Krankmeldung im Arbeitsrecht

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Ab wann muss bzw. sollte ich mich krank melden?

Die (mündliche) Krankmeldung muss sofort erfolgen und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss am vierten Krankheitstag vorgelegt werden.

1. Krankmeldung (ohne Nachweis)

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) schreibt in § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG vor, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.

  • Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Es reicht nicht aus, Arbeitskollegen, die Telefonzentrale oder den Pförtner zu informieren, wenn dieses sonst nicht üblich ist. Die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel – wegen der Unverzüglichkeit – mündlich erfolgen.
  • Unverzüglich ist die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit nur dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit während der üblichen Betriebsstunden - in der Regel vor Arbeitsbeginn - informiert.
  • Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber mitteilen, dass und wie lange er arbeitsunfähig erkrankt ist. Der Arbeitnehmer muss also die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bereits bei der unverzüglichen Anzeige abschätzen.

2. Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der Arbeitnehmer muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“).

  • Die Bescheinigung (Attest) muss schriftlich erfolgen und sie ist von einem Arzt auszustellen.
  • Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer ohne besondere Begründung verlangen, die ärztliche Bescheinigung früher vorzulegen.
  • Beispiel: A erkrankt am Montag. Montag ist der erste und Mittwoch der dritte Krankheitstag, auch wenn der Dienstag ein Feiertag sein sollte. Sollte A am Donnerstag noch krank sein, so muss er an diesem Tage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Falls der Donnerstag ein Feiertag ist, muss die Bescheinigung erst am Freitag vorliegen. Arbeitet A in Teilzeit und nur von Montag bis Mittwoch ist die Bescheinigung erst am Montag vorzulegen.

Der Arbeitgeber kann die Fortzahlung des Entgelts verweigern, solange der Arbeitnehmer die Bescheinigung nicht vorlegt. Er kann sogar Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht kann zur Abmahnung und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

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