Krankentagegeld bei Berufsunfähigkeit?

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Ausschluss der Leistungen auf Krankentagegeld bei Berufsunfähigkeit

Streiten die Parteien über Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung stellt sich mit zunehmender Dauer der Erkrankung für die Vertragsparteien die Frage, ob ein Versicherungsnehmer noch arbeitsunfähig oder ggf. schon berufsunfähig ist.

Alles entscheidend ist hier in der Praxis der außergerichtlichen Regulierung und der Spruchpraxis der Gerichte die Frage, wie man diese Prognose stellen soll (vgl. LG Köln, Urteil vom 16.2.2011, Az. 23 O 98/09 - juris):

"Berufsunfähigkeit im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Die Berufsunfähigkeit setzt die ärztliche Prognose voraus, dass der Versicherungsnehmer auf nicht absehbare Zeit zu mindestens 50 % erwerbsunfähig bleiben wird. Dabei ist zu sehen, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VersR 2010, 1171) die Berufsunfähigkeit ein Zustand ist, dessen Fortbestand aus sachkundiger Sicht für nicht absehbare Zeit prognostiziert wird, der jedoch typischerweise auch nicht als endgültig oder unveränderlich beurteilt werden kann. Denn es lässt sich eine ins Gewicht fallende Besserung zu irgendeinem späteren Zeitpunkt nicht selten weder zuverlässig voraussagen noch ausschließen. Die erforderliche Prognose kann daher nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nur auf den jeweiligen Einzelfall bezogen gestellt werden. Sie ist abhängig von individuellen Umständen, wie etwa dem Alter des Versicherten, der Art und Schwere seiner Erkrankung und den Anforderungen der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit."

Diese viel beachtete Entscheidung macht deutlich, dass ein bestimmter Zeitraum, für den die Prognose zu stellen ist, im Sinne einer festen zeitlichen Grenze der Prognose nicht zugrunde gelegt werden kann. Sowohl die Krankentagegeldversicherer als auch die Versicherungsnehmer sind gehalten, eine Prognoseentscheidung auf der Grundlage der zum Stichtag der Prognoseentscheidung vorliegenden Befunde zu treffen, was oft sehr schwierig ist. Insoweit sollte man überlegen, ob man überhaupt alle fachmedizinischen Umstände in dem gebotenen Maße berücksichtigt und vorgetragen hat; hierbei hilft ein Fachanwalt für Versicherungsrecht.