Kündigung Einschreiben vom Vermieter Annahme verweigert

4. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.08.2017 00:15:44
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Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Einschreiben vom Vermieter Annahme verweigert

Ich habe hier Miet-Zahlungen im Zusammenhang mit dem Mieterschutz zurückgehalten. Nur Vorauszahlungen und Nachzahlungen entsprechend der Rechtsprechung.

Nun habe ich vor ein paar Tagen versucht ein Einschreiben Rückschein abzuholen. Es stand der Absender des Vermieters drauf. Ich sagte, daß ich es dann noch nicht haben wolle. Nun habe ich gelesen, daß Einschreiben Rückschein mit Annahmeverweigerung als zugestellt gelten würde.

Nehmen wir an, beim Zurückhalten der Zahlungen ist ein Formfehler unterlaufen, so daß die Zahlungen dem Vermieter noch zustehen. Im Einschreiben Rückschein könnte die Fristlose Kündigung wegen unberechtigtem Zahlungsverzug gewesen sein.

Muß ich nun damit rechnen, daß ich, wenn ich plötzlich von der Arbeit wiederkomme, meine Sachen auf der Straße wiederfinde, weil der Vermieter einfach wärend meiner Abwesenheit die Wohnungstür aufbricht und meine Sachen auf die Straße stellt und es aber "einfach trotzdem" macht?

Sollte ich der nicht angenommenen "Kündigung" wiedersprechen, oder ist so ein Aufruhr in so einem Fall nicht notwendig?
(Der Vermieter verursacht schon seit längerem etwas Ärger.)

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40 Antworten
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#1
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Concon12):
Muß ich nun damit rechnen, daß ich, wenn ich plötzlich von der Arbeit wiederkomme, meine Sachen auf der Straße wiederfinde, weil der Vermieter einfach wärend meiner Abwesenheit die Wohnungstür aufbricht und meine Sachen auf die Straße stellt und es aber "einfach trotzdem" macht?


Das ist Deutschland nicht zulässig. Der Vermieter brauch sofern du nicht freiwillig gehst ein Räumungsurteil eines Gerichts ( Dauer 9-15 Monate) . Erst danach darf er den Gerichtsvollzieher beauftragen, dich zu räumen. Für alle anderen Aktionen des VMs gibt es die kostenfreie Telefonnummer 110.

Aber jetzt mal zu deinem eigentlichen Problem:
Zitat (von Concon12):
Ich habe hier Miet-Zahlungen im Zusammenhang mit dem Mieterschutz zurückgehalten. Nur Vorauszahlungen und Nachzahlungen entsprechend der Rechtsprechung.

Nachzahlungen sind nicht so wichtig, aber die Vorauszahlungen sind Teil der Miete. Behälst du diese unzurecht ein, kann der Vermieter dich tasächlich kündigen, wenn ein gewisser Betrag ist (2MM oder mehr als 1 Ganze an 2 Terminen)


Warum behälst du also die Vorrauszahlungen ein? Je nachdem könnte es geschickter (notwendig)sein Montag diesen Teil direkt zu bezahlen.

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#2
 Von 
guest-12326.08.2017 00:15:44
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Der tatsächliche Fall sieht so aus:
Ruhestörer läßt nachts ständig 2-5 kg schwere Kisten und Gegenstände auf den Boden fallen und knallt absichtlich Türen in der Wohnung. Gespräche an der Tür werden mit "ich hab doch gar nix gemacht oder es waren die Nachbarn" beantwortet. Dann fing ich irgendwann an mit einem Stab an der Decke die Geräusche des Nachbarn nachzuklopfen. 3mon. lang wurde der Nachbar leiser. Dann plötzlich kommt er runter und versucht die Tür einzutreten. Wenn ich nicht die Polizei gerufen hätte, wäre die Tür jetzt kaputt. Polizei kommt.... Polizei kommt nach 4 min wieder und sagt "JA das geht aber nicht daß sie dem Nachbar einfach das Schloss kaputtmachen" Ich sagte, ich weiß von nix. Polizei sagte dann, wenn ich nochmal den Notruf beim Eintreten der Türe rufen würde und es nicht nachweisen könne, würde ich ne Anzeige kriegen. Ich habe den Beamten die Tür vor der Nase verschlossen weil sie auf Rückfrage ihre Namen nicht nennen wollten.
(Zu dem gibt es noch anzumerken: Manche Ruhestörer bekommen auch ARGE-Briefe, bei manchen geht die "Sicherung" von alleine raus oder man sieht danach jemand aus dem Keller gehen. und Eine Verstopfung eines Schlosses ist natürlich eine Sachbeschädigung die eine Fristlose Kündigung rechtfertigt solange man diese Nachweisen kann.)

Eine Woche nach dem Vorfall ist dann jedenfalls der besagte Versuch mit dem Einschreiben geschehen.

Was die Mietminderung betrifft:
Ich hatte ursprünglich vor, wegen der Ruhestörungen die Miete zu mindern. Das hab ich mich aber nicht getraut, weil ich halt eben die Vorauszahlungen bis auf knapp 2MM aber knapp darunter wegen einer fehlenden Nebenkostenabrechnung zurückgehalten hatte.

Ruhestörungen werden von der Polizei hier so behandelt, daß die Polizei bei Regen nicht aus dem Auto aussteigt, einfach wegfährt und behauptet, man habe nicht aufgemacht.

Das Ordnungsamt hilft hier bei Ruhestörungen, indem es sich nicht traut, bei dem Ruhestörer zu klingeln, und einfach behauptet, daß die Wände abgeblich so dünn seien.

Nun stellt sich also die Frage ob eine Sachbeschädigung, die nachgewiesen oder falsch nachgewiesen werden kann und Zurückbehalt von Vorauszahlungen, die so gerade noch nicht über die Kündigungsgrenze ragen, einen Kündigungsgrund darstellen könnten und ob man einer "fristlosen Kündigung" die man nicht "erhalten" hat, wiedersprechen müßte.

Ich glaube daß es hier im Moment vermutlich zu spät zum Nachbezahlen von Vorauszahlungen ist, aber ich vermute daß ich im dunklen tappe.

UND es stellt sich die Frage, ob "so eine Polizei" auch mal ein Auge zudrückt, falls der Vermieter die Sachen einfach rausstellt und zusätzlich noch das Ordnungamt schön mit der Knipse Knölchen Knipsen tut.


-- Editiert von Concon12 am 04.08.2017 23:20

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#3
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Dietzenbach , Starkenburgring?
Duisburg, Hochfeld?

Zitat (von Concon12):


Ich hatte ursprünglich vor, wegen der Ruhestörungen die Miete zu mindern. Das hab ich mich aber nicht getraut, weil ich halt eben die Vorauszahlungen bis auf knapp 2MM aber knapp darunter wegen einer fehlenden Nebenkostenabrechnung zurückgehalten hatte.
/quote]

Wenn der Vermieter dir keine BKA Abrechung gibt, darfst (lt. BGH ) musst du die NK zurückbehalten. Das darfst du unabhängig von der 2MM geschichte, solange bis der Vm die Abrechnung rausrückt oder du ins plus drehen würdest.

wenn die Rückstände daher rühren, wäre das kein Problem, aber du hast auch eine Nachzahlung zurückbehalten, also hast duc auch eine Abrechnung?

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#4
 Von 
guest-12326.08.2017 00:15:44
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei der Nachzahlung hatte ich geschrieben, daß ich die Belege einsehen möchte und bis dahin von meinem Rückbehaltungsrecht gebrauch mache. Danach habe ich bezüglich der hohen Nachzahlung nie wieder etwas davon gehört.

Danach gab es nochmals eine Nachzahlung ca. 450 Eur. Warmwasserfalschablesung. Wurde reklamiert. 180 Eur sind ca. übrig geblieben, die ich aufgrund des falschen Zählerstandes noch nicht bezahlt hatte. Es erfolgte wieder keine Antwort darauf, aber der Ablesefehler läßt sich auf der Nachfolgeabrechnung einsehen.

Problem könnten eventuell die reklamations-Briefe sein. Wurden teilweise mit oder ohne Zeuge vor Ort von Hand eingeworfen.

Aber das Problem ist halt, daß in dem Brief jede Xbeliebige Sache dringestanden haben könne und sie deshalb nun wegen der Annahmeverweigerung als zugestellt gelten müßte.

-- Editiert von Concon12 am 04.08.2017 23:51

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Concon12):
Sollte ich der nicht angenommenen "Kündigung" wiedersprechen, oder ist so ein Aufruhr in so einem Fall nicht notwendig?


Eine Kündigung entfaltet Ihre Wirkung auch bei einem Widerspruch, wenn die die Kündigung rechtfertigenden Gründe stimmen.

Da hier aber der Inhalt des Schreibens nicht bekannt ist, bleibt doch alles nur Spekulation.

Zitat (von Concon12):
Problem könnten eventuell die reklamations-Briefe sein. Wurden teilweise mit oder ohne Zeuge vor Ort von Hand eingeworfen.


Möglicherweise, wenn man nur einmal geschrieben hat und sich dann nicht weiter kümmerte.

Aber das ist alles zu wenig präzise beschrieben.

Zitat (von Concon12):
Nehmen wir an, beim Zurückhalten der Zahlungen ist ein Formfehler unterlaufen, so daß die Zahlungen dem Vermieter noch zustehen. Im Einschreiben Rückschein könnte die Fristlose Kündigung wegen unberechtigtem Zahlungsverzug gewesen sein.


Ein Formfehler wäre heilbar, aber nach Erfüllung der Forderung (hier Belegeinsicht und folgenfreie Prüfung) stehen dem Vermieter die Gelder zu. Du hast So viele Baustellen.

Zitat (von Concon12):
Ich glaube daß es hier im Moment vermutlich zu spät zum Nachbezahlen von Vorauszahlungen ist
Kommt halt darauf an, was der Mitarbeiter der Post vermerkte. Der vollständige Ausgleich des Mietkontos (natürlich nur die gerechtfertigten Forderungen) verschafft aber bei einer Kündigung mehr Zeit zur Suche einer neuen Wohnung und schont somit das eigene Konto vor den Kosten einer Räumungsklage.

Ganz allgemein ist die Frage was man tun kann, wenn man selbst nicht weiss was in dem Schreiben steht, ein wenig sinnfrei.

Berry

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#6
 Von 
guest-12326.08.2017 00:15:44
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frage mit der zurückgehaltenen Nachzahlung dürfte sich warscheinlich erledigt haben, weil sie bereits nach ca. 3,6 Jahren verjährt sein dürfte.

Ingesamt stellt sich halt ganz allgemein die Frage:
War es richtig, das Einschreiben nicht anzunehmen? Nehme ich ein erneutes Einschreiben Rückschein dann auch einfach nicht an, oder wie verhalte ich mich jetzt eigentlich, da streng genommen im Einschreiben Rückschein alles mögliche hätte dringestanden haben können.

Ich glaube nicht, daß die zurückgehaltenen Zahlungen ein Problem sind. Sie müßten eigentlich rechtlich einwandfrei sein.

Wie lange hat ein Vermieter denn Zeit, nach dem Kündigungszeitpunkt eine Räumungsklage zu starten bis der Anspruch verfällt?

Kann man auf dem Rückschein erkennen, wer die Annahme des Schreibens verweigert hat? Denn theoretisch hätte jeder mit der Abholkarte und seinem Ausweis versuchen können, nach dem Schreiben zu fragen und die Annahme zu verweigern.

-- Editiert von Concon12 am 05.08.2017 01:53

-- Editiert von Concon12 am 05.08.2017 01:54

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#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Ein Einschreiben zu verweigern ist das Dümmste, was man tun kann. Aber das wissen Sie jetzt selber, weil Sie nicht wissen was auf Sie zukommt. Wenn es die Kündigung war, dann gilt sie als zugestellt. Fragen Sie einfach ihren Vermieter, was in dem Brief stand... Etwas anderes bleibt Ihnen sowieso nicht übrig.

Was wollen Sie eigentlich hiermit ausdrücken?

Zitat:
(Zu dem gibt es noch anzumerken: Manche Ruhestörer bekommen auch ARGE-Briefe, bei manchen geht die "Sicherung" von alleine raus oder man sieht danach jemand aus dem Keller gehen. und Eine Verstopfung eines Schlosses ist natürlich eine Sachbeschädigung die eine Fristlose Kündigung rechtfertigt solange man diese Nachweisen kann.)


Was hat das mit der Sache zu tun?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Concon12):
Die Frage mit der zurückgehaltenen Nachzahlung dürfte sich warscheinlich erledigt haben, weil sie bereits nach ca. 3,6 Jahren verjährt sein dürfte.

Das könnte ein Irrtum sein, eine Rechnung hat drei Jahre aber die Frist fängt am 31.12 des Jahres erst an. Und bei Mietkonto kann die Forderung mit der laufenden Miete verrechnet werden, also ist der Rückstand aktuell.
Zitat (von Concon12):
Bei der Nachzahlung hatte ich geschrieben, daß ich die Belege einsehen möchte und bis dahin von meinem Rückbehaltungsrecht gebrauch mache. Danach habe ich bezüglich der hohen Nachzahlung nie wieder etwas davon gehört.

Klar da erst mal der Mieter zum Vermieter zur Einsichtnahme kommen muss, und die Forderung erst mal trotzdem innerhalb 4 Wochen fällig ist. Es ist eben keine Einzelrechnung sondern ein Dauerschuldverhältnis.
Zitat (von Concon12):
Nun habe ich vor ein paar Tagen versucht ein Einschreiben Rückschein abzuholen. Es stand der Absender des Vermieters drauf. Ich sagte, daß ich es dann noch nicht haben wolle. Nun habe ich gelesen, daß Einschreiben Rückschein mit Annahmeverweigerung als zugestellt gelten würde.

Richtig, Annahmeverweigerung war in dem Fall nicht gerade gut. War es eine fristlose Kündigung wegen den Rückständen, mit hilfsweise einer ordentlichen Kündigung, könnte man einmalig durch sofortigen Ausgleich die fristlose Kündigung vom Tisch bringen.
Vor allem hat jetzt der Vermieter mit seinen Anwalt für die Räumungsklage schon mal Zeit gewonnen, wie man hier auch aus dem Forum lesen kann sind die 12 Monate die Ausnahme, der letzte Fall war wohl keine 5 Monate bis zum Termin, und bei der nicht abgewendeten fristlosen Kündigung kann der Anwalt bei Gericht das Verfahren auf bis zu 2 Monaten herunter bringen, da hier wirtschaftliche Gründe wegen des Zahlungsrückstand eine Rolle spielen.
Jetzt gibt es nur zwei Möglichkeiten:
Zitat (von fb367463-2):
Fragen Sie einfach ihren Vermieter, was in dem Brief stand.

Oder man wartet ca 4 Wochen bis der Brief vom Gericht mit der Klage kommt, und der ist nur im Briefkasten und gilt damit als zugestellt. Denn Brief sollte man dann wohl auch lesen, man muss nicht, jedoch nicht lesen könnte große Nachteile ergeben.
Zitat (von Concon12):
Eine Verstopfung eines Schlosses ist natürlich eine Sachbeschädigung die eine Fristlose Kündigung rechtfertigt solange man diese Nachweisen kann.

Als direkter Grund nicht, jedoch ist hier das StGB zuständig und Schadenersatz. Nur kommt in Bezug auf das Mietrecht, dann noch dazu das gute nachbarschaftliche Verhältnis, wo man von Störung des Hausfriedens ausgehen kann, wenn sich die Nachbarn über das Verhalten nicht nur persönlich beschweren, sonder auch dies per Protokoll dem Vermieter mitteilen.
Die Hauseigentümergemeinschaft hat im allgemeinen sich nicht in die zwischenmenschlichen Beziehungen ein zu mischen, was den liebevollem Umgang mit dem Nachbarn betrifft, jedoch wenn sprichwörtlich der Haussegen aus dem Grund schief hängt, wird es Sache des Vermieters.

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#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Vielleicht mal etwas weniger drama..
@TE : hast du nur Nachzahlungen nicht geleistet oder auch monatliche Vorauszahlungen nicht bezahlt?

Rueckstande aus den Nachzahlungen berechtigen den VM NICHT zur Kuendigung wegen Zahlungsverzug.

Frage 2 : falls auch Vorauszahlungen betroffen sind, wie hoch ist der Betrag im Verhältnis zur MM?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Rueckstande aus den Nachzahlungen berechtigen den VM NICHT zur Kuendigung wegen Zahlungsverzug.

OLG München 28. 2. 2001 – 3 U 5169/00 ?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von Akkarin):
Rueckstande aus den Nachzahlungen berechtigen den VM NICHT zur Kuendigung wegen Zahlungsverzug.

OLG München 28. 2. 2001 – 3 U 5169/00 ?


Dumm nur dass es da um einen gewerblichen Pachtvertrag fuer eine Gaststätte ging.

Im Wohnraummietrecht verneinen diverse Gerichte diese Möglichkeit schon seit ueber 30 Jahren, weil die Nachzahlung keine regelmäßige wiederkehrende Leistung ist und nicht zur laufenden Miete gehört.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#12
 Von 
guest-12326.08.2017 00:15:44
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab alles mal gelesen, es blieben dann nur noch die Rauchmelder übrig:
Der Hausmeister wollte letztlich welche anbringen.
Ich vermute, daß diesmal vielleicht ebenfalls nur nach einem Termin für die Rauchmelder gefragt wird.

Ist das Nichtbeantworten von Fragen zu Terminen mit Rauchmeldern ein Kündigungsgrund oder eine Bagatelle?
(Hatte da nämlich schonmal Böse Erfahrungen nach Wohnungsbesuchen gesammelt.)

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#13
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Concon12):
Ist das Nichtbeantworten von Fragen zu Terminen mit Rauchmeldern ein Kündigungsgrund oder eine Bagatelle?

Ein Verstoß gegen die jeweilige Landesbauordnung, Kündigung nein, jedoch darf man nicht mehr dann in der Wohnung wohnen, muss trotzdem Miete bezahlen. Also nicht besonders Tragisch wenn die Baubehörde das verfügt.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):

jedoch darf man nicht mehr dann in der Wohnung wohnen, muss trotzdem Miete bezahlen.


Dir macht es echt Spaß, Leute zu erschrecken und Ihnen absichtlich Gruselgeschichten zu erzählen?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#15
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)


Zitat (von Akkarin):
Dir macht es echt Spaß, Leute zu erschrecken und Ihnen absichtlich Gruselgeschichten zu erzählen?



Meistens sind es ja doch eher Märchen :grins:


Zitat (von Akkarin):
Dumm nur dass es da um einen gewerblichen Pachtvertrag fuer eine Gaststätte ging.

Im Wohnraummietrecht verneinen diverse Gerichte diese Möglichkeit schon seit ueber 30 Jahren, weil die Nachzahlung keine regelmäßige wiederkehrende Leistung ist und nicht zur laufenden Miete gehört.



Wie meistens; entweder nicht gelesen oder nicht verstanden.


Zitat (von 0815Frager):
Das könnte ein Irrtum sein, eine Rechnung hat drei Jahre aber die Frist fängt am 31.12 des Jahres erst an. Und bei Mietkonto kann die Forderung mit der laufenden Miete verrechnet werden, also ist der Rückstand aktuell.



Und das nächste Märchen ohne Nennung einer Grundlage!
Entspringen deine Aussagen deinen Vermieterträumen des Nächtens?




gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Concon12):
Ist das Nichtbeantworten von Fragen zu Terminen mit Rauchmeldern ein Kündigungsgrund oder eine Bagatelle?

Mal abgesehen von den Gruselgeschichten :grins: ist das Verweigern des Rauchmelder-Einbaus einfach nur noch eine weitere Steilvorlage für den Vermieter oder dessen Anwalt ...

Instandhaltungen des Vermieters sind nunmal zu dulden und bei den Rauchmeldern handelt es sich sogar um eine gesetzliche verordnete Maßnahme.
Nächster Schritt des Vermieters wäre hier eine Klage auf Duldung - Folgen für den Mieter: weitere Kosten (des Verfahrens, des Vermieteranwaltes).

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von Akkarin):
Rueckstande aus den Nachzahlungen berechtigen den VM NICHT zur Kuendigung wegen Zahlungsverzug.

OLG München 28. 2. 2001 – 3 U 5169/00 ?


Dumm nur dass es da um einen gewerblichen Pachtvertrag fuer eine Gaststätte ging.

Im Wohnraummietrecht verneinen diverse Gerichte diese Möglichkeit schon seit ueber 30 Jahren, weil die Nachzahlung keine regelmäßige wiederkehrende Leistung ist und nicht zur laufenden Miete gehört.


Nö nö, das geht schon, wir machen das auch, kann doch nicht sein, dass wegen Killefitz Nachforderunge erst mal "einbehalten" werden und jedes Jahr die Nachforderung eingeklagt werden muss. Da ist auch bei uns dann Ende im Gelände. Ein Mieter hat letztes Jahr die Nachzahlung von 534,00 € nicht gezahlt, weil ein Betrag von 35 € stritig war .... Mieterverein stand hinter ihm .... es war das dritte Jahr in Folge, dass wir wiegen solchen Kinkerlitzchen vors Gericht ziehen mussten, diesmal haben wir die Kündigung direkt mit eingeflochten und gewonnen. Irgendwann ist Ende im Gelände.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Aus TE

Zitat:
Ich habe hier Miet-Zahlungen im Zusammenhang mit dem Mieterschutz zurückgehalten. Nur Vorauszahlungen und Nachzahlungen entsprechend der Rechtsprechung.


Das halte ich für sehr bedenklich:

1. Sie haben die Miete gemindert? Wieviiel Prozent und seit wann?

2. Was sind Vorauszahlungen und Nachzahlungen "entsprechend der Rechtsprechung"?

ME werden Vorauszahlungen im Vertrag vereinbart und Nachzahlungen über die Abrechnung ermittelt.

3. Haben Sie zusätzlich zur Miete auch die Vorauszahlungen gekürzt?


... Ihnen ist schon klar, dass Sie der Kündigung (und ich denke, dass es die fristlose ist), der Räumungsklage und der Räumung werden nicht mehr ausweichen können, oder? Der Verein hat Sie ja wohl sicherlich auf die evtl. Folgen Ihres Kürzungs-Verhaltens aufmerksam gemacht? Was Sie da so an Infos hier einfliießen lassen, rechtfertigt mE keine Minderung der Miete.

-- Editiert von AltesHaus am 05.08.2017 20:39

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12326.08.2017 00:15:44
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Sachen wurden schon oben erklärt und wurden mit dem Mieterschutz als korrekt abgesegnet. 1mal Nachzahlung wegen fehlender Belegeinsicht zurückgehalten -> Abrechnung am 30.12.2013 erhalten, Belegeinsicht am 30.12.2016 angeboten für den 04.-07. Jan 2017 -> verjährt?
Vorauszahlungen kleiner 2 Kaltmieten zurückgehalten wegen fehlender Abrechnung, noch nicht verjährt.
1mal Nachzahlungsanteil wegen belegbarer Falschablesung zurückgehalten, noch nicht verjährt.

Nehmen wir mal an, es wäre eine fristlose Kündigung gewesen, die ich zwar nicht kenne aber die als zugestellt gilt.

"Hiermit kündigen wir fristlos wegen unvollständiger Rechnungzahlung und/oder wegen Sabotage eines notorischen Dauerruhestörers und/ oder weil Sie die Anbringung Rauchmeldern verweigert haben."

Vor Gericht stellt man fest, daß alle Gründe entweder nicht rechtens sind oder nicht so richtig nachgewiesen werden können.
Trotzdem hat der Mieter der "empfangenen" Kündigung nicht widersprochen. Ist deshalb nun die Kündigung trotzdem rechtens, weil ihr nicht widersprochen wurde?

Oder nehmen wir mal an. Fristlose Kündigung wurde "zugestellt". Kann der Vermieter nun die Räumungsklage erst nach 7-9 Monaten machen?

-- Editiert von Concon12 am 05.08.2017 21:28

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#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Concon12):
Die Sachen wurden schon oben erklärt und wurden mit dem Mieterschutz als korrekt abgesegnet.


Also wenn sie erklärt wurden, dann habe ich es offensichtlich nicht verstanden, mir sei verziehen ... wer hat was "korrekt abgesegnet"?


Zitat:
1mal Nachzahlung wegen fehlender Belegeinsicht zurückgehalten -> Abrechnung am 30.12.2013 erhalten, Belegeinsicht am 30.12.2016 angeboten für den 04.-07. Jan 2017 -> verjährt?


Dass Sie die Nachforderung für die NK 2012, deren Abrechnung Sie Ende 2013 erhalten habe, zurückbehalten haben, soweit ok. ABER ... wer hat Belegeinsicht angeboten?

Zitat:
Vorauszahlungen kleiner 2 Kaltmieten zurückgehalten wegen fehlender Abrechnung, noch nicht verjährt.
1mal Nachzahlungsanteil wegen belegbarer Falschablesung zurückgehalten, noch nicht verjährt.


Über den Einbehalt der Nachzahlung kann man reden, aber Mieten einbehalten wegen fehlender Abrechnung ist ... schon ne Nummer, die ich für schwer kündigungswürdig halte.

Zitat:
Nehmen wir mal an, es wäre eine fristlose Kündigung gewesen, die ich zwar nicht kenne aber die als zugestellt gilt.

"Hiermit kündigen wir fristlos wegen unvollständiger Rechnungzahlung und/oder wegen Sabotage eines notorischen Dauerruhestörers und/ oder weil Sie die Anbringung Rauchmeldern verweigert haben."


Nö, Geehrter Mieter, nach Durchsicht meiner Unterlagen haben Sie den vereinbarten Mietzins von .... seit dem ... nicht geleistet. Hiermit kündige ich Ihnen fristlos und hiilfweise ordentlich wegen des permanenten Verzuges der MIetzahlung in Folge ... Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses wird widersprochen.


So würde ich Ihnen kündigen, und da könnten Sie auch mit der Zahlung nicht heilen.

Zitat:
Vor Gericht stellt man fest, daß alle Gründe entweder nicht rechtens sind oder nicht so richtig nachgewiesen werden können.


In Verzug mit mehr als einer Miete ist ausreichend.

Zitat:
Trotzdem hat der Mieter der "empfangenen" Kündigung nicht widersprochen. Ist deshalb nun die Kündigung trotzdem rechtens, weil ihr nicht widersprochen wurde?


Klar, warum nicht?

Zitat:
Oder nehmen wir mal an. Fristlose Kündigung wurde "zugestellt". Kann der Vermieter nun die Räumungsklage erst nach 7-9 Monaten machen?


Solange Sie in Verzug sind, natürlich.

Sie haben auf Rat des Mietervereins die Mieten nicht voll gezahlt? und die Vorauszahlungen gekürzt respektive eingestellt?

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#21
 Von 
guest-12326.08.2017 00:15:44
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Nö, Geehrter Mieter, nach Durchsicht meiner Unterlagen haben Sie den vereinbarten Mietzins von .... seit dem ... nicht geleistet. Hiermit kündige ich Ihnen fristlos und hiilfweise ordentlich wegen des permanenten Verzuges der MIetzahlung in Folge ... Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses wird widersprochen.


>> nach Durchsicht meiner Unterlagen
Eine Belegeinsicht wurde am 30.12.2016 von Vermieterseite angeboten für den 5-7. Jan 2017. Nachzahlung für 2012 ab 01.01.2017 verjährt. Da braucht man glaubeich nix weiter zu erklären. Die Belegeinsicht hätte bis 31.12.2016 angeboten und die Nachzahlung nachverlangt werden müssen. Das ist innerhalb der Verjährung nie geschehen.

>> wegen des permanenten Verzuges der MIetzahlung in Folge
Es wurden Vorauszahlungen zurückgehalten. Es wurde mehrfach nach der fehlenden Abrechnung für das Jahr schriftlich gefragt und der Zurückbehalt der Vorauszahlungen ausreichend angekündigt.

Die Kündigung wäre unrechtens.

Ich drücke mich einfacher aus:

Vermieter schreibt "Hiermit kündige ich, weil 1+2=17 ist"
Richter sagt: Die Räumungsklage ist wirksam weil der Mieter nicht wiedersprochen hat.

Müßte ich bei sowas rechtzeitig widersprechen? Wenn ja in welcher Frist?

Kann ein Vermieter auch nach 20 Jahren noch eine Räumungsklage für die "zugestellte" Kündigung machen?
Wie ist hier die Verjährungsfrist oder gibt es keine Verjährung?


-- Editiert von Concon12 am 05.08.2017 22:25

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ich schreib jetz mal langsam, evtl verstehen Sie es dann besser:

1. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Wurscht ob Sie sich damit einverstanden erklären oder nicht. Erklären Sie sich einverstanden, ziehen Sie freiwillig aus, wenn nicht, dann kommt die Räumungsklage hinterher und sie werden - soweit abgeurteilt - mit Hilfe des freundlichen Gerichtsvollziehers ausquatiert.

Zitat:
Richter sagt: Die Räumungsklage ist wirksam weil der Mieter nicht wiedersprochen hat.


Nö, sagt der Richter nicht. Er sagt, der Klage wird entsprochen, weil Sie begründet ist, der Mieter hat die Miete nicht gezahlt, sowas sollte man nicht machen, wenn man die Wohnung behalten will.

Zitat:
Müßte ich bei sowas rechtzeitig widersprechen? Wenn ja in welcher Frist?


Nö, sie können auch auf die Räumungsklage warten.

Zitat:
Kann ein Vermieter auch nach 20 Jahren noch eine Räumungsklage für die "zugestellte" Kündigung machen?


Wenn Sie 20 Jahre in Verzug sind, ja kann er und nein da gibt es keine Fristen.

-- Editiert von AltesHaus am 05.08.2017 23:16

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#23
 Von 
guest-12326.08.2017 00:15:44
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Du meinst, ein Vermieter ist nicht blöd genug, um bei einem unzureichenden Grund zu klagen? Und was ist wenn der Grund doch falsch war? Muß dann widersprochen werden oder nicht?

Aber wieso sollte das berechtigte Zurückhalten von Zahlungen zu einer Räumungsklage führen? Was war denn bei meinem Zurückhalten falsch?

Belegeinsicht nicht innerhalb der Verjährungsfrist gewährt -> Nachzahlung verjährt.
Abrechnung mit Gutschrift nicht zugestellt -> Zurückbehalt der Vorauszahlungen.
Was soll daran falsch sein?

Was ich übrigens noch gelesen habe:
Ist ein Mieter zum Kündigungszeitpunkt + Auszugsfrist 2 Wochen noch in der Wohnung, sollte der Vermieter sicherheitshalber nochmal schriftlich Mahnen oder Erinnern, damit er nicht das Risiko läuft, die Klage zu verlieren.

-- Editiert von Concon12 am 05.08.2017 23:31

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#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119537 Beiträge, 39736x hilfreich)

Zitat (von Concon12):
Abrechnung mit Gutschrift nicht zugestellt

War in dem Einschreiben ...



Zitat (von Concon12):
st ein Mieter zum Kündigungszeitpunkt + Auszugsfrist 2 Wochen noch in der Wohnung, sollte der Vermieter sicherheitshalber nochmal schriftlich Mahnen oder Erinnern, damit er nicht das Risiko läuft, die Klage zu verlieren.

Und?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#25
 Von 
guest-12326.08.2017 00:15:44
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

>> War in dem Einschreiben
Von 2011 ist sie aber bereits ehe verjährt oder?
Zurückbehalt wurde später vorgenommen. D.h. der Zurückbehalt ist noch nicht verjährt aber die Rechnung kann jetzt nicht mehr nachgereicht werden meines Wissens nach.
Zurückbehalt war aber kleiner 2MM. Müssen es eigentlich Warm- oder Kalt-MM sein für den Kündigungsrelevanten Rückstand?

>> Und?
Wie und? Ich würde sagen dann erfahre ich es noch rechtzeitig..

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#26
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat:
Was ich übrigens noch gelesen habe:
Ist ein Mieter zum Kündigungszeitpunkt + Auszugsfrist 2 Wochen noch in der Wohnung, sollte der Vermieter sicherheitshalber nochmal schriftlich Mahnen oder Erinnern, damit er nicht das Risiko läuft, die Klage zu verlieren.


Tja ... wenn Sie darauf bauen, was Sie so lesen, dann machen Sie es so. Als VM würde ich mich lächelnd zurücklehnen und den Dingen ihren Lauf lassen, vor Gericht.

Zitat:
ein Vermieter ist nicht blöd genug, um bei einem unzureichenden Grund zu klagen?


Sicher gibt es das

Zitat:
Und was ist wenn der Grund doch falsch war? Muß dann widersprochen werden oder nicht?


Ist müßig drüber zu schwafeln, Sie sind mit mehr als einer Miete laufend in Verzug, und das ist asureichend

Zitat:
Belegeinsicht nicht innerhalb der Verjährungsfrist gewährt -> Nachzahlung verjährt.
Abrechnung mit Gutschrift nicht zugestellt -> Zurückbehalt der Vorauszahlungen.
Was soll daran falsch sein?


Es geht ja nicht um die NK, sondern um die nicht gezahlte Miete, nebenbei bemerkt, ist mE auch die Zurückhaltung der Vorasuzahlung ein Fehler, aber ist ja alles "abgesegnet" ... ^^

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#27
 Von 
guest-12326.08.2017 00:15:44
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

>> Es geht ja nicht um die NK, sondern um die nicht gezahlte Miete, nebenbei bemerkt, ist mE auch die Zurückhaltung der Vorasuzahlung ein Fehler, aber ist ja alles "abgesegnet" ... ^^

Was ist denn am Zurückbehalt der Vorauszahlungen (abgezogen von der Warm-Miete) wegen fehlender Abrechnung falsch?

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#28
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Nein, machen Sie ruhig, es wird gehen, bis es nicht mehr geht, ist ja alles "abgesegnet".

Wenn ich Ihr VM wäre ... wäre ich sehr entstpannt bezgl des anstehenden Gerichtsverfahrens.

Kurz gesagt, Ihre Infos sind nicht so ausgelegt, dass - mit Ausnahme der Nichtzahlung der Nachforderungen - irgendeine Kürzung überhaupt gerechtfertigt wäre. Aber das kann man ja ein Gericht entscheiden lassen.

FRAGE: Wurden Sie nicht von Ihrem Verein darüber informiert, dass Zurückhaltung von vereinbarten Geldern sich auch gegen Sie wenden kann, sprich, dass Sie in Gefahr laufen, bei nicht berechtigter Zurückhaltung(Kürzung Sie in Gefahr laufen eine Räumungsklage zu kassieren und infolge derer die Wohnung zu verlieren?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119537 Beiträge, 39736x hilfreich)

Zitat (von Concon12):
Wie und? Ich würde sagen dann erfahre ich es noch rechtzeitig..

Nö.
Einfach mal über die Bedeutung des Wortes "sollte" nachdenken ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#30
 Von 
guest-12326.08.2017 00:15:44
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

>> Wurden Sie nicht von Ihrem Verein darüber informiert, dass Zurückhaltung von vereinbarten Geldern sich auch gegen Sie wenden kann, sprich, dass Sie in Gefahr laufen, bei nicht berechtigter Zurückhaltung(Kürzung Sie in Gefahr laufen eine Räumungsklage zu kassieren und infolge derer die Wohnung zu verlieren?

Kann sein, daß ich informiert wurde, du schreibt mir aber noch nicht den Knackpunkt, warum du in meinem Fall ein Zurückbehalten von Vorauszahlungen für Bedenklich hälst.

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