Krankgeschrieben und gleichzeitig bei einem anderen mehr als 40 Stunden arbeiten

19. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Cynta
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 29x hilfreich)
Krankgeschrieben und gleichzeitig bei einem anderen mehr als 40 Stunden arbeiten

Hallo zusammen,
darf jemand bei seinem Nebenjob dort arbeiten, wenn er bei seinem Hauptarbeitgeber krankgeschrieben ist?

Freundliche Grüße

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36 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Nasti16
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 57x hilfreich)

Hallo,

nein, deine Krankschreibung gilt für alle Jobs.

LG

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38389 Beiträge, 13987x hilfreich)

Das ist nicht ganz korrekt. Solange der Nebenjob nicht den Heilungsprozess stört, geht das schon. Nur, das sind keine Fälle mit 40 Stunden woanders arbeiten. Da müsst man ein paar mehr Infos haben.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cynta
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 29x hilfreich)

Hallo, was für mehr Informationen? Die stunden belaufen sich auf mehr als 80 Stunden im Monat der Krankmeldung

Freundliche Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38389 Beiträge, 13987x hilfreich)

Nochmals. AUB bedeutet nicht, dass man nicht arbeiten darf. Man darf nur nichts tun, was den Genesungsprozess verzögert. Und insoweit wäre schon von Interesse, wer was wann während der AUB-Zeit tut.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Cynta
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 29x hilfreich)

Hallo , es ist ein Nebenjob, also Minijob, der eigentlich bis 450 Euro bezahlt wird....Hier sind es aber mehr als 80zig Stunden...Es gibt auch keine Erlaubniss zu dieser Nebenbeschäftigung vom anderen Arbeitgeber.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38389 Beiträge, 13987x hilfreich)

Es muss keine Arbeitserlaubnis vom Hauptarbeitgeber geben. Das ist nur in den seltensten Fällen erforderlich. Ich würde mich mal auf die AUB konzentrieren. Wie lange krank geschrieben? Was tut der AN in der Zwischenzeit? MDR einschalten.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Cynta
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 29x hilfreich)

Hallo, doch es muß eine Erlaubniss vom Hauptarbeitgeber geben, so steht es im Arbeitsvertrag. Was ist MDR?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38389 Beiträge, 13987x hilfreich)

Entschuldigung, Typo. MdK war gemeint. Und 90 % aller dieser Vereinbarungen (gefühlt) sind unwirksam. Darauf kommt es aber hier doch gar nicht an.

Geh den normalen professionellen Weg, und gut ist.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Cynta
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 29x hilfreich)

hm und weshalb mdk? das verstehe ich nicht.

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#10
 Von 
Cynta
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 29x hilfreich)

ja und was ist der proffesionelle weg?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38389 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ganz klar, ich bin kein Freund von Drückebergern. Nur, so, sie Du das hier angehst, so geht das auch nicht. Ist zumindest nicht erfolgsgekrönt.

Wie lange ist sie den AUB? Das müsste man erst einmal wissen.

wirdwerden

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#12
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Grundsätzlich darf ein AN machen was er möchte, so lange dem Genesungsprozeß nichts im Wege steht.
Verzögert sich jedoch sein "Gesundwerden" durch persönliche Aktivitäten, auch in der Freizeit, kann es passieren das der AG die Entgeldfortzahlung einstellt, Abmahnt usw... wenn der AN seiner arbeitsvertragliche Rücksichtspflicht nicht nachkommt.
Die Chancen dass der AG dies durchzieht stehen Erfahrungsgemäß sehr gut.
Aber mal Naiv nachgefragt:
Die Krankschreibung bezieht sich auch auf den Nebenjob, das ist doch bekannt!?
Also warum bitte schön gehe ich dann trotz AU zum Nebenjob und der Hauptjob bleibt auf der Spur?
Diese Frage sollten sie Ihrem Hauptarbeitgeber mal erklären. :grins:

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38389 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ich hatte mal einen Fall, da war dann ageblich der Nebenjob aus psychischen Gründen unbedingt erforderlich. Nun ja, so Leute wird man dann anders los.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von muran):

Die Krankschreibung bezieht sich auch auf den Nebenjob, das ist doch bekannt!?
Also warum bitte schön gehe ich dann trotz AU zum Nebenjob und der Hauptjob bleibt auf der Spur?
Diese Frage sollten sie Ihrem Hauptarbeitgeber mal erklären.


Und vor allem: Der AN hat in dem Fall auch im Minijob Anspruch auf Entgeltfortzahlung!

https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/20_arbeitsrecht/Entgeltfortzahlung.html?nn=356724

-- Editiert von Xipolis am 22.05.2016 19:35

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Welche Tätigkeit wird im Hauptjob ausgeübt?
Welche Tätigkeit wird im Nebenjob ausgeübt?

Was steht wortwörtlich zum Thema Nebenjob im Arbeitsvertrag?

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#16
 Von 
Cynta
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 29x hilfreich)

Hallo, es wir im Nebenjob genau die gleiche Arbeit ausgefüht wie im Hauptjob.

Nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Arbeisgeber darf eine Nebenbeschäftigung angenommmen werde.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
darf jemand bei seinem Nebenjob dort arbeiten, wenn er bei seinem Hauptarbeitgeber krankgeschrieben ist?

Zitat:
Hallo, es wir im Nebenjob genau die gleiche Arbeit ausgefüht wie im Hauptjob.

Ähhhhm, sollte unter den Gesichtspunkten nicht alleine die Anwendung gesunden Menschenverstandes die Frage beantworten?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Selbstverständlich darf der Arbeitnehmer hier nicht im Nebenjob arbeiten, wenn er dieselbe Arbeit im Hauptjob wegen der AU nicht ausübt.

Die Frage zur Beschäftigung hätte hier wohl schon an den Anfang des Threads gehört. :dau:





-- Editiert von altona01 am 22.05.2016 22:08

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Und ergänzend:

Zitat (von Cynta):
Nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Arbeisgeber darf eine Nebenbeschäftigung angenommmen werde.


Ja, der AN muss sich die Nebentätigkeit bei einer solchen Regelung im Arbeitsvertrag vor der Aufnahme genehmigen lassen (wobei der AG die Genehmigung in der Regel nicht verweigern darf).

-- Editiert von Xipolis am 23.05.2016 02:58

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#20
 Von 
Cynta
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 29x hilfreich)

Hallo zusammen, zunächst einmal vielen Dank für die vielen Antworten.
Nun habe ich aber noch eine Frage und zwar folgende: der Arbeitnehmer ist Krankgeschrieben vom 14. Mai bis zum 3 Juni. Geht aber am 14 und 15 Mai zur Arbeit. Hat da dann die Krankmeldung noch Gültigkeit? Ich meine nein. Dann kommt dazu, das der Arbeitnehmer ins KrankenHaus geht und sich dort eine Krankmeldung ausstellen läßt und zwar vom 3 Juni bis vorläufig 29 Juni.
Das Kranknehaus schreibt eine Erstmeldung, schließt aber an den letzten Krankmeldetag 3 Juni gleich an also 3 Juni bis 29 Juni und vorher 14 Mai bis 3 Juni.
Für das Krankenhaus ist es die erste Krankmeldung, da der Hausarzt ja nicht da ist. Wie wird das denn gehändelt?

Freundliche Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
der Arbeitnehmer ist Krankgeschrieben vom 14. Mai bis zum 3 Juni. Geht aber am 14 und 15 Mai zur Arbeit. Hat da dann die Krankmeldung noch Gültigkeit? Ich meine nein.

Also in meinem Kalender liegt der 03 Juni ziemlich deutlich nach dem 15 Mai ...
Von daher würde ich ein JA in den Raum werfen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Cynta
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 29x hilfreich)

Sodele, nun noch einmal und zwar konkreter. Arbeitnehmer ist krankgeschrieben vom 25.05. bis zum 2 Juni. Er geht aber arbeiten und zwar am am 25 und 26 Mai. Diese Krankmeldung ist dann nicht mehr gültig, weil der Arbeitnehmer sich hätte dann am 27 Mai krankschreiben müssen, was er aber nicht tat. Im Monat Mai stand er im Arbeitsplan.
Dann kommt eine Krankmeldung, also eine Folgekrankmeldung ab dem 2 Juni bis open end. Diese Folgekrankmeldung bezieht sich auf die KM vom 25.05.. Es handelt sich um einen Minijob, also bis 450 €. Der Arbeitnehmer war im Dienstplan eingetragen und geht davon aus, das die ganze Zeit das Geld weiter gezahlt wird. Da er aber während der Krankmeldung arbeiten war, wie oben schon geschrieben, hat diese krankmeldung keinerlei Gültigkeit für den bewußten Arbeitgeber, jedenfalls wurde es mir so gesagt.
Wie ist es nun richtig. Bitte um Auskunft

0x Hilfreiche Antwort




#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Diese Krankmeldung ist dann nicht mehr gültig, weil der Arbeitnehmer sich hätte dann am 27 Mai krankschreiben müssen, was er aber nicht tat.

Sag mal, hängt Dein Kalneder falsch herum an der Wand?
Der 2. Juni kommt nach dem 27. Mai ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Cynta
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 29x hilfreich)

Der Arbeitnehmer war krank geschrieben vom 25 Mai bis zum 2 Juni. hat aber gearbeitet und zwar ab 25 und 26 Mai, an den Tagen als er krankgeschrieben war. Somit ist die Krankmeldung vom 25 Mai bis zum 2 Mai nicht gültig! Er hätte sich neu krankschreiben lassen müssen und zwar am 27 Mai, denn er hat sich weiterhin krakschreiben lassen und das bis ende Juli.
Wo bitte steht mein Kalender falsch rum?

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@TomRohwer

Ihren Beitrag #23 hätten Sie sich wahrscheinlich sparen können. Im Beitrag #16 hat die TS nämlich schon mitgeteilt, dass im Haupt- und Nebenjob jeweils dieselbe Tätigkeit verübt wird. Wenn eine Arbeitsunfähigkeit besteht, dann muss diese für beide Arbeitsverhältnisse gelten.

@Cynta
Was ist denn jetzt eigentlich das genaue Problem? Droht eine Kündigung oder Abmahnung von Haupt- oder Nebenarbeitgeber?

Wenn ein AN an den ersten beiden Tagen einer AU-Bescheinigung arbeiten geht, dann spricht viel dafür, dass tatsächlich doch keine Arbeitsunfähigkeit besteht. Der Beweiswert der AU-Bescheinigung dürfte dann dahin sein.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Somit ist die Krankmeldung vom 25 Mai bis zum 2 Mai nicht gültig! Er hätte sich neu krankschreiben lassen müssen

Wie kommt man denn auf so einen Unfug?
Fakt ist, die AUB geht bis zum 2. Juni.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie kommt man denn auf so einen Unfug?
Fakt ist, die AUB geht bis zum 2. Juni.


Das hatte ich in meinem vorherigen Beitrag ja schon mitgeteilt.

Hier ging der AN ja trotz angeblicher AU an den ersten beiden Tagen der AU arbeiten. Wenn man AU ist, dann kann man auch nicht arbeiten. Der Beweiswert für die AU ist daher dahin.

0x Hilfreiche Antwort

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