Krankenversicherung Beitragsfreiheit bei Halbwaisenrente

10. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)
Krankenversicherung Beitragsfreiheit bei Halbwaisenrente

Hallo Forengemeinde,

wegen zweier aufeinanderfolgender Rentenbescheide innerhalb von 3 Tagen aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.2017, einmal ohne und einmal mit KV-Beiträgen war ist der Azubi (seit 1.8.2017) ziemlich verunsichert. Er bekommt bei RV und KV unterschiedliche Aussagen.

Die RV meint, die Halbwaisenrente müsste weiterhin auch nach Ausbildungsbeginn beitragsfrei sein, sie sind aber an die Angaben der KV gebunden.

Die KV meint, dass durch die Berufsausbildung neben dem Azubi-Gehalt auch die Halbwaisenrente beitragspflichtig wird.

Wir sind der Meinung, dass - da die Altersgrenze für die Familienversicherung nicht erreicht wurde - der Azubi Anspruch auf die Beitragsfreiheit in der Halbwaisenrente hat (unter 25 und in Berufsausbildung).

Was stimmt nun?

Im Internet findet sich dazu folgendes:

Zitat:
Waisenrentner, die von der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V erfasst werden, sind nach § 237 Satz 2 SGB V beitragsfrei, bis die Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V (Familienversicherung) erreicht werden. Das bedeutet, dass ein Waisenrentner aus der Hinterbliebenenrente keine Beiträge zur Krankenversicherung entrichten muss. Entsprechend der Altersgrenzen der Familienversicherung bedeutet dies, dass die Beitragsfreiheit:

- grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- bei Schüler, Studierende und Auszubildende oder wenn ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr geleistet wird bis längstens zum 25. Lebensjahr
gilt.

Im Falle einer Schul- oder Berufsausbildung eines Waisen wird die Waisenrente bis längstens zum vollendeten 27. Lebensjahr geleistet. Das bedeutet, dass bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Beitragsfreiheit vorliegt und anschließend bis zum vollendeten 27. Lebensjahr Beiträge aus der Rente zu leisten sind.

Die Beitragsfreiheit gilt auch für den Krankenkassen-Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V , welchen die Krankenkasse des Waisenrentners erhebt. Ebenfalls gilt die Beitragsfreiheit entsprechend § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch für die Sozialen Pflegeversicherung.

Die zum 01.01.2017 eingeführte Beitragsfreiheit von Beziehern einer Waisenrente gilt auch für Bestandsfälle, also für Rentenbezieher, die bereits vor dem 01.01.2017 eine Waisenrente bezogen haben.

Die Beitragsfreiheit gilt nur für den Rentenbezieher/Versicherten selbst. Der Rentenversicherungsträger muss weiterhin den Trägeranteil zur Krankenversicherung (vgl. § 249 Satz 2 SGB V ) entrichten. Da sich der Rentenversicherungsträgern an den Beiträgen zur Sozialen Pflegeversicherung niemals beteiligt (die Beiträge sind immer vollständig vom Rentner aufzubringen), ist eine parallele Regelung für die Trägerbeiträge im SGB XI nicht erforderlich.
Quelle

Das SGB V §237 schreibt dazu:
Zitat:
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei.


Zu den Altersgrenzen des 10 Absatz 2:
Zitat:
§ 10 SGB V Familienversicherung
(2) Kinder sind versichert
1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden
oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.


Wer kann helfen?

LG KuschelbaerR


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