Kündigung Eigenbedarf Wiederspruch

17. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Hesro
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Kündigung Eigenbedarf Wiederspruch

Hallo

Wir haben eine Eigenbedarfs Kündigung bekommen.
Wir Leben momentan leider von Harz 4 und ich bezweifle sehr stark das wir bis 31.05 eine Wohnung Finden.
2 Erwachsene 3 Kinder 5,3,1 Jahre Alt

Hier ein Bild der Kündigung.
http://www.directupload.net/file/d/5029/2tg2p9yv_jpg.htm


Ich möchte vorsorglich ein Widerspruch einlegen. und wollte nun Fragen, ob das so korrekt ist.
Vielleicht kennt sich einer aus.

Denke im Voraus






Sehr geehrter .........,

hiermit widersprechen wir der Kündigung des o.g. Mietverhältnisses vom (…).

Unter Berufung auf das Widerspruchsrecht aus § 574 BGB forderen wir Sie auf, das Mietverhältnis mindestens fortzusetzen bis wir eine neue Wohnung gefunden haben.

Eine Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.05.2018 würde für uns eine besondere Härte bedeuten.

Wir bemühen uns aktuell intensiv um angemessenen Ersatzwohnraum. Es ist im Moment sehr schwer überhaupt irgendeine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden. Uns droht daher zum 31.05.2018 die Obdachlosigkeit.
.

§ 574 BGB ,absatz 2
"Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafen werden kann."


Mit freundlichen Grüßen


-- Editiert von Hesro am 17.03.2018 22:33

-- Editiert von Hesro am 17.03.2018 22:36

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Ja, es ist sinnvoll Widerspruch einzulegen, wenn ihr noch nichts anderes gefundenhabt. Sonst versäumt ihr die entsprechende Frist.

Unabhängig davon kann man die Kündigung selber angreifen. Ich habe versucht, den Kündigungsgrund nachzuvollziehen. Dies ist mir nur bedingt gelungen. Bezeichnet der Vermieter seinen Sohn als Haushaltsangehörigen und möchte für diesen kündigen? Das ist zumindest unsauber formuliert. Mag aber sein, dass dies noch irgendwie durchgeht.

Wann habt ihr denn die Kündigung erhalten und wielange wohnt ihr bereits in der Wohnung?

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#2
 Von 
Hesro
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Bezeichnet der Vermieter seinen Sohn als Haushaltsangehörigen und möchte für diesen kündigen?


Ja ich denke so ist das gemeint.

Zitat (von cauchy):
Wann habt ihr denn die Kündigung erhalten und wielange wohnt ihr bereits in der Wohnung?


wir wohnen seit 1.4.2014 in der Wohnung. Wir haben sie am 3.2.18 im Briefkasten Gehabt.


Ich Hoffe nur das ich Den Widerspruch auch so Korrekt Geschrieben habe .



-- Editiert von Hesro am 17.03.2018 23:10

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Hesro):
Wir haben sie am 3.2.18 im Briefkasten Gehabt.
Dann sind ja schon 2 Wochen vergangen. Ward ihr schon beim Jobcenter? Die können euch eventuell auch weiterhelfen, falls ihr keine Wohnung findet. Umzugskosten warten ja auch auf euch, eine neue Kaution muss geleistet werden. Also lasst das bitte nicht einfach so laufen. Eine Familie mit 5 Personen wird in Deutschland nicht einfach so auf der Straße landen. Aber kümmern müsst ihr euch, damit ihr die entsprechende Hilfe bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hesro
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Dann sind ja schon 2 Wochen vergangen. Ward ihr schon beim Jobcenter? Die können euch eventuell auch weiterhelfen, falls ihr keine Wohnung findet. Umzugskosten warten ja auch auf euch, eine neue Kaution muss geleistet werden. Also lasst das bitte nicht einfach so laufen. Eine Familie mit 5 Personen wird in Deutschland nicht einfach so auf der Straße landen. Aber kümmern müsst ihr euch, damit ihr die entsprechende Hilfe bekommt.



ja alles schon erledigt Jobcenter weiß Bescheid hat aber leider hier keine Wohnungen etc..
Umzugskosten/kaution werden erst genehmigt bei Vorlage eines Neuen Mietvertrages.

Ich Wollte Den Vermieter das Jetzt so Zusenden Mit Einschreiben.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "Hesro",

wenn Sie sich in Ihrem Widerspruch auf das gesetzlich geregelte Beispiel des Fehlens angemessenen Ersatzwohnraums zu zumutbaren Bedingungen berufen, so müssen Sie das Fehlen zumutbaren Ersatzwohnraums auch beweisen.

Hierfür ist es erforderlich, dass Sie nachweisen, dass Sie sich hinreichend um Ersatzwohnraum bemüht haben. Sie müssen also gegebenenfalls Aufzeichnungen über Art und Umfang der Ersatzraumsuche machen, aus denen ersichtlich ist, welche konkreten Wohnungsangebote Sie zur Kenntnis genommen, auf welche Weise Sie darauf reagiert haben und warum die Anmietung gescheitert ist.

Auch sollten Sie prüfen, ob nicht noch andere Härtegründe für Sie infrage kommen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hesro
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von AntoineDF):
Hallo "Hesro",

wenn Sie sich in Ihrem Widerspruch auf das gesetzlich geregelte Beispiel des Fehlens angemessenen Ersatzwohnraums zu zumutbaren Bedingungen berufen, so müssen Sie das Fehlen zumutbaren Ersatzwohnraums auch beweisen.

Hierfür ist es erforderlich, dass Sie nachweisen, dass Sie sich hinreichend um Ersatzwohnraum bemüht haben. Sie müssen also gegebenenfalls Aufzeichnungen über Art und Umfang der Ersatzraumsuche machen, aus denen ersichtlich ist, welche konkreten Wohnungsangebote Sie zur Kenntnis genommen, auf welche Weise Sie darauf reagiert haben und warum die Anmietung gescheitert ist.

Auch sollten Sie prüfen, ob nicht noch andere Härtegründe für Sie infrage kommen.


Hallo

ich Machen von allen Bewrbungen / Telefonaten Notizen /Bilder mit Notizen da es mir bewusst ist falls es vor Gericht geht das ich dieses Beweisen muss

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