kleiner Hinweis.

Das LG Essen musste sich mit einer Kündigung eines Gewerbemietvertrag befassen.
Das Mietobjekt selbst wurde im April einem Brand (teilweise-)zerstört und danach für einige Tage von der Polizei als Tatort gesperrt. Angeblich wurde diese Sperre dem Mieter gegenüber nach 3 Tagen mündlich wieder aufgehoben.
Schriftlich passierte das erst mehrere Monate später.
Der Mieter stellte im Mai die Zahlungen ein, weil das Mietobjekt nicht mehr zur Verfügung stand.
Im September kündigten die Vermieter fristlos wegen Zahlungsrückstand per EinwurfEinschreiben und reichten später Räumungsklage ein. Der Mieter bestritt den Zugang der Kündigung und die mündliche Aufhebung der Sperre durch die Polizei.

Fakt, das LG Essen hat die Klage abgewiesen, weil
"Ein Einlieferungsbeleg und ein Sendestatus der Deutschen Post AG, wonach ein Kündigungsschreiben zugestellt worden sein soll, gibt den beweis des ersten Anscheins, dass e i n Schreiben beim Kündigungsempfänger zugegangen ist.

Es beweist jedoch nicht, dass das Kündigungsschreiben tatsächlich per Einwurf-Einschreiben zugestellt wurde, da auch versehentlich kein oder ein anderes Schreiben versendet worden sein kann. "

LG Essen, 29.11.2017 - 20 O 26/17

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



31 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Ich geb jetzt mal den cauchy ;) ....

Zitat:
BGH urteilt über Einwurf-Einschreiben

Wird der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck der Vorschrift des § 21 GmbHG auch dadurch erfüllt, dass für ein Schreiben ein Einwurf-Einschreiben verwendet wird? Die zuständigen Richter betonten die grundsätzliche Sicherheit der Zustellung bei einem Einwurf-Einschreiben stellten in ihrem Urteil klar, dass dieses für die Zustellung einer Aufforderung im Sinne des § 21 GmbHG ausreichend ist. Damit ergibt sich auch für andere Zustellungen eine neue Situation: Das Urteil des BGH wertet das Einwurf-Einschreiben fundamental auf und führt für Verwender von Einwurf-Einschreiben in Zukunft zu mehr Rechtssicherheit.


https://www.rechtsanwalt.com/rechtsnews/bgh-urteilt-ueber-einwurf-einschreiben/

Geht nicht um Mietrecht, aber die Grundsätzlichkeit des Einwurf-Einschreibens ... da hinkt das LG wohl etwas hinterher :)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Es beweist jedoch nicht, dass das Kündigungsschreiben tatsächlich per Einwurf-Einschreiben zugestellt wurde, da auch versehentlich kein oder ein anderes Schreiben versendet worden sein kann


Es geht nicht nur um die rechtssichere Zustellung, vielmehr auch um den Inhalt des Schreibens. Es sollte vorkommen, dass Empfänger von unliebsamer Post ein Schreiben im Brief leugnen. Um dem vorzubeugen ist nach wie vor der sicherste Weg der Zustellung durch Zeugen, die das Schreiben in die Hülle stecken und so in den Empfänger-Briefkasten werden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Hallo AltesHaus,

die Richterin bezieht sich in der Urteils Begründung explizit auf das von dir verlinkte GmbH Urteil des BGHs.
Danach sei ja auf den ersten Anschein der Beweis der Zustellung erbracht. Auf den zweiten Blick kam sie dann aber zu dem Ergebnis dass der Anscheindsbeweis nur belegt, dass etwas ankommen ist aber niht geeignet ist, um zu beweisen, dass diese Kuendigung drin ist.

Für den Vermieter eine teure Spitzfindigkeit.
Gruß
Akkarin

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Da würde ich das in der II. Instanz entscheiden lassen.

Nachtrag ... obwohl ich grundsätzlich auch der Meinung bin, dass BGH Urteile sich nicht immer über alles drüberstülpen lassen (deswegen reibe ich mich oft mit cauchy), jedoch ist hier tatsächlich die Grundsätzlichkeit im Focus, deswgen würde ich in die nächste Instanz gehen.

-- Editiert von AltesHaus am 18.12.2017 14:45

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Wäre sicherlich interessant, aber ich habe keine Ahnung ob der VM das tut wird.
Aber sollte man im hintergrund behalten. Es gibt offensichtlich weiterhin Landgerichte, die das EE nicht als Nachweis akzeptieren.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Es gibt offensichtlich weiterhin Landgerichte, die das EE nicht als Nachweis akzeptieren.


Als Ergänzung, als alleinigen Nachweis. ;)

Man braucht im Streitfall eben einen Zeugen, der den Inhalt des Schreibens bezeugen kann, wie bei (fast) jeder Zustellung....

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

@ AltesHaus: ich hab mir das BGH Urteil noch mal angeschaut. Die Parteien stritten, ob das Einwurfeinschreiben 21 GmbHG genügt, der Zugang des Schreibens an sich wurde nicht bestritten.

Hier bestreitet der Mieter ja explizit den Zugang. Und so stört der Anscheindsbeweis nicht weiter, denn der Postbeleg beweist nicht den Inhalt des Schreibens.

@ Spatenklopper: Es gab eine Zeugin, die Sekretärin des Streithelfers. Diese wurde vom LG wohl in der mündlichen Verhandlung auch gehört.
Sie konnte sich aber ueber ein Jahr später nicht mehr an den konkret Fall erinnern, da sie jeden Tag die gesamte Geschäftspost abwickelt.
Die Zeugin war daher wertlos.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Also wir haben im unserem nahen Dunstkreis die AGs hinter dem EE stehend. Es wurde diesbezüglich auch bisher noch nie ernsthaft der Zugang der Schreiben bestritten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Das Urteil des LG Essen ist schon ziemlich schräg.

Das LG Essen bestätigt ausdrücklich, dass das Einwurfeinschreiben eine geeignete Methode ist, um wichtige Willenserklärungen zuzustellen.

Es geht ja in dem Urteil auch gar nicht darum, ob das Einwurfeinschreiben zugegangen ist, sondern welchen Inhalt es hatte.

Schräg ist das Urteil deswegen, weil der Beklagte behauptet, das Kündigungsschreiben nicht erhalten zu haben, aber gleichzeitig dessen Inhalt bestreitet. Das halte ich für widersprüchlich. Nur auf die theoretische Möglichkeit hin, dass der Absender das falsche Schreiben abgeschickt hat den Zugang nicht zu bestätigen halte ich persönlich für abenteuerlich.

Wenn man behauptet, dass im Umschlag des Einwurfeinschreibens etwas anderes als die Kündigung war, dann sollte man auch darlegen können, was denn stattdessen im Umschlag enthalten war. Dazu gibt es aber keine Aussage des Beklagten.

Ich gehe daher davon aus, dass das Urteil in der nächsten Instanz kassiert wird.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von hh):
... Schräg ist das Urteil deswegen, weil der Beklagte behauptet, das Kündigungsschreiben nicht erhalten zu haben, aber gleichzeitig dessen Inhalt bestreitet. Das halte ich für widersprüchlich.

Ich kann dem Urteil nicht entnehmen, dass der Beklagte den Inhalt gesondert bestreitet. Vielleicht habe ich da was übersehen.
Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre ein entsprechender Vortrag in einer Klageerwiederung keineswegs widersprüchlich. Der Inhalt war dem Beklagten mit der zu gestellten Räumungsklage bekannt.

Zitat (von hh):

Nur auf die theoretische Möglichkeit hin, dass der Absender das falsche Schreiben abgeschickt hat den Zugang nicht zu bestätigen halte ich persönlich für abenteuerlich.

Das ist keineswegs abenteuerlich, sondern logische Folge der Beweislast im Zivilprozess. Der Absender hat den Zugang einer Kündigung zu beweisen.

Zitat (von hh):

Wenn man behauptet, dass im Umschlag des Einwurfeinschreibens etwas anderes als die Kündigung war, dann sollte man auch darlegen können, was denn stattdessen im Umschlag enthalten war. Dazu gibt es aber keine Aussage des Beklagten.

Die Beweislast des Zugangs lag beim Kläger. Der Beklagte musste nichts erklären.

Zitat (von hh):

Ich gehe daher davon aus, dass das Urteil in der nächsten Instanz kassiert wird.


Mag sein... Wahrscheinlicher dürfte allerdings sein, dass das Urteil bestätigt wird... Falls es ueberhaupt in die nächste Instanz geht.

-- Editiert von RMHV am 19.12.2017 14:55

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Die Beweislast des Zugangs lag beim Kläger. Der Beklagte musste nichts erklären.

Es gab wohl schon Gerichte welche bei der Behauptung "leer" oder "falscher Inhalt" beim Einschreiben die Beweislast für genau diese Behauptung beimEmpfänger sahen - genaäß der Grundregel das jeder das für sich günstige auch beweisen müsste.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Ich kann dem Urteil nicht entnehmen, dass der Beklagte den Inhalt gesondert bestreitet.


Ich auch nicht, dennoch hat das Gericht entschieden, dass der Zugang nicht bewiesen werden kann, weil der Inhalt des Schreibens nicht bewiesen werden kann, nicht etwa, weil das Einwurfeinschreiben nicht zugegangen ist.

Zitat:
Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre ein entsprechender Vortrag in einer Klageerwiderung keineswegs widersprüchlich.


Die Entscheidung des Gerichtes halte ich für widersprüchlich.

Zitat:
Das ist keineswegs abenteuerlich, sondern logische Folge der Beweislast im Zivilprozess. Der Absender hat den Zugang einer Kündigung zu beweisen.


Dass für den Zugang eines Einwurfeinschreibens der Beweis des ersten Anscheins gelten soll, für dessen Inhalt aber nicht, ist für mich nicht wirklich nachvollziehbar.

Zitat:
Die Beweislast des Zugangs lag beim Kläger.


Offenbar erkennt das Gericht den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Schreiben per Einwurfeinschreiben an. Warum es dann für den Inhalt den Vollbeweis fordert, ist nicht erklärbar.

Zitat:
Wahrscheinlicher dürfte allerdings sein, dass das Urteil bestätigt wird.


Das glaube ich nicht.

Zitat:
Falls es überhaupt in die nächste Instanz geht.


Wir wissen natürlich nicht, wie sich der Kläger verhält. Es wäre aber für die Rechtssicherheit geboten, dass mindestens die nächste Instanz über diesen Fall entscheidet, besser noch der BGH. Es ist natürlich denkbar, dass der Kläger die Kündigung erneut zustellt, weil das als der einfacherere Weg erscheint.

Nachdem der BGH nun klar entschieden hat, dass das Einwurfeinschreiben nach den Regeln über den Beweis des ersten Anscheins als Nachweis für den Zugang ausreicht und somit denjenigen, die behaupten, man könne eigentlich nur per Gerichtsvollzieher rechtssicher zustellen, den Wind aus den Segeln nimmt, würde ich ein entsprechendes Urteil und eine Klarstellung über die Frage des leeren Umschlages begrüßen.

Auch bei der Zustellart könnte man ja auf die Idee kommen zu behaupten, der Gerichtsvollzieher habe die Kündigung in den falschen Briefkasten geworfen. Es ist nicht wirklich nachvollziehbar, warum manche Leute der Auffassung sind, ein Postbote könne sich irren, ein Gerichtsvollzieher aber nicht. Und wenn man dann noch beachtet, dass der Gerichtsvollzieher im Regelfall wichtige Schreiben per Postzustellungsurkunde zustellen lässt, d.h. vom gleichen Postboten in den Briefkasten werfen lässt, der auch ein Einschreiben zustellen würde, dann wird es wirklich abenteuerlich. Aus diesen Gründen ist das Urteil des BGH zum Einwurfeinschreiben zu begrüßen.

Zitat:
Es gab wohl schon Gerichte welche bei der Behauptung "leer" oder "falscher Inhalt" beim Einschreiben die Beweislast für genau diese Behauptung beim Empfänger sahen


Und der Grund dafür ist auch naheliegend. Wer per Einschreiben eine Sendung ohne Inhalt bekommt oder mit falschem Inhalt wird wohl unverzüglich beim Absender zurückfragen, was der Unsinn denn soll. Wenn so eine Reaktion ausbleibt, dann sollte für den Zugang der Beweis des ersten Anschein reichen. Den kann der Empfänger ja erschüttern, z.B. indem er das irrtümlich eingetütete Schreiben vorlegt.

Letztlich mag das Urteil auch Ergebnis eines ungeschickten Auftretens der Zeugin vor dem LG Essen geschuldet sein, da die Zeugin ausgesagt hat, sie könne sich nicht mehr erinnern, welchen Inhalt das Schreiben hatte. So eine Aussage hätte man aber geschickterweise ergänzen können um die Aussage, dass man eine Verwechslung ausschließt, da es keinen anderweitigen Rückläufer gegeben hat und dass man ausschließt, dass das Schreiben gar nicht kurvertiert wurde, weil man dieses dann ja später irgendwo im Büro hätte finden müssen. Oder (falls zutreffend), dass man das Schreiben in einem Fensterumschlag versendet hat und daher kein falscher Inhalt im Kuvert gewesen sein kann, da andernfalls die Anschrift ja auch falsch gewesen wäre.

Offenbar ist im Prozess nur die Erinnerung der Zeugin an den Inhalt des Schreiben hinterfragt worden, nicht aber ob es weitere Hinweise gibt, die für oder gegen einen Irrtum sprechen. Letztlich halte ich es für eine überzogene Beweisanforderung, dass die Angestellte eines Rechtsanwaltes, die täglich mehrere Schreiben verschickt, sich an den Inhalt eines konkreten Schreiben, dessen Versand mehrere Monate zurückliegt, erinnern können soll.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von hh):
.. dennoch hat das Gericht entschieden, dass der Zugang nicht bewiesen werden kann, weil der Inhalt des Schreibens nicht bewiesen werden kann


Was logisch ist, denn der Kläger muss den Zugang der Kündigung beweisen.

Zitat (von hh):
Nachdem der BGH nun klar entschieden hat, dass das Einwurfeinschreiben nach den Regeln über den Beweis des ersten Anscheins als Nachweis für den Zugang ausreicht und somit denjenigen, die behaupten, man könne eigentlich nur per Gerichtsvollzieher rechtssicher zustellen, den Wind aus den Segeln nimmt, würde ich ein entsprechendes Urteil und eine Klarstellung über die Frage des leeren Umschlages begrüßen.


Meines Erachtens hat der BGH im GmbH Urteil das Einwurfeinschreiben nur gegenüber dem Übergabe Einschreiben massiv aufgewertet, nicht aber gegenüber der Zustellung durch den GV. Ansonsten könnten die Gerichte selbst ja ab sofort alles per EE zustellen lassen und sich die förmliche Zustellung sparen

Zitat (von BGH):
Bei einem Übergabe-Einschreiben bestehe damit das Risiko, dass der Zugang nicht bewirkt werden könne, weil der Empfänger die Sendung trotz Benachrichtigung nicht abhole. Der Empfänger müsse sich auch nicht stets gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als ob ihm die Erklärung zugegangen wäre.

Zu diesen Zugangsschwierigkeiten könne es beim Einwurf-Einschreiben nicht kommen.


Aber der BGH führt weiter selbst aus

Zitat (von BGH):
Nicht zu folgen ist allerdings einer verbreiteten Ansicht, nach der die Gesellschaft den Beweis des Zugangs der Zahlungsaufforderung bereits durch den Nachweis der Absendung durch Vorlage des Einlieferungsscheins führen kann ...


Der Beweis des ersten Anscheins gilt nur dafür, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist. Um welche Sendung es sich dabei handelt, kann m.M.n. daraus nicht abgeleitet werden

Zitat:
Auch bei der Zustellart könnte man ja auf die Idee kommen zu behaupten, der Gerichtsvollzieher habe die Kündigung in den falschen Briefkasten geworfen. Es ist nicht wirklich nachvollziehbar, warum manche Leute der Auffassung sind, ein Postbote könne sich irren, ein Gerichtsvollzieher aber nicht. Und wenn man dann noch beachtet, dass der Gerichtsvollzieher im Regelfall wichtige Schreiben per Postzustellungsurkunde zustellen lässt, d.h. vom gleichen Postboten in den Briefkasten werfen lässt, der auch ein Einschreiben zustellen würde, dann wird es wirklich abenteuerlich.


Der Unterschied ist, dass die eine Zustellungsart in den AGB des Zustellers geregelt ist, die andere gesetzlich in der ZPO.

Zitat:
Es gab wohl schon Gerichte welche bei der Behauptung "leer" oder "falscher Inhalt" beim Einschreiben die Beweislast für genau diese Behauptung beim Empfänger sahen. Und der Grund dafür ist auch naheliegend.

Das wäre aber eine unzulässige Umkehr der Beweislast. der Mieter muss nicht nachweisen, dass er nichts oder was anderes bekommen hat, der VM muss den Zugang der "Kündigung" beweisen.


Zitat:
Letztlich halte ich es für eine überzogene Beweisanforderung, dass die Angestellte eines Rechtsanwaltes, die täglich mehrere Schreiben verschickt, sich an den Inhalt eines konkreten Schreiben, dessen Versand mehrere Monate zurückliegt, erinnern können soll.


Genau das ist der Grund, warum ich Zeugen im Zivilprozess kaum Bedeutung zumesse.Bis zu der mündlichen Verhandlung (hier knapp 14 Monate später) ist einfach zuviel zeit vergangen, als das die Erinnerung noch irgendwas sinnvolles beisteuern kann.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von hh):
Letztlich mag das Urteil auch Ergebnis eines ungeschickten Auftretens der Zeugin vor dem LG Essen geschuldet sein, da die Zeugin ausgesagt hat, sie könne sich nicht mehr erinnern, welchen Inhalt das Schreiben hatte.


Wir handhaben das so, dass die betreffenden Schreiben mit dem Umschlag und dem Porto (drucken wir selber aus) fotokopiert werden. Der, der die Post fertig macht, zeichnet dann auf der Kopie ab. Mehr geht nicht, wenn man es postalisch versenden will. Das LG Essen hatte wohl einen lustige Tag bei dieser Entscheidung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Das LG Essen hatte wohl einen lustige Tag bei dieser Entscheidung.


Kann ich nicht nachvollziehen.
Woher nehmt ihr die Meinung, dass der BGH meint, dass der Zugang der Sendung, den Inhalt der Sendung beweist?
Und woher nehmt ihr die Übertragbarkeit auf Fälle in denen die Zustellung bestritten wird? Im BGH Urteil wurde der Zugang des Schreibens nicht bestritten, sondern nur bestritten das die Zustellung formgerecht sei.

M.E. kann man aus dem BGH Urteil nur ziehen, dass ein EE eine sichere Zustellungsform für eine Sendung ist. Der Inhalt der Sendung muss trotzdem seperat bewiesen werden.

Letztlich die Essener Richterin ja auch genau das umgesetzt.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Kann ich nicht nachvollziehen.


Also bitte Akkarin ... jetzt mal auf die Spitze getrieben. Wie will den ein Amtsgericht beweisen, dass zB eine Klage zugestellt wurde? Der Postzusteller weiß nicht, was in dem Umschlag ist, da wäre es doch ausreichend zu behaupten, dass eben keine Klage zugestellt wurde. OK, nun kann man annehmen, dass die Angestellten eines AG etwas pfiffiger sind bei Zeugenaussagen, aber ... nehmen wir mal das Mahngericht Hagen .... und dann deine Aussage:

Zitat (von Akkarin):
Woher nehmt ihr die Meinung, dass der BGH meint, dass der Zugang der Sendung, den Inhalt der Sendung beweist?


Das führt doch eigentlich sämtliche Zustellungen ad abdsurdum, es sei denn, es wird offen zugestellt und der Zusteller liest alles beharrlich.

Deswegen hatte das LG einen lustigen Tag und auch dir sitzt der Schalck im Nacken.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Bei der Zustellung nach ZPO ist im Sichtfenster des Adressfeld das Aktenzeichen für den Postboten sichtbar. Dieser bestätigt dann auf der Postzustellungsurkunde, dass er das Schreiben mit dem Az.xy an Adresse abc zugestellt hat.
Dazu bezeugt der GV als Beamter mit Dienstsiegel, dass er das Schreiben mit Az XY an die Post zur Zustellung übergeben hat und übergibt dem Auftraggeber die Urkunde.
Im Ergebnis besitzt der eine nun eine gesetzliche geregelte Zustellungsurkunde für seinen Brief, der andere hat einen Einlieferungbeleg der Post.

Ich wäre ja froh, wenn der VM hier zum OLG geht, aber ich würde darauf, tippen, dass Hamm das Urteil bestätigt.
Interessanter wäre m.E. die Frage, ob Hamm die Revision zulässt.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Woher nehmt ihr die Meinung, dass der BGH meint, dass der Zugang der Sendung, den Inhalt der Sendung beweist?


Das hat doch niemand behauptet.

Aber warum sollte für den Zugang des Schreibens der Beweis des ersten Anscheins gelten, für den Inhalt aber nicht? Der Beweis des ersten Anscheins bedeutet nicht, dass es eine Beweislastumkehr gilt. Es bedeutet lediglich, dass ein einfaches Bestreiten nicht reicht.

Zitat:
Im BGH Urteil wurde der Zugang des Schreibens nicht bestritten, sondern nur bestritten das die Zustellung formgerecht sei.


Das ist richtig, dennoch hat der BGH das zum Anlass genommen sich auch darüber zu äußern, welche Beweiskraft ein Einwurfeinschreiben hinsichtlich der Zustellung hat.

Zitat:
M.E. kann man aus dem BGH Urteil nur ziehen, dass ein EE eine sichere Zustellungsform für eine Sendung ist. Der Inhalt der Sendung muss trotzdem separat bewiesen werden.


Zu Letzterem hat sich der BGH gar nicht geäußert und nicht einmal irgendetwas angedeutet.

Zitat:
Letztlich die Essener Richterin ja auch genau das umgesetzt.


Das LG Essen hat gar nichts umgesetzt. Es hat die Anforderungen an den Beweis des Inhalts eines Schreibens gegenüber der bisherigen Rechtsprechung deutlich verschärft.

Zitat:
Der Unterschied ist, dass die eine Zustellungsart in den AGB des Zustellers geregelt ist, die andere gesetzlich in der ZPO.


Das ist natürlich völlig richtig. Dennoch darf die Frage erlaubt sein, welche Fehler bei einem Einwurfeinschreiben passieren können, die bei einer Postzustellungsurkunde nicht passieren können. Wo also liegt der genaue Unterschied in der Praxis?
OK, ein Unterschied ist, dass bei einer PZA die Zustellungsurkunde wie bei einem Einschreiben mit Rückschein an den Absender zurückgeht und zwar auch dann, wenn die PZA nur in den Briefkasten eingeworfen wird.

Dabei ist das Porto für ein Einschreiben mit Rückschein sogar noch deutlich höher als das für eine PZA. Es ist nicht erkennbar, dass bei einer PZA durch die Post ein höherer Aufwand betrieben wird als bei einem Einschreiben.

Zitat:
Das wäre aber eine unzulässige Umkehr der Beweislast. der Mieter muss nicht nachweisen, dass er nichts oder was anderes bekommen hat, der VM muss den Zugang der "Kündigung" beweisen.


Das bestreitet ja niemand. Die Frage ist jedoch, welche Anforderungen an den Beweis gestellt werden. Dabei ist der Beweis des ersten Anscheins ein geeignetes Mittel, wenn es sich um Sachverhalte handelt bei denen es nur extrem selten zu Fehlern kommt.

Natürlich ist es theoretisch denkbar, dass das falsche Schreiben in den Umschlag gelangt ist. Genauso ist es theoretisch denkbar, dass der Postbote das Einwurfeinschreiben in den falschen Briefkasten geworfen hat, sich in der Hausnummer oder der Straße geirrt hat. Beides kommt extrem selten vor, was nicht heißt, dass es nie vorkommt.

Letztlich hat der BGH bei solchen Sachen durchaus die Arbeitsbelastung von Gerichten und Gerichtsvollziehern im Auge. Dem BGH ist durchaus bewusst, dass überspannte Beweisanforderungen an Kündigungen o.ä. dazu führen würden, dass derartige Schreiben nur noch per Gerichtsvollzieher zugestellt werden würden. Und auch der Gerichtsvollzieher ist nur ein Mensch. Den Rückschluss, bei einer Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher könne kein Fehler passieren, halte ich daher für unzulässig. Dennoch wird gesetzlich die Fehlerfreiheit des Gerichtsvollziehers fingiert und das obwohl jedenfalls bei der einfachen Zustellung über den Gerichtsvollzieher der Brief am Ende durch den Postboten per PZA in den Briefkasten geworfen wird. Auch dass der Inhalt einer PZA richtig ist, ist einfach gesetzlich festgelegt, obwohl sowohl Gerichtsvollzieher als auch Rechtspfleger wohl kaum Zeugen beim kuvertieren hinzuziehen.

Dabei ist ein Fehler bei der Zustellung deutlich gravierender als ein Fehler beim Inhalt. Bei einer fehlerhaften Zustellung kann der Empfänger gar nicht reagieren, weil er gar nicht weiß, dass er etwas erhalten sollte. Ein fehlerhafter Inhalt in einem Einschreiben dürfte dagegen im Regelfall eine Reaktion des Empfängers hervorrufen. Warum dennoch an den Inhalt höhere Beweisanforderungen gestellt werden als an die Zustellung ist nicht nachvollziehbar.

Letztlich nimmt der BGH nach meiner Einschätzung sogar bewusst in kauf, dass die seltenen Fehler bei der Zustellung und die damit verbundenen Nachteile für den Empfänger unter das "allgemeine Lebensrisiko" fallen.

Und dass ein Postzustellungsauftrag auch nicht in allen Lebenslagen beweissicher ist zeigt das BFH-Urteil vom 21. Januar 2015 (Az.: X R 16/12 ). Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit einer einfachen Zustellung kann daher auch schief gehen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Da wir doch erhebliche Probleme bei Zustellungen haben, ich hab es hier schon oft geschrieben, sollte man doch wie folgt vorgehen:
Eintüten des Schreibens mit Zeugen. Ich habe mal ein Verfahren verloren, weil der Empfänger meinte, der (Einschreiben)Briefumschlag sei leer gewesen. Nach Möglichkeit dieses Schreiben mit Boten (Zeugen) überbringen. Oder die Zustellung durch Gerichtsvollzieher veranlassen. Alles andere ist mir inzwischen zu unsicher.

In Mainz hat jemand in Haft gesessen, weil er zu seinem Gerichtsverfahren nicht gekommen war. Laut Urkunde in der Gerichtsakte (von Briefträger ausgefüllt) ist ihm das Einschreiben persönlich übergeben worden. Bei Nichterscheinen erging dann eben Haftbefehl. Nachforschungen ergaben dann, dass der Postbote das Einschreiben der Vermieterin übergeben hatte, weil er zu faul war, die paar Meter zum Hausbriefkasten zu laufen. Die demente alte Dame hatte den Brief ungeöffnet in der Mieterakte abgeheftet.

Bei wichtigen Anliegen kann man leider niemandem trauen. Also auf Nr. sicher gehen, auch wenn es blöd aussieht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Bei wichtigen Anliegen kann man leider niemandem trauen. Also auf Nr. sicher gehen, auch wenn es blöd aussieht.


Das ist doch in der Praxis kaum umsetzbar. Nehmen wir mal die Abrechnungen, die Mieter, die umgezogen sind bekommen diese von uns per EE. Das sind im Schnitt 30 pro Jahr. Soll man die alle per Gerichtsvollzieherzullung zustellen lassen nur um nachweisen zu können, dass a) das Ding zugestellt wurde und b) das Ding auch das Ding war? Das kann es doch nicht sein.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Die Frage ist halt, um was es geht. Und was es einem wert ist. Was an Schaden entstehen kann, wenn man nicht ganz vorsichtig und gründlich ist. Diese Entscheidung kann man niemandem abnehmen. Man kann ja vielleicht auch mal einen Studenten oder Schüler (volljährig mit Führerschein) engagieren, der das dann durchzieht. Oder man hat in den jeweiligen Liegenschaften eben eine Person seines Vertrauens, die die Post verteilt. Es muss nicht der Gerichtsvollzieher sein.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Bis anhin machte ich folgendes: Von Einlieferungsbeleg ein Kopie erstellen (wegen Thermopapier), Original Einlieferungsbeleg und Kopie an Kopie des Inhalts, Stempel "Versendet am" Datum Unterschrift, zusammentackern.

Ich kann leider das Urteil nicht öffnen. Wurde dies so gemacht oder waren Kopie des Schreibens und Einlieferungsbeleg unverbunden und somit nicht einmal ansatzweise zuordnungsbar?

In Zukunft würde ich zusätzlich: Fensterumschlag verwenden, im Fenster sichtbar eine Referenznummer, EE Wertmarke selbst ausgedruckt auf den Umschlag kleben, vom verschlossenen Umschlag eine Fotokopie erstellen und diese mit den obigen Dokumenten zusammen takern. Damit ist die Sendungsverfolgungsnummer dem Inhalt des Schreibens, mindestens dem Anschein nach, zuordnungsbar.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Eintüten des Schreibens mit Zeugen. Ich habe mal ein Verfahren verloren, weil der Empfänger meinte, der (Einschreiben)Briefumschlag sei leer gewesen.


Bei solchen Dingen kommt es leider zu sehr darauf an, an welchen Richter man gerät. Daher würde ich mir wünschen, dass ein derartiges Verfahren einmal bis zum BGH vorangetrieben wird um hier Rechtsklarheit zu bekommen.

Zitat:
In Mainz hat jemand in Haft gesessen, weil er zu seinem Gerichtsverfahren nicht gekommen war. Laut Urkunde in der Gerichtsakte (von Briefträger ausgefüllt) ist ihm das Einschreiben persönlich übergeben worden.


Ja, das meinte ich mit "allgemeinem Lebensrisiko". Bei der PZA ist das vom Gesetzgeber so gewollt und wird von niemandem ernsthaft in Frage gestellt. Wenn man aber etwas sucht, kann man in zahlreichen Foren Beiträge finden, in denen User glaubhaft darlegen, sie hätte die PZA nicht bekommen. Die Antworten lauten dann durchgängig: "Pech gehabt!". Dass später die falsche Zustellung vom Empfänger irgendwie auch nur glaubhaft gemacht werden kann, ist ja ein eher seltener Fall.

Nach dem hier erwähnten Urteil des BGH gilt jetzt etwas Ähnliches für Einwurfeinschreiben. Das erscheint mir auch folgerichtig, da der Prozess der Zustellung sich jedenfalls bis zum Einwurf in den Briefkasten kaum von dem einer PZA unterscheidet. Dass der BGH diese Klarstellung in einem Urteil vorgenommen hat, in dem die Zustellung gar nicht bestritten wurde, spricht schon Bände dafür, was der BGH von überzogenen Beweisanforderungen hält.

Warum sich dann aber die Beweisführung erheblich unterscheiden soll abhängig davon ob ein Sachbearbeiter beim Amtsgericht das Schreiben kuvertiert hat im Vergleich zum Kuvertieren durch die Angestellte eines Rechtsanwaltes ist nicht wirklich nachvollziehbar. Oder sind Richter wirklich der Auffassung, dass im Gericht und in Ämtern Menschen sitzen, die sich durch Perfektion auszeichnen und denen erheblich weniger Fehler unterlaufen als dem Rest der Menschheit?

Zitat:
Bei wichtigen Anliegen kann man leider niemandem trauen. Also auf Nr. sicher gehen, auch wenn es blöd aussieht.


Im Ergebnis würde das dazu führen, dass die Gerichtvollzieher vor lauter Zustellungen ihre eigentlichen Aufgaben nicht mehr erledigen könnten. Das kann nicht ernsthaft gewollt sein. Dass der BGH bei seinen Urteilen durchaus auch die Belastung der Gerichte im Blick hat zeigen ja auch die von ihm gezogenen Geringfügigkeitsgrenzen. Nachteile im Einzelfall nimmt der BGH dabei bewusst in Kauf.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Gerichtsvollzieher ist EINE Option des sicheren Verbringens von wichtigen Schreiben von A nach B. Ich hatte auch andere aufgezeigt. Da Gerichtsvollzieher ja teilweise von diesen Honoraren leben, sehen die das mit Arbeitszeiten auch nicht so eng. Und es gibt auch unterbeschäftigte Gerichtsvollzieher. Wann was so zugestellt wird, das kann man durch einfachen Anruf rausbekommen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von FareakyThunder):
Bis anhin machte ich folgendes: Von Einlieferungsbeleg ein Kopie erstellen (wegen Thermopapier), Original Einlieferungsbeleg und Kopie an Kopie des Inhalts, Stempel "Versendet am" Datum Unterschrift, zusammentackern.

Ich kann leider das Urteil nicht öffnen. Wurde dies so gemacht oder waren Kopie des Schreibens und Einlieferungsbeleg unverbunden und somit nicht einmal ansatzweise zuordnungsbar?


So, jetzt hat es mit dem Urteil geklappt und ich konnte das PDF öffnen.

Scheint so, als dass Inhalt des Schreibens und Einlieferungsbeleg separat und von einander getrennt archiviert wurden. Der einzige vorhandene Nachweis, welche Schreiben mit Einlieferungsbeleg in irgendeiner Art hätte zusammenbringen können wäre das Erinnerungsvermögen der Sekräterin gewesen.

Ich wage zu behaupten, dass alleine schon das aneinander tackern von Einlieferungsbelegs mit der Kopie des Schreibens, oder das Handschriftliche dokumentieren der Sendungsverfolgungsnummer auf der Kopie des Schreibens mit Datum, Unterschrift hier zu einem anderen Urteil geführt hätte.

In diesem Sinne ist das Urteil verständlich wenn es nicht einmal ein kleinstes Indiz außer der Adresse dafür gibt, dass genau dieses Schreiben versandt sein soll.

-- Editiert von FareakyThunder am 20.12.2017 18:09

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

--

-- Editiert von Akkarin am 20.12.2017 19:11

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Aus gut unterrichteten Kreisen ist zu vernehmen, dass die Entscheidung des LG Essen rechtskräftig geworden ist.
Der Vermieter hat keinen Berufungsantrag gestellt .

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort



#30
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von FareakyThunder):
... Ich wage zu behaupten, dass alleine schon das aneinander tackern von Einlieferungsbelegs mit der Kopie des Schreibens, oder das Handschriftliche dokumentieren der Sendungsverfolgungsnummer auf der Kopie des Schreibens mit Datum, Unterschrift hier zu einem anderen Urteil geführt hätte...


Ich wage zu behaupten, dass ein derartiger Beweisversuch bestenfalls als Beitrag zur allgemeinen Belustigung angesehen werden kann.
Die hier genannten Maßnahmen lassen sich vom Absender zu jedem beliebigen Zeitpunkt mit jedem beliebigen Stück Papier durchführen. Man kann damit bestenfalls beweisen, dass ein Einlieferungsbeleg an ein beliebiges Stück Papier getackert wurde, auf dem sich beliebige handschriftliche Vermerke befinden. Dass die Sendung den behaupteten Inhalt hatte, ist damit keinesfalls zu beweisen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12