Krankentagegeldversicherung muss zahlen

Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Krankentagegeldversicherung, Altersruhegeld, Altersrente, Ärzte, Zahnärzte
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Bezug von Altersrente ist nicht mit Bezug von Altersruhegeld vergleichbar

Seit Jahren lauert auf Ärzte und Zahnärzte, die über ihr berufsständisches Versorgungswerk versichert sind eine böse Überraschung, wenn sie vorzeitig Ansprüche aus ihrer Altersversicherung beantragen, obwohl sie noch in vollem Umfang weiter berufstätig sind: im Falle einer Erkrankung zahlt die Krankentagegeldversicherung nicht. So traf es einen Zahnarzt aus Düsseldorf, der seit 1984 krankentagegeldversichert war. 2010 hatte er Altersruhegeld bei dem Versorgungswerk der Zahnärzte beantragt, seine Praxis aber in vollem Umfang weiterbetrieben. Im November 2011 war er dann arbeitsunfähig erkrankt und machte Krankentagegeld für 20 Tage bei dem Versicherer geltend.

Die Beklagte verweigerte die Leistung mit dem Hinweis darauf, dass das Versicherungsverhältnis durch den Bezug der Altersrente beendet worden sei. Des Weiteren sei durch den Bezug des Altersruhegeldes die Versicherungsfähigkeit rückwirkend entfallen

Vorgezogenes Altersruhegeld bei Fortführung der Arztpraxis

Der von Dr. Bender, Düsseldorf vertretene klagende Zahnarzt wies darauf hin, dass er die Praxis in vollem Umfang fortgeführt habe und das vorgezogene Altersruhegeld nicht mit der Altersrente vergleichbar sei. Vielmehr habe die vorzeitige Zahlung eine Minderung des Auszahlungsbetrages auch nach dem 65. Lebensjahr zur Folge und habe damit nicht den substitutiven Charakter einer Einkommensersatzleistung. Insofern sei der Bezug einer Altersrente auch nicht mit dem Bezug eines Altersruhegeldes vergleichbar.

Die Spezialkammer für Versicherungsrecht am Landgericht Düsseldorf folgte diesem Ansatz und führte aus, dass sich in der Laiensprache unter „Altersrente" auch das Altersruhegeld subsumieren lasse, der Gesetzgeber den Begriff aber abschließend in § 33 Abs. 1 SGB VI definiert habe. Dort findet sich das Altersruhegeld nicht, so dass der Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsverhältnisses und Zahlung von Krankentagegeld stattgegeben wurde.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, da die Anzahl der betroffenen Ärzte und Zahnärzte nicht gering ist und die Versicherungswirtschaft die angeführten Klauseln vehement verteidigt. Auch hatten die Landgerichte Frankfurt, Köln und Traunstein in ähnlichen Konstellationen die Klauseln als wirksam beschieden und bereits gegen die betroffenen Ärzte und Zahnärzte entschieden. Das Urteil unter dem Aktenzeichen 9 O 40/12 ist allerdings noch nicht rechtskräftig.